Zensus 2022:
Erhebungsbeauftragte: Aufwandsentschädigungen steuerfrei
| 2022 findet bundesweit die Zählung der Bevölkerung sowie von Gebäuden und Wohnungen statt. Der sogenannte „Zensus“ ist alle zehn Jahre vorzunehmen (zuletzt 2011), wurde jedoch aufgrund der Corona-Pandemie von 2021 in das Jahr 2022 verschoben. Zur Durchführung werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt, die stichprobenhaft Haushaltsbefragungen vornehmen. Sie erhalten nach dem Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022) für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung zuzüglich entstandener Fahrtkosten. Diese Zahlungen unterliegen (gemäß § 20 Abs. 3 ZensG 2022) nicht der Einkommensbesteuerung. |
Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern vom 3.9.2021, S 2113.1.1-2/3 St36
Koalitionsvertrag:
Steuerpläne der neuen Bundesregierung
| Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung beinhaltet auf über 170 Seiten auch steuerliche Änderungsvorhaben. Neben bereits konkreten Aspekten finden sich auch viele Absichtserklärungen. So viel vorweg: Eine „große“ Steuerreform ist wohl nicht geplant. In den nächsten Wochen wird die Bundesregierung die „Gesetzesmaschinerie“ anwerfen. Man darf gespannt sein, was am Ende wie umgesetzt wird. |
Geplant ist eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter, die es in den Jahren 2022 und 2023 ermöglicht, einen Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, im jeweiligen Jahr vom steuerlichen Gewinn abzuziehen („Superabschreibung“).
Die erweiterte Verlustverrechnung bei der Einkommensteuer soll bis Ende 2023 verlängert werden. Zudem soll der Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden. Bislang ist lediglich ein Rücktrag in das Vorjahr möglich.
Nicht zuletzt wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, einen Betrag von 5 Euro abziehen, im Kalenderjahr bis höchstens 600 Euro. Diese Regelung soll bis Ende 2022 verlängert und evaluiert werden.
Der sogenannte Ausbildungsfreibetrag soll von derzeit 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden. Er wird nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33a Abs. 2 S. 1 EStG) gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.
Seit 2009 ist der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten für private Kapitalerträge ausgeschlossen. Das Gesetz gestattet nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro (1.602 Euro bei steuerlicher Zusammenveranlagung). Dieser soll nun mit Wirkung ab 1.1.2023 auf 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) erhöht werden.
Schrittweise bis zum Jahr 2025 sind immer größere Anteile der Rentenversicherungsbeiträge von der Einkommensteuer absetzbar (in 2021 sind es 92 %). Ab 2025 sind dann sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar. Den Vollabzug will die neue Bundesregierung nun vorziehen (ab 2023). Darüber hinaus soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten würde damit erst ab 2060 erreicht.
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, haben bisher verschiedene Optionen der Steuerklassenwahl. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen …“ Das bedeutet, die Steuerklassenkombination III und V soll abgeschafft werden. Allerdings sagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld, denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.
Quelle | Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit; Koalitionsvertrag 2021 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP
Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheime:
Überschreitung der Sechs-Monats-Frist muss nicht schädlich sein
| Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun näher befasst. |
Zum Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.
Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.
Verzögert sich der Einzug wegen Renovierungsarbeiten, ist das dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die Handwerker sie aber aus Gründen (z. B. wegen hoher Auftragslage), die der Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig ausführen können.
Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der Wohnung. Verzögert sich der Einzug hingegen, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt.
Beachten Sie | Der Erbe muss keine beschleunigenden und möglicherweise kostenintensiveren Maßnahmen zur Renovierung und Schadensbeseitigung ergreifen, nur um die Sechs-Monats-Frist einzuhalten. Dieser Maßstab, den die Vorinstanz (Finanzgericht (FG) Münster) angelegt hat, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zu streng.
Quelle | BFH, Urteil vom 6.5.2021, II R 46/19, Abruf-Nr. 226044 unter www.iww.de
Sozialversicherungspflicht:
Statusfeststellungsverfahren: Neuerungen ab 1.4.2022
| Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung nach dem Vierten Sozialgesetzbuch (§ 7a SGB IV) können sich die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus verschaffen. Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sind nun einige Änderungen zu beachten, die ab dem 1.4.2022 gelten. |
Hintergrund: Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Mit diesem Verfahren können die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Beachten Sie | Für bestimmte Personengruppen ist das Statusfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen. Handelt es sich bei angemeldeten Beschäftigten um den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder um einen geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter, hat die Einzugsstelle einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus zu stellen.
Neuregelungen ab 1.4.2022
Mit Wirkung zum 1.4.2022 treten einige Neuregelungen in Kraft. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Punkte:
Neu: Prognoseentscheidung und Erwerbsstatus
Die Einführung einer Prognoseentscheidung ermöglicht die Feststellung des Erwerbsstatus schon vor der Aufnahme der Tätigkeit und damit frühzeitiger als bisher.
Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der Erwerbsstatus festgestellt. Anders als bisher entscheidet die Clearingstelle also nicht mehr über die Versicherungspflicht und -freiheit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen.
Beispiel
Ab dem 1.4.2022 soll in einer Praxis für Physiotherapie ein Physiotherapeut tätig werden. Nach der Entscheidung der Clearingstelle liegt eine abhängige Beschäftigung vor, weil der Physiotherapeut nicht weisungsfrei arbeiten kann und in die Arbeitsorganisation eingebunden ist.
In welchen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht bzw. -freiheit besteht, muss der Arbeitgeber nun selbst entscheiden.
Beachten Sie | Beim bis zum 31.3.2022 geltenden Anfrageverfahren entscheidet die Clearingstelle auch über die Versicherungspflicht bzw. -freiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Gruppenfeststellung
Es wird eine Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse ermöglicht. Dadurch muss der Auftraggeber bei gleichen Aufträgen keine separaten Statusfeststellungsverfahren mehr durchführen.
Zukünftig können bestimmte Dreieckskonstellationen geprüft werden. Auch damit können separate Statusfeststellungsverfahren vermieden werden.
Quelle | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16.7.2021, BGBl I 2021, S. 2970; Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 13.8.2021, Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus