Gesetzesvorhaben:
Steuervereinfachung und Lebenspartner-Gleichstellung
An der „steuerlichen Gesetzgebungsfront“ ist es in letzter Zeit eher ruhig verlaufen. Nunmehr wurden jedoch zwei Gesetzgebungsvorhaben angestoßen, die nähere Aufmerksamkeit verdienen.
1. Steuervereinfachungsgesetz 2013
Nicht zuletzt wegen der Neuwahl des Bundestages konnte das Gesetzgebungsverfahren zum Steuervereinfachungsgesetz 2013 nicht abgeschlossen werden. Nun hat der Bundesrat beschlossen, einen identischen Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen, der u.a. folgende Punkte beinhaltet:
a) Kostenpauschalierung beim häuslichen Arbeitszimmer
Der typischerweise entstehende Aufwand eines durchschnittlichen häuslichen Arbeitszimmers soll zukünftig ohne Einzelnachweis berücksichtigt werden. Vorgesehen ist ein Pauschbetrag von 100 EUR je Monat.
Der Pauschbetrag soll gelten, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt, diesen Pauschbetrag unterschreiten.
Zum Hintergrund: Derzeit sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:
- bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
b) Sockelbetrag bei Handwerkerleistungen
Unter gewissen Voraussetzungen erhalten Steuerpflichtige für Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr.
Nunmehr soll ein Sockelbetrag von 300 EUR eingeführt werden, sodass nur noch die 300 EUR übersteigenden Aufwendungen begünstigt sind.
c) Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung
Arbeitgeberleistungen für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder des Arbeitnehmers sind steuerfrei, soweit sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z.B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z.B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Derzeit ist diese Steuerfreiheit der Höhe nach nicht begrenzt.
Zukünftig soll die Steuerbefreiung in Analogie zur Regelung beim Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben begrenzt werden (zwei Drittel der Kosten, max. 4.000 EUR). Dafür soll das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ entfallen, sodass eine Abgrenzung zwischen regulären und zusätzlich vereinbarten Lohnbestandteilen entbehrlich ist.
Hinweis: Diese Begrenzung soll aber nicht gelten bei der Unterbringung und Betreuung in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen des Arbeitgebers.
d) Weitere Änderungen im Überblick
Darüber hinaus sind insbesondere folgende Vorhaben zu beachten:
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 130 EUR auf 1.130 EUR.
- Reduzierung der monatlichen Freigrenze für bestimmte Sachbezüge von derzeit 44 EUR auf 20 EUR.
- Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten.
- Höhere Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten sowie die dauerhafte Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern.
2. Steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern
Im letzten Jahr wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“ zunächst die steuerliche Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern für das Einkommensteuergesetz umgesetzt. Aktuell hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf veröffentlicht, wodurch die verbliebenen Ungleichbehandlungen beseitigt werden sollen.
Beispielsweise sollen Lebenspartner in den Katalog der Angehörigen nach § 15 der Abgabenordnung aufgenommen werden, was in vielen Bereichen bedeutsam ist. So können Angehörige z.B. die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben.
Die Gesetzesänderungen sollen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Sie sind in der Regel für noch nicht bestandskräftige Fälle anzuwenden.
Beachten Sie: Der neugefasste § 15 der Abgabenordnung soll erst ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes anzuwenden sein (Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 (StVereinfG 2013), Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BMF-Referentenentwurf).
Doppelte Haushaltsführung:
Gemeinsamer Haushalt von Kindern und Eltern
Bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Kind, das mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann unterstellt werden, dass es seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Haushalt der Eltern hat und die Führung des Haushalts wesentlich mitbestimmt. Mit dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil eine doppelte Haushaltsführung und damit den Werbungskostenabzug für Veranlagungszeiträume bis 2013 bejaht.
Sachverhalt und Entscheidung für Veranlagungszeiträume bis 2013
Im Streitfall hatte ein 52 Jahre alter Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine 75 qm große Wohnung gemietet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Haus seines Vaters. Dort bewohnte er sein altes Kinderzimmer (12,44 qm) und nutzte die übrigen Räumlichkeiten gemeinsam mit seinem Vater. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung u.a. ab, weil der Sohn keine abgeschlossene Wohnung genutzt und der Vater die Unterhaltskosten für das Eigenheim getragen hatte. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.
Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als „eigener” zugerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen hingegen am Heimatort liegt, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.
Hinweis: Dass der Arbeitnehmer am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser Vermutung nicht entgegen. Darüber hinaus ist dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich eine – gewichtige – Indizfunktion beizumessen.
Rechtslage ab 2014
Durch die steuerliche Reisekostenreform hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 an einigen Stellen angepasst. So wurde u.a. der Begriff des „eigenen Hausstands“ konkretisiert und darüber hinaus eine Deckelung der Unterkunftskosten (höchstens 1.000 EUR im Monat) vorgenommen.
Ein eigener Hausstand setzt nunmehr Folgendes voraus:
- das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie
- eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.
Somit genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern nicht generell unterstellt werden, so das Bundesfinanzministerium.
Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.
Hinweis: Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden (BFH, VI R 10/13; BMF-Schreiben, IV C 5 – S 2353/13/10004).
Krankenversicherung:
Kein Sonderausgabenabzug für Selbstbehalt
Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt, stellen die im Krankheitsfall gezahlten Aufwendungen nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs keine Krankenversicherungsbeiträge und somit keine Sonderausgaben dar. Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts fallen außerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes an.
Hinweis: Unter gewissen Voraussetzungen kommt in diesen Fällen allenfalls ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht (BFH, X B 110/13).
Ehegatten-Arbeitsverhältnis:
Pkw-Gestellung muss fremdüblich sein
Die Pkw-Überlassung ist zwar grundsätzlich auch bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen. Dies setzt aber voraus, dass die Bedingungen für die Kfz-Gestellung fremdüblich sind, so der Bundesfinanzhof.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau angestellt. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 17 Wochenstunden wurde mit monatlich 150 EUR und der uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit eines VW Tiguan vergütet. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab, weil die Art und Weise der Vergütung einem Fremdvergleich nicht standhielt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Indiz für die Zuordnung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den Vertragsinhalt (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkw zu Recht verneint (BFH, X B 181/13).
Häusliches Arbeitszimmer:
Wann liegt ein „anderer Arbeitsplatz“ vor?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen kommt es dabei auf das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes an, nicht auf die Möglichkeit, einen solchen einzurichten.
Das Finanzamt hatte den Kostenabzug u.a. mit der Begründung versagt, dass bereits die Möglichkeit der Einrichtung ausreiche. Diese Auffassung auf die Spitze getrieben, so das Finanzgericht Niedersachsen, würde dazu führen, dass alleine ein freier Tisch und ein freier
Stuhl ausreichen, um einen anderen Arbeitsplatz zu bejahen.
Durch tragbare Geräte wie ein Handy, einen Laptop und einen transportablen Drucker kann nämlich jederzeit die Möglichkeit eröffnet werden, mit einem Tisch und einem Stuhl einen Arbeitsplatz herzurichten (FG Niedersachsen, 13 K 230/11).