Steuerrecht Info - 12.2023

4.12.2023
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Zusammenrechnung:

Frühere Erwerbe: Festgestellter Grundstückswert ist auch für künftige Schenkungen bindend

| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundbesitzwert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung früherer Erwerbe nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (hier: § 14 Abs. 1 ErbStG), d. h. bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt. |

Das war geschehen

Der Vater hatte seinem Sohn im Jahr 2012 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück ge-schenkt. Das Finanzamt hatte den Grundbesitzwert festgestellt und der Besteuerung zugrunde gelegt. Schenkungsteuer fiel aber nicht an, weil der Grundstückswert (87.392 Euro) unter dem Freibetrag für Kinder (400.000 Euro) lag.

2017 erhielt der Sohn vom Vater eine weitere Schenkung i. H. von 400.000 Euro. Da mehrere inner-halb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen sind (§ 14 Abs. 1 ErbStG), ermittelte das Finanzamt einen Gesamtbetrag für beide Schenkungen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte das Finanzamt den Vorerwerb mit 87.392 Euro.

Sohn „rührte sich nicht“, da keine Schenkungsteuer anfiel

Der beschenkte Sohn meinte, dass der damals festgestellte Wert zu hoch und deshalb nun nach unten zu korrigieren sei. Bei der Schenkung im Jahr 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 Euro festgesetzt worden sei. Erfolgreich war er mit dieser Sichtweise bzw. Begründung aber nicht.

Grundstückswerte sind im Gegensatz zu Werten sonstiger Schenkungsgegenstände (beispielsweise Geld) für Zwecke der Schenkungsteuer in einem eigenen Verfahren gesondert festzustellen.

Die „Quittung“ kam später

Der festgestellte Wert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 ErbStG.

Beachten Sie | Hält der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, muss er sich sogleich gegen diese Feststellung wenden. Macht er dies nicht und wird der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, kann der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

Quelle | BFH, Urteil vom 26.7.2023, II R 35/21, Abruf-Nr. 237663 unter www.iww.de, PM Nr. 39/23 vom 12.10.2023


Gewinnerzielungsabsicht:

Selbstständige: In diesen Fällen sind Verluste in der Anlaufphase anzuerkennen

| Ein selbstständiger Unternehmensberater erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster waren die erklärten Verluste innerhalb der Anlaufphase von fünf Jahren im Streitfall anzuerkennen, weil der Berater ein belastbares und dem Grunde nach geeignetes Betriebskonzept vorgelegt hat, um zukünftig Gewinne zu erwirtschaften. Zudem konnte er darlegen, dass er Maßnahmen zur Erzielung von Gewinnen ergriffen hat. |

Ob Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht handeln, ist gerade bei Aufnahme einer Tätigkeit nicht immer eindeutig zu erkennen. Gegen die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht spricht das Vorliegen persönlicher Beweggründe zur Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit (Steuern sparen) oder wenn Steuerpflichtige eine verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausüben.

Fehlt es an typischerweise persönlichen Motiven, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht, wenn die Betriebsführung so eingerichtet ist, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Bei dauernden Verlusten ist nicht per se von Liebhaberei auszugehen. Zu prüfen ist, ob Steuerpflichtige Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität des Betriebs ergriffen haben.

Beachten Sie | Grundsätzlich werden Verluste während einer Anlaufphase anerkannt, es sei denn, es steht von vornherein fest, dass nachhaltig keine Gewinne erzielt werden können. Die Dauer einer solchen Anlaufphase ist je nach der Eigenart des neu aufgebauten Betriebs festzulegen, wobei ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 310/21 E, Abruf-Nr. 236810 unter www.iww.de


Firmenwagen:

Ohne arbeitsvertragliche Regelung mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil nicht

| Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung mindert den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest dann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen. |

Das Urteil des BFH macht deutlich: Für eine Vorteilsminderung ist es erforderlich, dass Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber „übernommen“ werden, was eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung erfordert. Der Arbeitgeber muss für eine bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie getätigt wird, und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten, diese zu tragen.

Quelle | BFH, Urteil vom 4.7.2023, VIII R29/20, Abruf-Nr. 237109 unter www.iww.de


Außergewöhnliche Belastungen:

Kosten für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft

| Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft können steuermindernd als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |

Das war geschehen

Im Streitfall wohnte der schwerbehinderte (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftige (Pflegegrad 4) Steuerpflichtige gemeinsam mit anderen pflegebedürftigen Menschen in einer Pflegewohngemeinschaft, deren Errichtung und Unterhaltung dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WTG NW) unterfiel. Dort wurde er rund um die Uhr von einem ambulanten Pflegedienst und Ergänzungskräften betreut, gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.

Steuerzahlerfreundliche Urteile

Die Aufwendungen für die Unterbringung (Kost und Logis) in der Pflegewohngemeinschaft machte der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte das allerdings ab, weil diese Aufwendungen nur bei einer vollstationären Heimunterbringung abzugsfähig seien. Das Finanzgericht (FG) Köln und der BFH beurteilten den Sachverhalt jedoch anders.

Der BFH stellte klar, dass Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Versorgungsleistungen müssen in den jeweiligen Räumlichkeiten erbracht werden

Dies gilt nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim i. S. des Heimgesetzes (§ 1 HeimG), sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt. Ausschlaggebend ist allein, dass die Pflegewohngemeinschaft (ebenso wie das Heim) in erster Linie dem Zweck dient, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.

Unterkunft und Leistungen müssen nicht „aus einer Hand“ sein

Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpft nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen (wie bei der vollstationären Heimunterbringung) Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt werden. Ausreichend ist, wenn er als (Mit-)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung von externen (ambulanten) Leistungsanbietern (gemeinschaftlich organisiert) Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten bezieht.

Beachten Sie | Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten im Streitfall um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen.

Quelle | BFH, Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20, Abruf-Nr. 237867 unter www.iww.de, PM Nr. 40/23 vom 19.10.2023

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