Mindestlohnanpassung:
Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen
| Der gesetzliche Mindestlohn wird ab dem 1.1.2021 stufenweise erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus Juni 2020. |
Hintergrund: Nach dem Mindestlohngesetz kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats verbindlich machen.
Der Mindestlohn steigt in vier Halbjahresschritten von derzeit 9,35 Euro brutto je Zeitstunde (im Jahr 2020) jeweils zum
- 1.1.2021 auf 9,50 Euro
- 1.7.2021 auf 9,60 Euro
- 1.1.2022 auf 9,82 Euro
- 1.7.2022 auf 10,45 Euro
Quelle | Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „Mindestlohn steigt“, Mitteilung vom 28.10.2020
Doppelte Haushaltsführung:
Fallen Kosten für einen Stellplatz unter die 1.000 EUR-Grenze?
| Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu diesen Unterkunftskosten zählen. Nun hat das Finanzgericht (FG) Saarland bei Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt. |
Das gehört zu den Unterkunftskosten der doppelten Haushaltführung
Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu den Unterkunftskosten zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung zählen dazu die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen.
Das gehört nicht zu den Unterkunftskosten der doppelten Haushaltsführung
Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören nach der Entscheidung des BFH aus 2019 die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung. Denn bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Wohnungseinrichtung und Haushaltsartikel handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen nach dem Einkommensteuergesetz (§ 9 EStG) als Werbungskosten abziehbar sind.
So argumentiert das Finanzgericht Saarland
Das FG Saarland hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist selbst wenn es sich, wie im Streitfall, um einen Garagenstellplatz handelt keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet, sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes.
Das sollten Arbeitnehmer beachten
Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn „Unterkunft“ und „Pkw-Stellplatz“ eine untrennbare Einheit bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.
Wurde die 1.000 EUR-Grenze durch die „originären“ Unterkunftskosten bereits überschritten, muss man hinsichtlich des Abzugs etwaiger Pkw-Stellplatzkosten mit Gegenwehr des Finanzamts rechnen. Denn sowohl die Gesetzesbegründung als auch das Bundesfinanzministerium beziehen Kosten für eine Garage in die 1.000 EUR-Grenze ein. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Quelle | FG Saarland, Gerichtbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17, Abruf-Nr. 218132 unter www.iww.de, BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17; BT-Drs. 17/10774 vom 25.9.2012; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002
Doppelte Haushaltsführung:
Wöchentliche Familienheimfahrten im Fokus
| Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durch, bleibt es nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen auch dann bei dem „Werbungskostenabzugsverbot“, wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen. |
Was war geschehen? Der Arbeitnehmer beteiligte sich für seine Privatnutzung nicht nur pauschal an den Kosten des Pkw (0,5 % des Listenpreises), sondern auch noch kilometerabhängig an den Tankkosten. Vergeblich begehrte er bei Finanzamt und -gericht den Werbungskostenabzug seiner tatsächlichen Kosten für die Familienheimfahrten ohne Erfolg.
Nun liegt die Sache beim Bundesfinanzhof (BFH). Der Ausgang ist offen, denn bislang haben sich weder die Finanzrechtsprechung noch die steuerrechtliche Literatur mit dieser Sachverhaltskonstellation Familienheimfahrten bei teilentgeltlicher Dienstwagenüberlassung befasst.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 8.7.2020, 9 K 78/19, Abruf-Nr. 217520 unter www.iww.de; Revision beim BFH unter dem Az. VI R 35/20
Schenkungsteuer:
Urenkel haben keinen Anspruch auf den Freibetrag von Enkeln
| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) steht Urenkeln für eine Schenkung nur der schenkungsteuerliche Freibetrag i. H. von 100.000 Euro zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind. |
Im Streitfall schenkte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Freibeträge von 200.000 Euro für „Kinder der Kinder“ geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht (FG) ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 Euro zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht. Dieser restriktiven Sichtweise ist der BFH gefolgt.
Quelle | BFH, Beschluss vom 27.7.2020, II B 39/20, Abruf-Nr. 218445 unter www.iww.de; PM Nr. 43/2020 vom 22.10.2020
Werbungskosten:bErste Tätigkeitsstätte:
Keine Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme
| Eine Bildungseinrichtung gilt auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie nur im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird. Die Konsequenz dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH): Die Fahrtkosten sind nur in Höhe der Entfernungspauschale absetzbar. |
Seit der Neuregelung des Reisekostenrechts (ab dem Veranlagungszeitraum 2014) gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Fahrten zur Bildungseinrichtung sind nur noch mit der Entfernungspauschale d. h. 0,30 Euro je Entfernungskilometer und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzbar. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen in Betracht.
Beachten Sie | Ein Abzug ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt.
Nach der aktuellen BFH-Entscheidung ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich (im Streitfall: viermonatiger Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit). Denn die gesetzliche Regelung verlangt keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme.
Beachten Sie | Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht.
Quelle | BF, Urteil vom 14.5.2020, VI R 24/18, Abruf-Nr. 218202 unter www.iww.de; PM Nr. 39/2020 vom 8.10.2020