Steuerrecht Info - 02.2020

10.02.2020
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Vermieter:

Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2019

| Bei erheblichen Mietausfällen in 2019 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden allerdings nur noch bis zum 31.3.2020. |

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.


Aktuelle Gesetzgebung:

Energetische Sanierung wird gefördert und die Pendlerpauschale erhöht

| Erst im Vermittlungsausschuss konnten sich der Bundestag und der Bundesrat auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht einigen. Damit werden energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Berufspendler erhalten ab 2021 eine erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer. |

Energetische Sanierung von Gebäuden

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) werden ab 2020 durch eine Steuerermäßigung gefördert. Voraussetzung: Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend ist der Herstellungsbeginn).

Beachten Sie | Die Förderung ist zeitlich befristet: Es werden energetische Maßnahmen gefördert, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wird und die vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Begünstigte Maßnahmen sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und die Kosten für den Energieberater, wenn dieser mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde. Gemeint sind Energieberater, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind.

Beachten Sie | Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Hier wurde auch der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.

Durch eine (nach amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Ferner muss der Steuerpflichtige die Rechnung unbar bezahlt haben.

Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die allgemeinen Aufwendungen werden mit 20 % berücksichtigt.

Beachten Sie | Davon abweichend vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater.

Soweit die Kosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, scheidet eine Steuerermäßigung allerdings aus. Wird bereits die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beansprucht, ist eine Steuerermäßigung für diese Aufwendungen ebenfalls ausgeschlossen.

Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Die Entfernungspauschale für Berufspendler wird ab dem 21. Kilometer (befristet bis 2026) erhöht und zwar auf 35 Cent ab 2021 und auf 38 Cent ab 2024.

Beachten Sie | Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch für Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung.

Geringverdiener können für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die erhöhten Entfernungspauschalen, jedoch begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den steuerfreien Grundfreibetrag (in 2020: 9.408 EUR) unterschreitet.

Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR übersteigen.

Beachten Sie | Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % dieser Bemessungsgrundlage.

7 % Umsatzsteuer für Bahnfahrten

Bei der Umsatzsteuer wurden bis dato u. a. die Umsätze im schienengebundenen Personennahverkehr mit 7 % ermäßigt besteuert. Die Begünstigung wurde nun (ab 1.1.2020) auf den schienengebundenen Personenfernverkehr im Inland erweitert, ohne dass es auf die Beförderungsstrecke ankommt.

Beachten Sie | Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung wurde die Luftverkehrsteuer angehoben.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, BGBl I 2019, S. 2886; Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV), BR-Drs. (B) 663/19 vom 20.12.2019


Elterngeldberechnung:

Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld

| Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen das Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bei einer angestellten Zahnärztin entschieden (Revision zugelassen). Ihr Arbeitgeber zahlte eine monatliche Grundvergütung und Umsatzbeteiligungen, die zwischen 140 EUR und 2.300 EUR pro Monat schwankten. |

Bei den monatlichen Umsatzbeteiligungen handelt es sich um laufenden Arbeitslohn. Denn die Beteiligungen werden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat berechnet und gezahlt. Die Beteiligung ist somit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig und muss dem Arbeitslohn zugerechnet werden. Entscheidend sind auch nicht die Einzelheiten der Berechnung, sondern allein der Zahlungszeitraum. Solange der Bezug zwischen dem Monatszeitraum und dem variablen Lohnbestandteil gewahrt bleibt, wirkt sich dies auch auf das Elterngeld aus.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6.11.2019, L 2 EG 7/19, Abruf-Nr. 212731 unter www.iww.de.


Kapitalanleger:

Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise steuerpflichtig

| Die wegen eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen stellen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge dar. |

So entschied es das Finanzgericht (FG) Köln, jedoch ist inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. In dem Fall hatten die Steuerpflichtigen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Wegen eines Vergleichs zahlte die Bank für alle aus dem Widerruf entstehenden gegenseitigen Ansprüche 4.225 EUR. Zusätzlich behandelte die Bank den Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus.

Die Steuerpflichtigen waren der Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt hatte. Vielmehr liege eine steuerfreie Entschädigungszahlung vor. Das Finanzamt besteuerte den Vergleichsbetrag demgegenüber in voller Höhe. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.

Nach Meinung des FG ist der Betrag aufzuteilen:

  • Steuerpflichtig ist die Zahlung wegen Nutzungsersatz (2.535 EUR).
  • Hingegen ist der Vergleichsbetrag nicht steuerbar, soweit er anteilig auf die Rückgewähr überhöhter Zinszahlungen der Steuerpflichtigen an die Bank entfällt (1.690 EUR).

Beachten Sie | Die insoweit falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfaltet keine Bindungswirkung.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 14.8.2019, 14 K 719/19, Abruf-Nr. 212814 unter www.iww.de, Rev. BFH Az. VIII R 30/19.

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