Modernisierungsrechner

Welche monatliche Erhöhung ergibt sich aus einer Modernisierung? Berechnen Sie die reguläre 8-%-Umlage anhand der Kosten Ihrer Wohnung und des noch verfügbaren Kappungsrahmens.

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Für die 8-%-Umlage im Regelverfahren bei Wohnraum. Alle Kosten müssen bereits sachgerecht Ihrer Wohnung zugeordnet sein. Reine Erhaltung ist keine umlagefähige Modernisierung.

Entstandene Kosten vor den folgenden Abzügen. Bei mehreren Wohnungen ist eine angemessene Verteilung erforderlich (§ 559 Abs. 3 BGB).

Abziehen, was für die Erhaltung erforderlich gewesen wäre. Auch der Abnutzungsgrad erneuerter Bauteile ist zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist eine Schätzung nötig.

Der Wohnung zugeordnete öffentliche Zuschüsse sowie Kosten, die Mieter oder Dritte für sie tragen (§ 559a Abs. 1 BGB). Keine doppelte Berücksichtigung bereits abgezogener Erhaltungskosten.

Zinsermäßigung bzw. jährlich anzurechnende laufende Förderung nach § 559a Abs. 2 und 3 BGB. Den Jahresvorteil eingeben, nicht die Darlehenssumme. Ohne solche Förderung: 0 €.

Unter 7 €/m² gilt grundsätzlich die niedrigere Kappungsgrenze von 2 €/m², sonst 3 €/m² innerhalb von sechs Jahren.

Monatlicher Gesamtbetrag früherer Modernisierungserhöhungen, der den Sechsjahresrahmen bereits verbraucht. Keine Vergleichsmiet- oder Betriebskostenerhöhungen nach § 558 bzw. § 560 BGB. Bei unklaren früheren Maßnahmen bitte prüfen lassen.

Ihre Eingaben werden nicht gespeichert oder an die Kanzlei übermittelt.

Welche Kosten können umgelegt werden?

Im Regelverfahren nach § 559 BGB können jährlich 8 % der für die Wohnung aufgewendeten umlagefähigen Modernisierungskosten berücksichtigt werden. Erhaltungsaufwand gehört nicht dazu. Der Abnutzungsgrad erneuerter Bauteile muss angemessen berücksichtigt werden. Betrifft eine Maßnahme mehrere Wohnungen, sind die Kosten angemessen aufzuteilen.

Wie wirken Zuschüsse und Förderdarlehen?

Nach § 559a BGB werden öffentliche Zuschüsse und bestimmte von Mietern oder Dritten übernommene Kosten abgezogen. Bei zinsverbilligten Darlehen mindert hingegen der jährliche Zinsvorteil den jährlichen Erhöhungsbetrag. Das ist etwas anderes als der Abzug der gesamten Darlehenssumme. Der Rechner fragt diese Größen deshalb getrennt ab.

Warum werden frühere Erhöhungen abgefragt?

Innerhalb von sechs Jahren darf die monatliche Miete durch die hier erfassten Modernisierungserhöhungen grundsätzlich um höchstens 3 €/m² steigen. Liegt die Miete vor der Erhöhung unter 7 €/m², beträgt die Grenze 2 €/m². Frühere anzurechnende Modernisierungsumlagen verbrauchen einen Teil dieses Rahmens. Erhöhungen nach § 558 und § 560 bleiben dabei außer Betracht.

Was gilt für eine neue Heizung?

Heizungsanlagen sind wegen ihrer zusätzlichen Voraussetzungen nicht Teil dieser Berechnung. Je nach Maßnahme greifen die besondere Grenze von 0,50 €/m² in sechs Jahren, § 559e BGB und bei Wärmepumpen § 559f BGB. Auch das vereinfachte Verfahren nach § 559c BGB erfordert eine gesonderte Prüfung.

Wann ist die erhöhte Miete zu zahlen?

Nach § 559b BGB bedarf es einer wirksamen Erklärung in Textform mit einer nachvollziehbaren Berechnung und Erläuterung. Der Zahlungsbeginn kann sich etwa bei einer fehlenden ordnungsgemäßen Ankündigung oder einer Überschreitung der angekündigten Erhöhung um mehr als 10 % verschieben. Der Rechner prüft weder diese Voraussetzungen noch einen Härtefall und nennt daher keinen Zahlungstermin.

Weitere Rechner: Mieterhöhung zur Vergleichsmiete · Mietkaution und Raten.

Rechtsstand geprüft am 25. September 2026. Das Ergebnis dient der rechnerischen Orientierung und ersetzt keine Prüfung der Maßnahme und Ihrer Unterlagen.

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