Steuerrecht Info - 10.2014

Künstlersozialabgabe:

Neue Prüfmechanismen ab 2015

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2015 bei 5,2 Prozent liegen. Dass keine erneute Erhöhung notwendig wird, liegt vor allem an dem kürzlich im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes, wodurch die Deutsche Rentenversicherung ihre Prüftätigkeit massiv ausweiten wird.

Zum Hintergrund: Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.

Hinweis: Weitere Informationen zur Abgabepflicht erhalten Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Neue Prüfroutine

Ab 2015 werden alle Arbeitgeber aus dem Verwerterbestand der Künstlersozialkasse sowie alle Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen (mindestens alle vier Jahre) auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten geprüft.

Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Der Umfang des Kontingentes soll gewährleisten, dass der durchschnittliche Prüfturnus in dieser Gruppe zehn Jahre beträgt.

Geringfügigkeitsgrenze

Unternehmen, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang zum Zwecke der Eigenwerbung, Öffentlichkeitsarbeit oder im Rahmen der sogenannten Generalklausel Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, profitieren ab 2015 von einer Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt 450 EUR und bezieht sich auf die Summe der Entgelte (nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes) aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen (Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes; Künstlersozialabgabe-Verordnung 2015).


Familienwohnung:

Alleiniges Wohnrecht löst keine Befreiung von der Erbschaftsteuer aus

Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine Steuerbefreiung aber nur gewährt werden, wenn der länger lebende Ehegatte von Todes wegen zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt. Die von Todes wegen erfolgte Zuwendung eines dinglichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.

Ob eine Steuerbefreiung zu gewähren wäre, wenn der überlebende Ehegatte das ihm zugewendete Eigentum an dem Familienheim unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts auf einen Dritten überträgt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich offengelassen.

Zum Hintergrund: Die vom Erblasser vorher selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird.

Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Eine wichtige Voraussetzung für die Erbschaftsteuerbefreiung ist insbesondere, dass die Erben das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen müssen.

Praxishinweis: Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland reicht es nicht aus, wenn sich der Erwerber nur beim Einwohnermeldeamt ummeldet. Es soll aber grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach Aktenlage konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, dass der Wohnungswechsel problemlos schneller möglich gewesen wäre (BFH, II R 45/12; OFD Rheinland, Kurzinformation Sonstige Besitz- und Verkehrssteuern Nr. 1/2012).


Werbungskosten:

Keine beruflich veranlassten Umzugskosten bei Beseitigung von Mietschäden

Auch bei einem beruflich veranlassten Umzug können Aufwendungen für die Beseitigung von Mietschäden in der bisherigen Wohnung nicht als umzugsbedingte Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Kosten unabhängig vom berufsbedingten Umzug vom Steuerpflichtigen ohnehin hätten getragen werden müssen und nicht durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages entstanden sind. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt.

Beachten Sie: Zwar ist in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Für die Aufwendungen zur Beseitigung von Mietschäden kommt aber unter Umständen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht. Diese beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr (FG Sachsen-Anhalt, 5 K 231/11; BMF-Schreiben, IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004).


Arbeitnehmer:

Keine Werbungskosten für Business-Kleidung

Die Aufwendungen für einen Business-Anzug sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Damit hat das Finanzgericht (FG) Hamburg die Klage eines Rechtsanwaltes abgewiesen. Zwar ist „typische Berufskleidung“ als Werbungskosten abziehbar. Darunter fallen aber nur solche Kleidungsstücke, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist z.B. für den weißen Arztkittel erfüllt (FG Hamburg, 6 K 231/12).

 

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