Steuerpflichtige Arbeitnehmer:
Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.3.2024
| Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (beispielsweise Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium (BMBF) hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab dem 1.3.2024 gelten. |
Nachfolgend sind die neuen Pauschalen und die bisherigen Pauschalen (für Umzüge ab 1.4.2022) dargestellt.
Beachten Sie | Die alten Pauschalen sind auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 29.2.2024 liegt.
Nachhilfeunterricht
Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt:
ab 1.4.2022: 1.181 Euro
ab 1.3.2024: 1.286 Euro
Umzugsauslagen
Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:
Berechtigte mit Wohnung:
ab 1.4.2022: 886 Euro
ab 1.3.2024: 964 Euro
Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
ab 1.4.2022: 590 Euro
ab 1.3.2024: 643 Euro
Berechtigte ohne Wohnung:
ab 1.4.2022: 177 Euro
ab 1.3.2024: 193 Euro
Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt, soweit Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden.
Private Veranlassung: keine Werbungskosten
Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung gemäß Einkommensteuergesetz (§ 35a EstG) in Betracht kommen.
Quelle | BMF, Schreiben vom 28.12.2023, IV C 5 – S 2353/20/10004 :003
Schulgeld:
Beitrag an Schulförderverein kann zum Sonderausgabenabzug berechtigen
| Finanziert eine anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft den Schulbetrieb aus Mitteln, die der Schulförderverein aus Mitgliedsbeiträgen einnimmt, droht Eltern ein steuerlicher Nachteil. Weil die Beiträge „verdeckte“ Schulgeldzahlungen darstellen, stellen sie keine Spenden dar. Weil sie aber nicht als Schulgeld an die Schule fließen, ist auch der Sonderausgabenabzug gemäß Einkommensteuergesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG) gefährdet. Das Finanzgericht (FG) Münster hat in einem Urteil nun zugunsten der Eltern entschieden und die Förderbeiträge als Schulgeld anerkannt. Da die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. |
Hintergrund: Eltern können unter gewissen Voraussetzungen 30 % des Entgelts (höchstens aber 5.000 Euro) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Das war geschehen
Die Kinder der zusammen veranlagten Eltern besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr 2019 zahlten die Eltern insgesamt 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Nach dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften.
Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 Euro. Er selbst führte 43.500 Euro an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 Euro) an die Schule.
In ihrer Steuererklärung machten die Eltern die Zahlungen (1.000 Euro) als Schulgeld geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren.
Begriff des Schulgelds nicht eindeutig
Der Begriff des Entgelts ist, so das FG in seiner Urteilsbegründung, in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht näher definiert. Verstanden wird darunter das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt. Es muss sich um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handeln, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.
Gegenleistung für Entgeltzahlung
Das FG stellte eine wirtschaftliche Betrachtung an. Es kommt darauf an, dass die entsprechenden Leistungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes sind. Deshalb waren hier die Förderbeiträge ein Schulgeld. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung wurden sie nämlich gezahlt, um den Schulträgereigenanteil zu finanzieren. Die Beiträge gingen vollumfänglich an den Schulträger und reichten nicht aus, um den Schulträgereigenanteil zu decken. Damit wurden die Beiträge rechnerisch vollständig für den laufenden Schulbetrieb verwendet.
Beachten Sie | Es kommt nach Meinung des FG nicht darauf an, ob die Satzung des Fördervereins eine Bestimmung enthält, die eine Verwendung der Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb vorsieht.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, 13 K 841/21 E, Rev. BFH, X R 27/23, Abruf-Nr. 238778 unter www.iww.de
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024:
Die Bundesregierung muss sparen: Neue Einkommensgrenzen beim Elterngeld
| Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 sinkt die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat die Neuregelungen wie folgt zusammengefasst: |
Für Geburten ab dem 1.4.2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1.4.2025 wird sie für Paare nochmals auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1.4.2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.
Außerdem wurde die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.
Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Elterngeld (inklusive Elterngeldrechner) erhalten Sie auf der Website des BMFSFJ, abrufbar unter: www.iww.de/s10085.
Quelle | BMFSFJ: Elterngeld, Hintergrundinformation vom 27.12.2023; Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl I 2023, Nr. 412
Alle Steuerzahler:
Grundsteuerbewertung: Erste Musterklagen inzwischen eingereicht
| Der Bund der Steuerzahler hat darüber informiert, dass bei den Finanzgerichten (FG) Berlin-Brandenburg und Rheinland-Pfalz Klagen anhängig sind, die sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes zum 1.1.2022 nach dem Bundesmodell richten. |
Die Klagen stützen sich u. a. auf ein Gutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof, der das Bundesmodell für verfassungswidrig hält. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Quelle | Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 11.12.2023 (Aktenzeichen der Klagen: FG Berlin-Brandenburg, 3 K 3142/23; FG Rheinland-Pfalz, 4 K 1205/23)