Arbeitnehmer: Firmenwagen mit Eigenanteil:
Kein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten
| Immer wieder ein strittiges Thema: Ein Abzug von Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen (im Streitfall: pauschale monatliche Zuzahlung zzgl. einer kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung). Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. |
Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines Firmenwagens mangels eigenen Aufwands ausgeschlossen ist.
Das FG hat nun für die (teil-)entgeltliche Überlassung nachgelegt. Auch hier verbleibt es bei dem Werbungskostenabzugsverbot im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Beachten Sie | Dabei orientierte sich das Finanzgericht u. a. am Wortlaut der entsprechenden Vorschrift: Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung, sodass danach unter die Vorschrift alle Arten der Überlassung fallen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 8.7.2020, 9 K 78/19 Abruf-Nr. 217520 unter www.iww.de; Revision BFH, VI R 35/20, Abruf-Nr. 217520 unterwww.iww.de; BFH, Urteil vom 28.2.2013, VI R 33/11
Einkommensteuer:
Prozesskosten wegen Baumängeln am Eigenheim keine außergewöhnlichen Belastungen
| Prozesskosten, die wegen Baumängeln bei der Errichtung eines selbst genutzten Eigenheims entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Weder der Erwerb eines Einfamilienhauses noch Baumängel sind in diesem Sinne unüblich, so die Begründung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz. |
Aufwendungen für das Führen eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Im vorliegenden Fall beauftragten Eheleute ein Bauunternehmen, ein Zweifamilienhaus mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück zu errichten. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Steuerpflichtigen gegen das Unternehmen gerichtlich vor und zahlten im Streitjahr Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von rund 13.700 EUR. In ihrer Steuererklärung machten sie die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin letztlich aber ohne Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz stellte zwar fest, dass die mit den Gerichtsverfahren verfolgten Ansprüche für die Steuerpflichtigen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung waren. Jedoch bestand für sie zu keiner Zeit die Gefahr, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Das Baugrundstück war nicht lebensnotwendig und hätte notfalls verkauft werden können. Außerdem waren die Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Denn der Erwerb eines Einfamilienhauses ist steuerlich ein Vorgang der normalen Lebensführung.
Beachten Sie | Auch Baumängel sind üblich, sodass Prozesskosten wegen solcher Mängel grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.5.2020, 3 K 2036/19, Abruf-Nr. 217027 unter www.iww.de; PM vom 22.7.2020
Sonderausgaben: Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen:
Auswirkungen auf die Einkommensbesteuerung
| Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung dar. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest dann, wenn durch den Bonus ein konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. |
Im vorliegenden Fall hatte ein gesetzlich krankenversicherter Steuerpflichtiger von seiner Krankenkasse Boni für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ i. H. von 230 Euro erhalten. Er wies gegenüber seiner Krankenkasse einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Sportverein sowie ein gesundes Körpergewicht nach.
Das Finanzamt behandelte die Boni wegen der rein pauschalen Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug. Dagegen wertete das Finanzgericht (FG) Sachsen die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussen, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösen.
Unter Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung von Bonuszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB V, § 65a) nimmt der BFH hier eine differenzierte Betrachtung vor:
Auch pauschale Boni mindern nicht die Sonderausgaben und sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.
Der eigene Aufwand fehlt z. B. bei Schutzimpfungen oder der Zahnvorsorge, da diese Maßnahmen bereits vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Hier liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.
Quelle | BFH, Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18, Abruf-Nr. 217591 unter www.iww.de; PM Nr. 36/20 vom 27.8.2020
Außergewöhnliche Belastungen:
Gemeinsame Wohnung mit Lebensgefährten: Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags
| Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld (mehr) besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, ist der Höchstbetrag nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu kürzen. |
Hintergrund: Der Unterhaltshöchstbetrag für 2020 beträgt 9.408 EUR zuzüglich übernommener Basisbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung. Anzurechnen sind jedoch die eigenen Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR jährlich übersteigen. Zudem darf die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vermögen von mehr als 15.500 EUR grundsätzlich schädlich. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt jedoch außen vor.
Im Streitfall machten Eltern Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht (FG) Sachsen und letztlich auch der BFH entschieden.
Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn jeder von ihnen gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder der Unterhaltsempfänger einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei einer Unterhaltsgewährung durch mehrere Steuerpflichtige kein höherer Betrag anerkannt wird als bei der Gewährung durch eine Einzelperson.
Hier lagen im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Aufteilung des Höchstbetrags nicht vor. Dabei stellte der BFH u. a. darauf ab, dass zwischen den Partnern keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestand, die eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende konkrete Beistandsverpflichtung des Lebensgefährten für die Tochter hätte begründen können. Denn diese war wegen ihrer eigenen Einnahmen und den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern nicht hilfsbedürftig.
Es lagen auch keine Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten vor, die als den Unterhaltshöchstbetrag mindernde eigene Bezüge der Tochter hätten angesetzt werden können, da er an die Tochter keine Unterhaltszahlungen geleistet hat. Vielmehr haben beide die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen. Die Tochter hatte die Miete für die gemeinsame Wohnung aus den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern bestritten und ihr Lebensgefährte die darüber hinausgehenden Kosten aufgewandt. Unerheblich ist insoweit, dass der Lebensgefährte die gemeinsame Wohnung angemietet hatte und damit alleiniger Schuldner des Vermieters war.
Verfügen unverheiratete Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, gewähren sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt. Vielmehr kommt jeder für den eigenen Lebensunterhalt (durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten) auf. Woraus die „eigenen“ finanziellen Mittel stammen, insbesondere, ob es sich um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich.
Quelle | BFH, Urteil vom 28.4.2020, VI R 43/17, Abruf-Nr. 217682 unter www.iww.de; PM Nr. 37/20 vom 3.9.2020