Steuerliche Abziehbarkeit:
Berechnungen eines Statikers sind keine Handwerkerleistungen
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgestellt: Für die Leistung eines Statikers (im Streitfall: statische Berechnung) kann eine Steuerermäßigung auch dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war. |
Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro im Jahr. Berücksichtigungsfähig sind dabei nur die Lohnkosten ohne Anteile für Materialaufwand.
Sachverhalt
Ein Handwerksbetrieb wurde mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der unstreitigen Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Steuerpflichtigen diese auch für die Leistung des Statikers. Doch dies lehnte der BFH ab und hob die anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg auf.
Bundesfinanzhof: Statikerleistung ist keine Handwerkerleistung
Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken.
Die Steuerermäßigung kann, so der BFH, auch nicht auf die erforderliche statische Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.
Quelle | BFH, Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19, Abruf-Nr. 227809 unter www.iww.de, PM 6/22 vom 3.3.2022
Umsatzsteuerfrei:
Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen
| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster sind Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen umsatzsteuerfrei. |
Im Streitfall betrieb eine GmbH eine Seniorenresidenz, bestehend aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens. Die Wohnungen befanden sich im Gebäude des Pflegeheims. Mit den Bewohnern des betreuten Wohnens schloss die GmbH Betreuungsverträge ab, die diverse Leistungen einer (erweiterten) Grundversorgung und Wahlleistungen einschließlich eines Notrufsystems umfassten und durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal erbracht wurden.
Die GmbH war der Ansicht, dass diese Umsätze teilweise umsatzsteuerfrei seien, soweit die entsprechenden Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen zusammenhingen. Dem folgte das Finanzamt bei den Umsatzsteuerveranlagungen allerdings nicht. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Die gegenüber einzelnen Bewohnern erbrachten Umsätze des betreuten Wohnens sind in dem von der GmbH beantragten Umfang nach dem Umsatzsteuergesetz (hier: gemäß § 4 Nr. 16 UStG) steuerfrei. Nach dieser Vorschrift sind die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege von körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen verbundenen Leistungen steuerfrei, die durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmte Einrichtungen erbracht werden.
Die Bewohner des betreuten Wohnens zählten zum Kreis der hilfsbedürftigen Personen, weil sie an altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen litten. Die im Rahmen des betreuten Wohnens erbrachten Leistungen waren auch eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden.
Die GmbH bot den Bewohnern des betreuten Wohnens ein breites Angebot an Leistungen an, die zur ambulanten Pflege gehören und der Altenhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuchs (§ 71 SGB XII) zuzurechnen sind. Hierzu gehörten verschiedene Betreuungsleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege, aber auch die Bereitstellung eines Notrufdienstes und bedarfsweise die kurzfristige Übernahme pflegerischer Leistungen, die hauswirtschaftliche Versorgung, das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung. Soweit diese Leistungen auch der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienten, sind diese spezifisch auf die Behebung altersspezifischer Einschränkungen gerichtet. Denn auch diese Leistungen werden durch das im Pflegeheim eingesetzte und hierfür geschulte Personal erbracht.
Beachten Sie | Da das FG Münster die Leistungen der GmbH bereits nach dem UstG als steuerfrei einstufte, brauchte es nicht darüber zu entscheiden, ob die Vorschrift mit dem Unionsrecht unvereinbar ist und die Leistungen der GmbH aus dem betreuten Wohnen nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (hier: Art. 132 Abs. 1 Buchst. G MwStSystRL) umsatzsteuerfrei wären.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 25.1.2022, 15 K 3554/18 U, Abruf-Nr. 227790 unter www.iww.de, PM 6/22 vom 1.3.2022
Steuerliche Abziehbarkeit:
Häusliches Arbeitszimmer muss für Tätigkeit nicht erforderlich sein
| Ein häufiger Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden stellt das häusliche Arbeitszimmer dar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu festgestellt: Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Für den Abzug genügt es, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Diese Entscheidung des BFH zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. |
Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EstG) grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.
Das war geschehen
Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht (FG) war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts z. B. am Küchentisch hätten ausgeführt werden können.
Bundesfinanzhof: Auf Erforderlichkeit kommt es nicht an
Dem folgte der BFH nicht. Das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insoweit typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum hätte erledigen können, ist deshalb unerheblich.
Quelle | BFH, Urteil vom 3.4.2019, VI R 46/17, PM 13/22 vom 24.3.2022
Keine Spekulationssteuer:
Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses innerhalb der Zehnjahresfrist
| Wird ein Gebäude innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, unterliegt es nicht der Einkommensteuer, wenn es zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt diese gesetzliche Privilegierung auch für ein Grundstück mit einem Gartenhaus, das baurechtswidrig dauerhaft bewohnt wurde. |
Das war geschehen
Ein Steuerpflichtiger veräußerte innerhalb der Zehnjahresfrist Grundstücke, die in einem Kleingartengelände lagen und auf denen sich ein voll erschlossenes und von ihm selbst bewohntes Gartenhaus befand. Die Errichtung des Gartenhauses war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf.
Bundesfinanzhof widerspricht den Vorinstanzen
Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn ebenso wie das Finanzgericht (FG) München der Einkommensteuer. Der BFH sah das aber nun anders.
Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, was vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes betrifft. Dabei kann auch eine baurechtswidrige Nutzung begünstigt sein.
Beachten Sie | Bei seiner Entscheidung hat sich der BFH maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei einer Wohnsitzaufgabe, also beispielsweise wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Und dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.
Quelle | BFH, Urteil vom 26.10.2021, IX R 5/21, Abruf-Nr. 228131 unter www.iww.de, PM 10/22 vom 17.3.2022