Steuerrecht Info - 03.2024

4.03.2024
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Geldwerter Vorteil:

Fahrradzubehör: Überlassung kann steuerfrei sein

| Überlässt ein Arbeitgeber seinem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 37 EstG) steuerfrei. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat nun darauf hingewiesen, was gilt, wenn auch Fahrradzubehör überlassen wird. |

Beispiele für begünstigtes Zubehör: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.

Liegt demgegenüber nicht begünstigtes Fahrradzubehör vor, ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung steuerpflichtig. Die OFD nennt hier folgende Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör: Fahrerausrüstung (z. B. Helm und Kleidung), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z. B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).

Quelle | OFD Frankfurt, Verfügung vom 2.11.2023, S 2334 A – 32 – St 210


Kinderbetreuungskosten getrennter Eltern:

Sonderausgabenabzug: Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden

| Wenn sich Eltern trennen und die Kosten für die Kinderbetreuung fortan teilen, ist bisher eine Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten, dass das Kind zum Haushalt des Elternteils gehört hat. Dagegen klagt nun ein Steuerpflichtiger vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). |

Hintergrund: Betreuen Eltern ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen damit auch weitere Personen, können die Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) erfüllt werden:

  • Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung handeln.
  • Das Kind muss zum Haushalt gehören.
  • Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Die Rechnung muss unbar bezahlt werden.

Liegen die Voraussetzungen vor, können die Kosten zu zwei Dritteln und mit maximal 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Bei getrenntlebenden Eltern scheitert der Abzug oft am obengenannten zweiten Punkt. Das heißt: Es ist nur der Elternteil zum Abzug der Kosten berechtigt, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gegen diese Vorschrift hatte sich ein Vater vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gewehrt und verloren jetzt geht er einen Schritt weiter und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Quelle | BFH, Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22, Verfassungsbeschwerde: BVerfG, 2 BvR 1041/23


Höhere Einkommensgrenze:

Ab 2024 profitieren mehr Steuerpflichtige von der Arbeitnehmer-Sparzulage

| Mit der Neufassung von § 13 Abs. 1 S. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen (u. a. Investmentfonds) und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen (u. a. das Bausparen) auf 40.000 Euro bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 Euro angehoben. Die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgte Erhöhung der Einkommensgrenzen gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden. |

Hintergrund

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern, Beamten, Richtern und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.

Beachten Sie | Auch vermögenswirksam angelegtes Arbeitsentgelt ist eine vermögenswirksame Leistung.

Antrag auf Sparzulage in der Einkommensteuererklärung

Die Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

  • für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten.
  • für Beteiligungen am Produktivkapital (z. B. Aktien) 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten.

Beachten Sie | Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Sparzulage somit höchstens 123 Euro (470 Euro x 9 % und 400 Euro x 20 %) und bei Ehegatten maximal 246 Euro im Jahr.

Zu versteuerndes Einkommen

Voraussetzung war bis 31.12.2023, dass das Einkommen in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) maximal 17.900 Euro (35.800 Euro bei Ehegatten) beträgt. In der Variante 2 (Produktivkapital) lag die Grenze bei 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro.

Beide Grenzen wurden nun mit Wirkung ab dem 1.1.2024 vereinheitlicht und auf 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro angehoben. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EstG).

Quelle | Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl I 2023, Nr. 354


Geldprämien:

Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 Euro bleiben weiter „steuerfrei“

| Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Basis des Sozialgesetzbuchs V (hier: § 65a SGB V) gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Hierzu hatte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung wurde bis Ende 2023 befristet und nun für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert. |

Quelle | BMF, Schreiben vom 28.12.2023, IV C 3 – S 2221/20/10012 :005


Doppelte Haushaltsführung:

Mietzahlungen für Zweitwohnung durch den anderen Ehegatten sind abzugsfähig

| Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Nürnberg sind die bei einer doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten angefallenen Mietzahlungen für die Zweitwohnung, die durch den anderen Ehegatten von dessen Konto geleistet wurden, wegen der ehelichen Wirtschafts-/Lebensgemeinschaft dem die Haushaltsführung begründenden Ehegatten als eigene Werbungskosten zuzurechnen. Wegen der Lebens-/Wirtschaftsgemeinschaft sind die Grundsätze zur Kostentragung und zum Drittaufwand hier nicht anwendbar. |

Hintergrund zur doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Orts, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt.

Abziehbare Werbungskosten

Als Werbungskosten abziehbar sind die notwendigen Mehraufwendungen. Dies sind vor allem:

  • Kosten der Zweitwohnung (Miete, Betriebskosten etc. bis maximal 1.000 Euro im Monat),
  • Kosten für Familienheimfahrten (begünstigt ist eine Fahrt pro Woche vom Beschäftigungsort zur Erstwohnung),
  • Verpflegungsmehraufwand (Pauschalen für die ersten drei Monate nach Bezug der Zweitwohnung).

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des FG Nürnberg die Revision anhängig ist, steht noch nicht fest, ob man sich auf dieses für Steuerpflichtige günstige Urteil verlassen kann. Zur Sicherheit sollten die Kosten daher durch den die doppelte Haushaltsführung begründenden Ehegatten beglichen werden.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 21.10.2022, 7 K 150/21, Rev. BFH: VI R 16/23, Abruf-Nr. 239027 unter www.iww.de

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