Aktuelle Gesetzgebung:
Bundesregierung bringt umstrittene Grundsteuer-Reform auf den Weg
| Weil die Wertermittlung für die Grundsteuer verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber spätestens bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen. Über die Ausgestaltung der Reform wurde in den vergangenen Monaten heftig diskutiert. Kurz vor der Sommerpause hat sich die Große Koalition nun auf einen Kompromiss verständigt und drei miteinander verbundene Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht. |
Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz der Gemeinde) soll erhalten bleiben. Bei der Neubewertung des Grundbesitzwerts soll es insbesondere auf folgende Faktoren ankommen:
- Wert des Bodens (Bodenrichtwert),
- Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete,
- Grundstücksfläche,
- Immobilienart und
- Alter des Gebäudes.
Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit erhalten, hiervon abzuweichen und eigene Berechnungsmodelle einzuführen. Diese Öffnungsklausel ist im Kern ein Kompromiss, denn Bayern hatte bei den Verhandlungen ein reines Flächenmodell gefordert.
Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 1.1.2022 erfolgen. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1.1.2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.
Nach dem Gesetzentwurf soll sich das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nicht verändern. Fest steht aber bereits jetzt, dass einige Bürger mehr und andere weniger zahlen müssen. Verlierer und Gewinner stehen aber noch nicht fest. Denn dies hängt nicht zuletzt davon ab, ob bzw. welche Kommunen ihre Hebesätze anpassen werden.
Quelle | Bundesregierung
Kapitalanleger:
Aufgelder bei festverzinslichen Kapitalanlagen sind keine Anschaffungskosten
| Ein beim Erwerb einer festverzinslichen Kapitalanlage (Namensschuldverschreibung) gezahltes Aufgeld (Agio) oder gezahltes Abgeld (Disagio) stellt keine Anschaffungskosten der Schuldverschreibung dar.
Es ist nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. vielmehr ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Wertpapiers linear aufzulösen ist.
Quelle | OFD Frankfurt a. M., Verfügung vom 5.2.2019, S 2133 A – 002 – St 210
Werbungskosten:
Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung weiter voll abzugsfähig
| Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Zu diesen Unterkunftskosten zählte die Finanzverwaltung bisher auch die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Dieser profiskalischen Sichtweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber nun eine Absage erteilt. |
In dem dortigen Fall hatte ein Arbeitnehmer im Streitjahr 2014 eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Er mietete am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte eine Zwei-Zimmer-Wohnung an.
Die Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber nur in Höhe von 1.000 EUR pro Monat an, da die Abzugsfähigkeit nach der gesetzlichen Neuregelung auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Arbeitnehmer an das Finanzgericht Düsseldorf. Und dieses entschied: Die Kosten der Einrichtung (Abschreibungen auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) sind keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten unter dem Höchstbetrag lagen, waren die Aufwendungen voll abzugsfähig.
In der Revision hat der BFH die Vorinstanz bestätigt. Nach der gesetzlichen Regelung sind nur die Kosten der Unterkunft auf 1.000 EUR gedeckelt.
Merke | Zu diesen Kosten zählt vor allem die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten.
Von dem Höchstbetrag nicht umfasst sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Hierbei handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen als Werbungskosten abziehbar sind.
Hat der Steuerpflichtige eine möblierte Wohnung angemietet, ist dies regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden, der sich häufig auch in einer höheren Miete niederschlägt. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält – wie es in der Regel der Fall sein wird –, ist die Miete im Schätzwege aufzuteilen.
Quelle | BFH, Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17, Abruf-Nr. 209256 unter www.iww.de; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, Rn. 104
Aktuelle Gesetzgebung:
Mietwohnungsneubau: Steuerliche Förderung in „trockenen Tüchern“
| Eigentlich sollte das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus bereits in Kraft sein. Doch der Bundesrat hatte es kurzfristig von der Tagesordnung der letzten Sitzung in 2018 genommen. Die erforderliche Zustimmung hat der Bundesrat nun am 28.6.2019 nachgeholt, sodass die Förderung einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann. |
Damit Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden, gewährt der Gesetzgeber als Anreiz eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 Prozent im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 Prozent zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.
Es existieren zwei Kappungsgrenzen. Generelle Inanspruchnahme: Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung: Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche.
Beachten Sie | Zudem setzt die Sonderabschreibung voraus, dass neuer Wohnraum zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von 10 Jahren entsteht.
Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige.
Beachten Sie | Auch bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.
Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist letztmalig im Jahr 2026 möglich. Ab 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, BR-Drs. (B) 303/19 vom 28.6.2019