Werbungskosten:
Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021
| Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. |
Bei den Umzugsauslagen ist nach folgenden Personengruppen zu unterscheiden:
Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes bereits eine Wohnung hatten:
- ab 1.6.2020: 860 Euro
- ab 1.4.2021: 870 Euro
- ab 1.4.2022: 886 Euro
Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
- ab 1.6.2020: 573 Euro
- ab 1.4.2021: 580 Euro
- ab 1.4.2022: 590 Euro
Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes (noch) keine Wohnung hatten:
- ab 1.6.2020: 172 Euro
- ab 1.4.2021: 174 Euro
- ab 1.4.2022: 177 Euro
Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt allerdings, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.
Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EstG) als haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002, Abruf-Nr. 223718 unter www.iww.de
Arbeitslohn:
Bei Betriebsveranstaltungen ist auf die Anwesenden abzustellen
| Absagen von Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen steuerrechtlich zulasten der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und sich so der Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) angeschlossen. |
Hintergrund
Grundsätzlich sind Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 Euro pro Arbeitnehmer.
Beachten Sie | Ein wichtiges Merkmal einer Betriebsveranstaltung ist, dass sie grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht. So gelten beispielsweise Incentive-Aktionen für Führungskräfte oder für verdiente Mitarbeiter nicht als Betriebsveranstaltungen. Eine Begrenzung des Teilnehmerkreises ist allerdings erlaubt, wenn die Veranstaltung auf eine Abteilung oder auf mehrere eng zusammenarbeitende Abteilungen beschränkt ist.
Sachverhalt
Eine GmbH hatte einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.
Die GmbH verteilte die Aufwendungen auf die angemeldeten Arbeitnehmer. Demgegenüber stellte das Finanzamt auf die teilnehmenden Personen ab, sodass sich ein höherer Betrag ergab. Das Finanzgericht (FG) Köln gab der GmbH Recht – nicht aber der Bundesfinanzhof.
Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Beachten Sie | Damit hat der BFH dem FG Köln eine Absage erteilt. Das hatte in der Vorinstanz noch die Meinung vertreten, Absagen von angemeldeten Arbeitnehmern dürften steuerrechtlich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen. Eine dahingehende Aufteilung der Gesamtkosten ist, so der BFH, weder im Gesetzeswortlaut angelegt noch entspricht sie dem Sinn und Zweck der Regelung.
Quelle | BFH, Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501 unter www.iww.de
Kinderbetreuungskosten:
Steuerfrei gezahlte Arbeitgeberzuschüsse sind nicht steuerlich abzugsfähig
| Als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten sind um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. So lautet ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). |
Kinderbetreuungskosten können nach dem Einkommensteuergesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein.
Folgende Aspekte sind hier zu beachten: Der Abzug von 2/3 der Betreuungsleistungen ist möglich, maximal 4.000 Euro im Jahr (wirksam damit 6.000 Euro).
Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder bei Vorliegen oder Eintreten einer Behinderung vor dem 25. Lebensjahr). Grundsätzlich erforderlich sind Rechnung und Überweisungsbeleg.
Nicht abziehbar sind Kosten für Sachleistungen und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musik-, Sprach- oder Sportunterricht).
Sachverhalt
Eltern zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielt der Vater von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro.
Das Finanzamt kürzte die von den Eltern mit ihrer Einkommensteuererklärung in voller Höhe (926 Euro) geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, sodass sich folgende Berechnung ergab:
- Aufwand Kindergarten: 926 Euro
- abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschuss: 600 Euro
- verbleiben: 326 Euro
- davon 2/3 als abziehbare Sonderausgaben: 218 Euro
Bestätigung durch den Bundesfinanzhof
Diese Handhabung des Finanzamts wurde vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg und durch den BFH bestätigt.
Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung Aufwendungen voraus. Daher vertrat der BFH die Ansicht, dass als Sonderausgaben nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (vgl. § 3 Nr. 33 EStG), wird die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.
Beachten Sie | Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolgt gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.
Quelle | BFH, Beschluss vom 14.4.2021, III R 30/20, Abruf-Nr. 223630 unter www.iww.de; BFH, PM 24/21 vom 22.7.2021
Einkommen-/Gewerbesteuer:
Sind Online-Pokergewinne steuerpflichtig?
| Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster hat der Steuerpflichtige Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist. |
Das FG: Bei der vom Steuerpflichtigen gespielten Variante Texas Hold‘em handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Der Pokerspieler hat insbesondere auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Denn er hat über eine gewisse Dauer hinweg Pokergewinne erzielt und die Online-Pokerspiele mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 10.3.2021, 11 K 3030/15 E,G, Abruf-Nr. 222696 unter www.iww.de; Rev. BFH, X R 8/21