Steuerrecht Info - 01.2024

2.01.2024
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Katastrophenerlass:

Steuerliche Erleichterungen wegen Sturmflut in Schleswig-Holstein

| Durch eine Sturmflut am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig-Holstein insbesondere in weiten Teilen der Ostseeküste sowie der Trave- und Schleiregion beträchtliche Schäden entstanden. Da die Beseitigung dieser Schäden bei vielen Steuerpflichtigen zu hohen finanziellen Belastungen führen wird, wurde ein Katastrophenerlass (abrufbar unter www.iww.de/s9936) mit steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht. |

Auf Antrag gibt es zum Beispiel Stundungen sowie eine Anpassung der Vorauszahlungen. In einer Mitteilung vom 26.10.2023 hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein darauf hingewiesen, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) dem Katastrophenerlass nun zugestimmt hat.


Liebhaberei:

Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien

| Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, können Vermietungsverluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |

Drei Villen an enge Verwandtschaft vermietet

Eheleute hatten insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils über 250 qm erworben und in voller Höhe fremdfinanziert. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder samt Ehepartner. Durch die Vermietung entstanden den Steuerpflichtigen jährliche Verluste zwischen 172.000 Euro und 216.000 Euro. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften, wodurch sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis ergab.

Außenprüfung

Nach einer bei den Eheleuten durchgeführten Außenprüfung versagte das Finanzamt jedoch deren steuerliche Anerkennung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg als unbegründet ab. Auch der BFH hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis nicht zugelassen.

Überschusserzielungsabsicht

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen und nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien.

Liebhaberei

Wird aber, so der BFH, eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, handelt es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche sogenannte Liebhaberei. In diesem Fall sind aus dieser Tätigkeit stammende Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechenbar.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z. B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmhalle) nicht automatisch von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn insoweit handelt es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich wegen der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher ist bei diesen Objekten regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.

Beachten Sie | Der BFH hat den Streitfall an das FG Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Denn die bisherigen Feststellungen des FG reichten dem BFH nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob das FG die Überschusserzielungsabsicht der Eheleute zu Recht verneint hat.

Quelle | BFH, Urteil vom 20.6.2023, IX R 17/21, Abruf-Nr. 238313 unter www.iww.de, PM Nr. 44/23 vom 16.11.2023


Steuerpflicht:

Einkünfteabgrenzung bei Tätigkeit als Experte für eine TV-Sendung

| Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat jüngst klargestellt, dass die erzielten Einkünfte aus einer Tätigkeit als Experte für eine TV-Sendung nicht als freiberuflich zu qualifizieren sind, sondern als gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. |

Das war geschehen

Im Streitfall war der Steuerpflichtige als Mitwirkender einer TV-Sendung tätig, deren Konzept darauf gründete, dass Menschen durch einen Unterstützer begleitet werden, um ihre Situation zu verbessern. Dabei unterhielt sich der in den Sendungen als „Experte“ bezeichnete Steuerpflichtige schwerpunktmäßig mit den einmalig auftretenden Teilnehmern und nutzte seine Fachkenntnisse, um die Situation der Teilnehmer zu verbessern.

Der Steuerpflichtige ging im Hinblick auf den Unterhaltungscharakter der Sendung von einer künstlerischen Tätigkeit aus und begehrte daher die Einordnung seiner Tätigkeit als freiberuflich. Das Finanzamt und das FG Düsseldorf sahen das aber anders.

Definition von künstlerischer Tätigkeit

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach dem Einkommensteuergesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) u. a. die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Künstlerisch ist nur eine selbstständige, eigenschöpferische Arbeit, die dem Werk eine über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgehende Aussagekraft verleiht.

Vor diesem Hintergrund stellte das FG Düsseldorf heraus: Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen stellt keine eigenschöpferische Leistung dar, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Ob die Sendung selbst möglicherweise dem künstlerischen Bereich zuzuordnen ist, ist insoweit unbeachtlich.

Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig. Der Ausgang des Revisionsverfahrens darf mit Spannung erwartet werden, zumal das Urteil auch Auswirkungen auf vergleichbare Konstellationen der Mitwirkung von „Experten“ an TV-Sendungen haben dürfte.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 21.3.2023, 10 K 306/17 G, Rev. BFH: VIII R 10/23, Abruf-Nr. 235944 unter www.iww.de


Corona-Pandemie:

Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie wird nicht verlängert

| Die Absenkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie für Speisen, die vor Ort verzehrt werden, von 19 % auf 7 % wird nicht verlängert, sodass ab 2024 wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden müssen. Darauf hat sich die Bundesregierung geeinigt. Die Reduzierung wurde zuvor mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende 2023, um die Folgen der gestiegenen Energiepreise abzumildern. |


Privatschulbesuch:

Kosten für hochbegabtes Kind: keine außergewöhnlichen Belastungen

| Für das Finanzgericht (FG) Münster sind Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen. |

Das war geschehen

Die Tochter der Steuerpflichtigen besuchte ein Internatsgymnasium. Der Amtsarzt hatte zuvor eine Hochbegabung und ständige schulische Unterforderung mit der Folge behandlungsbedürftiger psychosomatischer Beschwerden festgestellt. Aus gesundheitlichen Gründen hatte er den Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten dringend befürwortet.

Das Finanzamt sah die amtsärztliche Stellungnahme nicht als amtsärztliches Gutachten (i. S. der Einkommensteuer des § 64 Abs. 1 Nr. 2-Durchführungsverordnung) an und lehnte den Kostenabzug bei der Einkommensteuer ab.

Hochbegabung: keine Heilbehandlung und keine Krankheitskosten

Ungeachtet der Nachweisproblematik sah auch das FG Münster die Kosten nicht als unmittelbare Krankheitskosten an. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur als Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.

Privatschulbesuch diente der Vorbeugung einer psychischen Belastung

Kosten für die schulische Förderung des Kindes wegen einer Hochbegabung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie nur die sozialen Folgen einer Krankheit betreffen und nur allgemein der Vorbeugung einer psychischen Belastung dienen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 1045/22 E, NZB BFH, VI B 35/23, Abruf-Nr. 236811 unter www.iww.de

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