Kindergeld:
Kindergeld ist auch bei einem berufsbegleitendem Studium möglich
| Wann ist eine Erstausbildung abgeschlossen? Bei der Antwort auf diese Frage ist der Bundesfinanzhof (BFH) großzügig. Das heißt bezogen auf den aktuellen Streitfall: Anspruch auf Kindergeld besteht selbst, wenn ein Kind als Physiotherapeut ein Studium (durchschnittlich fünf Semesterwochenstunden) anhängt und in dieser Zeit 30 Stunden pro Woche arbeitet. |
Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind nur: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Aus der aktuellen Entscheidung des BFH sind zwei Aussagen hervorzuheben:
- Das Kind schloss die Realschule ab, machte eine Lehre zur Physiotherapeutin, ging dann auf die Fachoberschule und studierte anschließend „Physiotherapie“. Bemerkenswert ist, dass der BFH die gesamte Ausbildungskette als mehraktige Ausbildung (= eine einzige Erstausbildung) eingestuft hat.
- Ein Kind wird für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Eine zeitliche Mindestgrenze für eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung gibt es nicht. Somit war der Umfang von durchschnittlich nur fünf Semesterwochenstunden im Streitfall nicht schädlich.
Quelle | BFH, Urteil vom 8.9.2016, III R 27/15, Abruf-Nr. 190782 unter www.iww.de.
Pensionäre:
Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse
| Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Dann unterliegen die Einkünfte vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif. |
So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer Steuerpflichtigen, die wegen einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben hatte. Der Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Steuerpflichtige mit ihrem Ruhestandseintritt Gebrauch. Da die Beitragszahlungen steuerfrei waren, musste sie die Kapitalabfindung versteuern. Ihrer Meinung nach handelte es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten, weshalb sie den ermäßigten Steuersatz begehrte.
Dies lehnte der BFH aber ab und hob das anderslautende Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Einkünfte „außerordentlich“ sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Vorliegend war die Zahlung der Kapitalabfindung aber vertragsgemäß, weil im Vertrag bereits ein Wahlrecht eingeräumt worden war.
Der BFH äußerte zudem Zweifel, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, überhaupt durch Steuerbefreiung der Einzahlungen gefördert werden können.
Quelle | BFH, Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15, Abruf-Nr. 191169 unter www.iww.de.
Dienstwagen:
Ermittlung der Pkw-Privatnutzung bei fehlendem deutschem Bruttolistenpreis
| Existiert kein inländischer Bruttolistenpreis und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen. Dabei gibt der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatnutzung realitätsnah wieder. |
Im Fall des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen gehörte zum Betriebsvermögen ein Ford Mustang Shelby GT 500 Coupe. Das Fahrzeug hatte der Steuerpflichtige von einem Autohaus für 78.900 EUR erworben. Das Autohaus hatte den Pkw seinerseits von einem Importeur zum Preis von 75.999 EUR erworben. Ein inländischer Bruttolistenpreis existierte für das Fahrzeug nicht.
Den Nutzungsanteil für die Privatnutzung ermittelte der Steuerpflichtige anhand der 1 %-Regelung auf Basis des (niedrigen) amerikanischen Listenpreises von 53.977 EUR. Hingegen schätzte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb (78.900 EUR). Beide Werte lehnte das FG ab und stellte auf den Kaufpreis des Autohauses ab (75.999 EUR). Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig.
Die Rechtsfrage hat erhebliche steuerliche Auswirkungen, zumal die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung ein Dauertatbestand ist, solange das Kfz genutzt wird. Bis der Bundesfinanzhof entschieden hat, sollten geeignete Sachverhalte offengehalten werden.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016, 9 K 264/15, Rev. BFH III R 20/16, Abruf-Nr. 191094 unter www.iww.de.
Vermieter:
Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2016
| Bei erheblichen Mietausfällen in 2016 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur noch bis zum 31.3.2017. |
Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent möglich.
Vermieter:
„Mietzuschussdarlehen“ als steuerpflichtige Einnahme
| Fehlen bei einem „Mietzuschussdarlehen“ die typischen Merkmale eines Darlehens, kann die Zuwendung im Zeitpunkt ihres Zuflusses als steuerpflichtige Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen sein. |
Diese Entscheidung traf der Bundesfinanzhof (BFH). In dem Fall hatte eine Vermieterin gewerblicher Immobilien vom Generalunternehmer eine Mindestrendite in Form eines Mietzuschusses erhalten. Der Grund: Unmittelbar nach Fertigstellung einer Gewerbeimmobilie war eine sofortige Vollvermietung nicht gewährleistet. Die Steuerpflichtige behandelte den Zuschuss als einkommensneutralen Darlehenszufluss. Dagegen sah das Finanzamt die Zuwendung als Garantieleistung für entgangene Mieteinnahmen an und erhöhte die Einnahmen – und zwar zu Recht, wie der BFH entschied.
Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht nur die Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte. Sie müssen allerdings in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sein.
Unerheblich ist dabei, ob der Mieter selbst oder ein Dritter die Gegenleistung erbringt. Die Leistung eines Dritten muss jedoch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung stehen. Ein derartiger Zusammenhang ist insbesondere gegeben, wenn ein Dritter die Leistung erbringt, um dem Steuerpflichtigen die laufenden finanziellen Nachteile auszugleichen, die ihm wegen einer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit entstehen würden. Eine eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit wäre beispielsweise bei einer Mietpreisbindung oder einem Belegungsrecht gegeben.
Beachten Sie | Entsprechendes gilt für Mietausfallversicherungen oder eine Mieteinnahmengarantie. Auch diese Leistungen sind durch die Vermietungstätigkeit veranlasst.
Bei der Frage, wie die Zuwendung des Dritten zu werten ist, ist auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung abzustellen.
Entscheidendes Merkmal eines Gelddarlehens ist die Überlassung der Valuta auf Zeit. Hieran fehlt es, wenn die Rückzahlungspflicht vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist. Denn hier ist nicht nur der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss, sondern auch, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht.
Quelle | BFH, Urteil vom 12.7.2016, IX R 56/13, Abruf-Nr. 190416 unter www.iww.de.