Steuerrecht Info - 11.2023

2.11.2023
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Betriebsausgaben:

Abgrenzung zwischen Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten

| Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) hat darauf hingewiesen, dass je nach Einzelfall geprüft werden muss, ob Geschäftspartnern Aufmerksamkeiten gereicht werden oder ob hier die Abzugsbeschränkung zu Bewirtungskosten Abzug nur zu 70 % nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG) greift. |

Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist.

Da aber auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 Euro kann nicht zurückgegriffen werden. Die Frage, ob Aufwendungen zu Arbeitslohn führen, hat mit den Anforderungen an den Nachweis von als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nichts zu tun.

Quelle | LStN, Verfügung vom 6.7.2023, S 2145-St 226-2108/2023


BFH-Urteil:

Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung von Sponsorenleistungen

| In einer für die Werbetreibenden erfreulichen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, dass ein Sponsorenvertrag eine Vereinbarung besonderer Art sein kann, die einem Miet- oder Pachtvertrag nicht entspricht und damit bei der Gewerbesteuer nicht zur Hinzurechnung der gezahlten Entgelte führt. |

Rechtlicher Hintergrund

Ausgangsgröße für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dies ist der nach den Vorschriften des Einkommen- (EStG) oder Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für gewerbesteuerliche Zwecke sind jedoch Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.

So sind zum Beispiel dem Gewinn nach Gewerbesteuergesetz (hier: §8 GewStG) anteilig wieder hinzuzurechnen: Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Unter den Begriff der Mietzinsen und Pachtzinsen fallen nur Leistungen aufgrund solcher Verträge, die ihrem wesentlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge sind.

Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte insgesamt aus.

Beachten Sie | Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.

Quelle | BFH, Urteil vom 23.3.2023, III R 5/22, Abruf-Nr. 235221 unter www.iww.de


Dienstreise:

Keine pauschalen Kilometersätze für Fahrten mit dem Fahrrad

| Benutzen Arbeitnehmer für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ihr Fahrrad, können sie die Entfernungspauschale ansetzen. Die Bundesregierung hat nun aber ausgeführt, dass es bei Fahrten anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit keine pauschalen Kilometersätze (0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) gibt. |

Die Begründung leuchtet ein. Denn nach dem Einkommensteuergesetz (hier: § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EstG) ist anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vorgesehen, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Pauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug vorgesehen.

Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad können somit nur die entstandenen Fahrtkosten über den anhand der tatsächlichen Aufwendungen ermittelten persönlichen Kilometersatz als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Quelle | BT-Drucksache 20/7889, S. 20 f. vom 28.7.2023


Familienheim:

Erbschaftsteuerbefreiung trotz Einzug erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist

| Kann ein Erbe wegen der Vermietung für einen festen Zeitraum nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall in die Wohnung (Familienheim) einziehen, schließt dies nicht zwangsläufig aus, dass er die Wohnung trotzdem noch „unverzüglich“ im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (hier: § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) zur Selbstnutzung bestimmen kann. Dies hat das Finanzgericht (FG) München entschieden. Die Revision ist bereits anhängig. |

Die rechtlichen Hintergründe

Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.

Beachten Sie | Die Steuerbefreiung kann auch dann gewährt werden, wenn der Erblasser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.

Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Das war geschehen

Eine pflegebedürftige und hochbetagte Erblasserin musste in ein Pflegeheim umziehen und war zur Finanzierung der Heimkosten auf die Vermietung der bisher selbstgenutzten eigenen Wohnung angewiesen. In diesem Fall steht, so das FG, ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung nach dem Tod der Erblasserin der Erbschaftsteuerbefreiung bei der Tochter als Alleinerbin nicht entgegen und zwar auch dann nicht, wenn der Mietvertrag nach dem Tod der Mutter noch eine Restlaufzeit von über zwei Jahren hat und die Tochter die Wohnung erst nach einer Renovierung zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann.

Eigenbedarfskündigung offenhalten

Ungeachtet dieser Entscheidung ist es zu empfehlen, die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung in den Mietvertrag aufzunehmen, um so eine unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nach dem Erbfall zu ermöglichen.

Quelle | FG München, Urteil vom 26.10.2022, 4 K 2183/21, Rev. BFH, II R 48/22, Abruf-Nr. 234961 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 16.3.2022, II R 6/21


Neuer Service:

Digitale Rentenübersicht ist online

| Die digitale Rentenübersicht ist seit dem 30.6.2023 online. Unter www.rentenuebersicht.dekönnen alle Bürger eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche online abrufen. |

Beachten Sie | Die Informationsschreiben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Anbieter der zusätzlichen Altersvorsorge erhalten Sie auch weiterhin.

In dem Portal wird eine Liste mit den in der derzeitigen Pilotphase angebundenen Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Weitere Vorsorgeeinrichtungen werden im Laufe des Jahres folgen. Die Liste wird dann aktualisiert.

Quelle | Deutsche Rentenversicherung Bund, summa summarum, Ausgabe 3/2023

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