Steuerrecht Info - 12.2014

Aktuelle Gesetzgebung:

Identifikationsnummer der unterhaltenen Person ist (künftig) anzugeben

| Ab dem Veranlagungszeitraum 2015 können Aufwendungen für den Unterhalt nur noch dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Leistende in seiner Steuererklärung die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angibt. |

Die unterhaltene Person muss dem Steuerpflichtigen für diese Zwecke die ihr erteilte Identifikationsnummer mitteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, die Identifikationsnummer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfragen.

Diese Neuregelung hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten Kroatiengesetz verabschiedet. Sie hat zwar grundsätzlich erst für die Einkommensteuer-Erklärung 2015 Bedeutung. Handlungsbedarf könnte sich jedoch auch schon früher ergeben.

PRAXISHINWEIS Sollen Unterhaltsaufwendungen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2015 als Freibetrag berücksichtigt werden, verlangt die Verwaltung die Identifikationsnummer nämlich bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2015. Das Formular enthält dafür ein neues Eintragungsfeld. Ein vereinfachter Ermäßigungsantrag 2015 dürfte beim Vorliegen von Unterhaltsaufwendungen ausscheiden.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.


Aktuelle Gesetzgebung:

Nordrhein-Westfalen will Grunderwerbsteuer auf 6,5 % anheben

| Nordrhein-Westfalen will die Grunderwerbsteuer erhöhen. Ab 1.1.2015 soll sie 6,5 % statt wie bisher 5 % betragen, um den Haushalt weiter zu konsolidieren. |

Beachten Sie | Bei einem Kauf entsteht die Grunderwerbsteuer in der Regel mit rechtswirksamem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, das heißt des Kaufvertrags. Auf den Übergang von Nutzen und Lasten, den Grundbucheintrag und die Kaufpreiszahlung kommt es nicht an.

PRAXISHINWEIS Wer beabsichtigt, zeitnah eine Immobilie zu erwerben, sollte den Kauf gegebenenfalls noch in 2014 durchführen.

Quelle | Gesetzentwurf des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2014, Drs. 16/7147.


Arbeitnehmer:

Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten

| Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, wenn die Darlehenshingabe vorrangig zur Sicherung des Arbeitsplatzes erfolgte und der Arbeitnehmer deshalb einen Darlehensverlust in Kauf genommen hat. |

Gewährt ein Arbeitnehmer ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen regelmäßig die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Geht in einem solchen Fall die Darlehensvaluta verloren, sind Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen (z.B. Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals selbst), bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht abziehbar.

Der Verlust der Darlehensforderung kann allerdings als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat und die Erzielung von Zinsen nicht im Vordergrund stand.

Hinweis | Dass ein außenstehender Dritter, insbesondere eine Bank, dem Arbeitgeber kein Darlehen mehr gewährt hätte, ist lediglich ein Indiz für eine beruflich veranlasste Darlehenshingabe, nicht aber unabdingbare Voraussetzung für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Quelle | BFH, Urteil vom 10.4.2014, VI R 57/13, Abruf-Nr. 142416 unter www.iww.de.


Kapitalanleger:

Kapitalanlage: Keine Zweitwohnungsteuer für leer stehende Wohnungen

| Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird. |

Zwar darf eine Gemeinde zunächst davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung dient und daher zweitwohnungsteuerpflichtig ist. Diese Vermutung wird aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen (auch wenn er sie nicht vermietet), durch objektive Umstände erhärten kann.

Hinweis | Nach der Gesamtwürdigung durch die Vorinstanz lag eine Mehrzahl solcher Umstände in beiden Fällen vor. U.a. war in den Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 15.10.2014, 9 C 5.13; BVerwG, Urteil vom 15.10.2014, 9 C 6.13.


Arbeitnehmer:

Umzugskostenpauschalen für die Jahre 2014 und 2015

| Umzugskosten können Werbungskosten darstellen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Für sonstige Umzugskosten (beispielsweise Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Das Bundesfinanzministerium hat aktuell die Pauschalen veröffentlicht, die ab 1. März 2014 sowie ab 1. März 2015 gelten. |

Pauschalen für 2014 und 2015
Umzugsbedingte Unterrichtskosten:

 

ab 1.1.2014: 1.752 EUR

ab 1.3.2014: 1.802 EUR

ab 1.3.2015: 1.841 EUR

 

Sonstige Umzugskosten:

 

Verheiratete:

ab 1.1.2014: 1.390 EUR

ab 1.3.2014: 1.429 EUR

ab 1.3.2015: 1.460 EUR

 

Ledige:

ab 1.1.2014: 695 EUR

ab 1.3.2014: 715 EUR

ab 1.3.2015: 730 EUR

 

Zuschlag für weitere Personen im Haushalt (nicht Ehepartner):

ab 1.1.2014: 306 EUR

ab 1.3.2014: 315 EUR

ab 1.3.2015: 322 EUR

Für die Frage, welche der Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde. Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich die Umzugskostenpauschale um 50 % erhöht, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren das zweite Mal aus beruflichen Gründen umzieht.

Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden.

PRAXISHINWEIS Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es sollte jedoch geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.10.2014, IV C 5 – S 2353/08/10007, Abruf-Nr. 142983, unter www.iww.de.

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