Kapitalanleger:
Verluste bei Ausbuchung wertloser Aktien abziehbar
| Verluste aus Aktiengeschäften erkennt das Finanzamt regelmäßig nur an, wenn dem eine Veräußerung vorausgegangen ist. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz ist da aber anderer Auffassung. Danach führt die ersatzlose Ausbuchung endgültig wertlos gewordener Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen. |
In dem Fall hatte ein Anleger Aktien erworben und in seinem Privatvermögen gehalten. Im Zuge eines Insolvenzverfahrens teilte die das Aktiendepot führende Bank dem Anleger mit, dass die zuständige Lagerstelle die Aktien als wertlos eingestuft hat und die Anteile ersatzlos ausgebucht worden sind.
In seiner Steuererklärung machte der Anleger den Verlust in Höhe der Anschaffungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust aber nicht an, da es sich nicht um einen Verkauf gehandelt habe und außerdem keine Steuerbescheinigung ausgestellt worden sei.
Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG Rheinland-Pfalz statt. Der Untergang einer Kapitalanlage stellt zwar keine Veräußerung dar. Nach Meinung des FG ist der Ausfall bei Untergang der Kapitalgesellschaft aber vom Ersatztatbestand der „ausbleibenden Rückzahlung“ erfasst.
Eine Steuerbescheinigung soll einen doppelten Verlustabzug verhindern. Doch diese Gefahr bestand hier nicht. Denn die Bank, die der Verwaltungssicht (einkommensteuerliche Irrelevanz der Ausbuchung) folgte, stellte keine Steuerbescheinigung aus. Eine Doppelberücksichtigung des Verlusts war daher ausgeschlossen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat sich in letzter Zeit bereits mit dem Verfall einer Kauf- und einer Verkaufsoption beschäftigt und etwaige Verluste steuerlich anerkannt. Die Finanzverwaltung ist dieser Ansicht inzwischen gefolgt.
Die Behandlung des Verlusts einer Kapitalanlage bei Untergang/Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist bislang höchstrichterlich jedoch noch nicht geklärt. Demzufolge hat das FG die Revision zugelassen, die bereits anhängig ist.
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2018, 2 K 1952/16, Abruf-Nr. 207171 unter www.iww.de, Rev. BFH Az. VIII R 5/19; BMF, Schreiben vom 16.6.2016, IV C 1 – S 2252/14/10001: 005.
Außergewöhnliche Belastung:
Aufwand für glutenfreie Diätverpflegung
| Aufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Dies soll nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Köln selbst dann gelten, wenn diese Nahrungsmittel aufgrund ärztlicher Verordnung eingenommen werden. |
Das FG begründet seine Entscheidung mit dem gesetzlichen Abzugsverbot für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen. Mit dieser Regelung bzw. mit der Entscheidung des FG wollen sich die Steuerpflichtigen im Streitfall aber nicht zufriedengeben und haben Revision eingelegt.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 13.9.2018, 15 K 1347/16, Abruf-Nr. 206964 unter www.iww.de, Rev. BFH Az. VI R 48/18.
Arbeitnehmer:
Arbeitgeber vergibt Genussrechte: Zahlungen sind Kapitalerträge
| Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Erträge aus Genussrechten, sind diese auch dann als Kapitaleinkünfte – und nicht als Arbeitslohn – zu behandeln, wenn die Genussrechte nur leitenden Mitarbeitern angeboten werden. |
Diese erfreuliche Ansicht vertritt das Finanzgericht (FG) Münster im Fall eines Arbeitgebers, der mit seinem Marketingleiter Genussrechtsvereinbarungen abgeschlossen hatte. Durch die nur Arbeitnehmern angebotenen Rechte sollten Investitionen finanziert werden. Die jährlichen Erträge waren auf 18 Prozent des Nennwerts der Einlage begrenzt.
Das Finanzamt behandelte die Erträge als Arbeitslohn, weil die Vereinbarungen nur leitenden Mitarbeitern angeboten wurden und die Renditen unangemessen hoch gewesen seien. Der Marketingleiter begehrte indes eine Besteuerung mit dem für Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden niedrigeren Steuersatz. Und zwar zu Recht, wie das FG befand.
Eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis und damit eine Einstufung als Arbeitslohn ergibt sich nicht allein daraus, dass die Beteiligungsmöglichkeiten nur leitenden Angestellten angeboten wurden. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer das Kapital aus eigenem Vermögen erbracht und ein Verlustrisiko getragen hat.
Ferner hätten ihm die Erträge auch zugestanden, wenn er z. B. wegen Krankheit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hätte. Weil es sich um nicht besichertes Kapital gehandelt hat, erschien dem FG die maximale Rendite nicht unangemessen hoch.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 7.12.2018, 4 K 1366/17 E, Abruf-Nr. 207221 unter www.iww.de.
Arbeitgeber:
Mindestlohn: Arbeitszeit muss nicht digital dokumentiert werden
| Die Dokumentation der Arbeitszeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 des Mindestlohngesetzes ist nicht formgebunden und muss daher nicht digital erfolgen. So lautet die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion. |
Hintergrund: Die Aufzeichnungspflichten gelten für die in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweige (z. B. für das Bau-, Gaststätten- und Speditionsgewerbe) sowie für geringfügig Beschäftigte. Ausnahmen regelt die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung aus 2015.
Quelle | Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion, BT-Drs. 19/6686
Einkommensgrenze: Krankenversicherung: (Hohe) Einkünfte gefährden die Familienversicherung
| Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Kinder und ihren Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei mitversichern. Eine Voraussetzung ist, dass die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht überschritten wird. Diese beträgt 445 EUR in 2019. Wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, beträgt die Einkommensgrenze 450 EUR monatlich. Wie wichtig es ist, die Einkommensgrenze einzuhalten, musste jüngst eine Ehefrau vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erfahren. |
Die Frau war über ihren Ehemann familienversichert und bei diesem geringfügig beschäftigt. Nach Prüfung der Steuerbescheide ging die Krankenkasse davon aus, dass die Frau ein wesentlich höheres Einkommen gehabt habe. Denn sie habe Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet, das sie verschwiegen habe. Daraufhin wurde die Familienversicherung rückwirkend in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt.
Dagegen wandte die Ehefrau Folgendes ein: Formal sei sie zwar Miteigentümerin von drei Immobilien. Die Mietzahlungen für diese Immobilien würden jedoch allein ihrem Ehemann zustehen. Die Zusammenveranlagung im Steuerrecht sei für die Sozialversicherung nicht verbindlich.
Nach der Entscheidung des SG Düsseldorf (Revision anhängig) sind der Ehefrau als Miteigentümerin die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Die einkommensteuerrechtliche Zuordnung ist dabei maßgeblich. Denn die Ehefrau kann sich nicht durch unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die jeweiligen Vorteile „herauspicken“. Da die Ehefrau ihre Einnahmen verschwiegen hat, ist ihr Vertrauen in den Bestand der Familienversicherung auch nicht schützenswert gewesen.
Quelle | SG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.2018, S 8 KR 412/16, Abruf-Nr. 207342 unter www.iww.de, Rev. LSG Nordrhein-Westfalen Az. L 16 KR 179/18.