Verbraucherrecht Info - 12.2015

Haftungsrecht:

Selbstbedienungswaschplatz: „Eingeschränkte“ Verkehrssicherungspflichten im Winter

| Dass es beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch betriebsbedingt verspritztes Wasser zu einer – mit vertretbarem Aufwand – nicht zu verhindernden Glättebildung kommen kann, ist allgemein bekannt. Auf diese Gefahr muss ein Kunde deswegen nicht hingewiesen werden. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Es bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Münster. Dies hatte die Schadenersatzklage einer Pkw-Fahrerin abgewiesen. Die Frau hatte im Februar 2013 bei Temperaturen im Bereich des Gefrierpunkts eine Selbstbedienungs-Autowaschanlage aufgesucht. Dort wollte sie ihr Fahrzeug selbst waschen. Auf dem Weg zu einem Mülleimer stürzte sie. Ursache war nach ihrer Darstellung, dass beim Reinigen verlaufenes Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war. Die Frau musste wegen Knochenbrüchen an einem Lendenwirbel und der linken Hand operiert werden. Sie meinte, der Betreiber der Waschanlage habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Daher forderte sie Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 EUR sowie ca. 4.500 EUR für materielle Schäden.

Mit ihrer Schadenersatzklage blieb die Frau jedoch erfolglos. Das OLG konnte aufgrund der konkreten Umstände keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten feststellen. Zwar treffe den Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen. Gerade im Winter seien hier erhöhte Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte einen Waschplatz in Selbstbedienung unterhalten habe. Die Glatteisbildung sei hier nicht durch Regen oder Schnee verursacht worden, sondern durch überfrierendes Waschwasser. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten gehe nicht so weit, dass er bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und winterlichen Temperaturen während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen treffen müsse, um stellenweise Blitzeisbildung zu verhindern. Das gelte insbesondere, da fraglich ist, ob dies überhaupt Erfolg versprechend möglich ist.

Wer sich bei winterlichen Temperaturen entscheide, seinen Pkw auf einem SB-Waschplatz gegen Zahlung eines geringen Entgelts (50 Cent) selbst zu reinigen, wisse, dass vom Betreiber lediglich die Waschplatznutzung, aber gerade kein darüber hinausgehender Service geboten werde. Dies sei aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht möglich. Deswegen könne auch nicht damit gerechnet werden, dass Personal anwesend ist. Ein Kunde wisse zudem, dass bei SB-Wäschen Wasser im Bereich der Waschboxen verspritze. Bekannt sei zudem, dass dieses Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren könne. Bei dieser Situation liege die Gefahr überfrierenden Waschwassers auf der Hand, sodass ein Betreiber die Kunden auf diese Umstände auch nicht hinzuweisen habe. Die Klägerin habe mit der Gefahrensituation rechnen müssen und die Gefahrenstelle selbst erkennen können.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Rechtsmittel zum BGH eingelegt.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 22.5.2015, 9 U 171/14, nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 413/15), Abruf-Nr. 145846 unter www.iww.de.


Autokauf:

War der Wagen kurzfristig auf einen Dritten zugelassen, ist er kein Neuwagen mehr

| Ein Neufahrzeug, das nach Vertragsschluss nicht auf den Käufer, sondern versehentlich auf eine dritte Person zugelassen wird, ist nicht fabrikneu und verliert dadurch an Wert. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall einer Autokäuferin. Diese hatte am 3.6.2011 einen Neuwagen Typ Peugeot 207 gekauft. Es wurde ein Kaufpreis von 13.894,60 EUR inklusive Zulassungskosten und Überführungskosten vereinbart. Der Preisnachlass durch die Peugeot-Niederlassung betrug 1.947,40 EUR. Das Fahrzeug wurde zugelassen, ohne dass die Käuferin es zuvor gesehen hat.

Das Datum der Erstzulassung war der 15.6.2011. Dabei wurde das Fahrzeug nicht auf die Käuferin, sondern auf eine unbekannte Dritte zugelassen. Als das Fahrzeug der Käuferin am 28.6.2011 übergeben wurde, stand bereits ihr Name im Fahrzeugschein.

Daneben wurde für das Fahrzeug ein Leasingvertrag abgeschlossen. Die Käuferin erwarb nach Ablauf der vertraglichen Leasingzeit am 12.6.2014 das Fahrzeug für einen Kaufpreis von 8.733,39 EUR. Am 13.6.2014 holte die Käuferin den Kfz-Brief bei der Niederlassung ab. Dabei stellte sie fest, dass darin eine weitere Person als Voreigentümerin eingetragen war. Sie ist der Meinung, dass durch die vorhergehende Zulassung ein Minderwert bei dem Fahrzeug entstanden ist. Sie forderte von der Niederlassung daher einen Betrag von 2.000 EUR. Diese verweigerte die Zahlung.

Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr recht und verurteilte die Niederlassung zur Zahlung von 3.145,80 EUR. Das Fahrzeug sei mangelhaft im Sinn des Gesetzes, da es sich nicht wie vereinbart um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt habe. Die Zulassung auf die dritte Person sei erst nach Vertragsschluss und ohne Kenntnis der Käuferin erfolgt. Nach dem Vortrag der Niederlassung im Prozess habe es sich um einen internen Fehler gehandelt. Dieser sei nicht in Form eines Preisnachlasses berücksichtigt worden. Die Käuferin kann – so das Gericht – die Differenz des Werts des Fahrzeugs mit und ohne die Voreintragung als Schadenersatz verlangen. Dabei ist natürlich ein vom Verkäufer gewährter Preisnachlass nicht zu berücksichtigen.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen zur Frage, wie hoch der Wertverlust des Fahrzeugs durch die Eintragung der dritten Person ist. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Wertverlust 3.145,80 EUR beträgt. Das Gericht folgte der Einschätzung des Sachverständigen zur Wertdifferenz.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 22.4.2015, 242 C 17305/14, Abruf-Nr. 145622 unter www.iww.de.


Gesetzliche Unfallversicherung:

Unfallversicherung bei schulischer Rockparty

| Für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer von einer Schule veranstalteten Rockparty ist es ausreichend, dass die Veranstaltung zumindest unter der organisatorischen Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet. Erforderlich ist ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Schule und eine ausreichende tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit der Schulleitung auf die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung. |

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz. Geklagte hatte eine 1990 geborene Schülerin der zehnten Klasse. Sie hatte am Unfalltag im Jahr 2006 eine von der Schule seit Jahrzehnten einmal jährlich veranstaltete „Frühlings-Rockparty“ besucht. Die Schüler waren nicht verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen. Diese richtete sich vor allem an Schüler der 9. und 10. Klassenstufe. Sie stand darüber hinaus aber jedermann offen. Der Erlös der Feier floss in die Kasse der Schülervertretung. Es wurde ein Eintrittspreis von fünf Euro pro Person erhoben.

Am Unfalltag besuchten ca. 300 bis 400 Personen die Party. Dabei handelte es sich ganz überwiegend um Schüler der betreffenden Schule und anderer Schulen. Neben den vier Lehrern der Klassen überwachte auch der Schulleiter persönlich den Verlauf der Veranstaltung. Er unternahm regelmäßige Rundgänge, auch auf dem vor dem Schulgelände gelegenen Lehrerparkplatz. Auf diesen Parkplatz begab sich die Klägerin gegen 23.30 Uhr. Sie wollte sich mit Mitschülern unterhalten, bevor sie von den Eltern um Mitternacht abgeholt würde. Sie setzte sich auf eine an einen Treppenabgang grenzende Mauer. Beim Versuch sich mit den Händen nach hinten abzustützen fiel sie hintenüber etwa 2,5 m tief in einen Schacht. Dabei zog sie sich schwerwiegende Verletzungen der Wirbelsäule zu, die umfangreiche ärztliche Behandlungen erforderlich machten. Die beklagte Unfallkasse gewährte zunächst die Kosten der unfallbedingten ärztlichen Behandlungen, Fahrtkosten und einen Vorschuss auf eine Verletztenrente. Vier Jahre später lehnte sie jedoch die Feststellung eines Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Die Klägerin habe sich als damals noch Fünfzehnjährige offiziell ab 22.00 Uhr nicht mehr auf der Party aufhalten dürfen.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht den ablehnenden Bescheid aufgehoben. Es hat festgestellt, dass es sich um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung handele. Das hat das LSG nun bestätigt. Die Veranstaltung füge sich in ein pädagogisches Gesamtkonzept der Schule ein, die die organisatorische Verantwortung übernehme. Gegen das hier eingetretene Risiko einer mangelnden Beaufsichtigung durch die Schule seien die Schüler gerade versichert.

Unerheblich sei auch, dass der Teilnehmerkreis nicht auf die Schüler der Schule beschränkt sei, solange die Schüler und insbesondere auch deren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten nach dem Gesamtbild der Feier zweifelsfrei davon ausgehen können, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, bei der die teilnehmenden Schüler auch ordnungsgemäß beaufsichtigt werden. Es gehöre auch zu den bei einer Rockparty versicherten Tätigkeiten, sich vor dem Veranstaltungsraum mit Freunden zu unterhalten.

Quelle | LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.2.2015, L 3 U 62/13, Abruf-Nr. 145847 unter www.iww.de.


Vertragsrecht:

Rechte und Pflichten von Taxipassagieren

| Was tun bei falschen Quittungen, verweigerten Fahrten und Umwegen? Welche Rechte hat der Fahrgast? Diese Fragen beantwortet der folgende Beitrag. |

Zunächst: Taxis sind Teil des öffentlichen Personennahverkehrs und unterliegen damit dem Personenbeförderungsgesetz. Darüber hinaus gelten jedoch Taxiordnungen, die sich von Stadt zu Stadt unterscheiden können. Damit Taxipassagiere wissen, welche Rechte und welche Pflichten überall gelten, hat der ADAC die wichtigsten Tipps zusammengestellt.

Am Taxistand haben Fahrgäste das Recht, ihr Taxi frei zu wählen. Immer wieder werden Fahrgäste an das erste Taxi am Stand verwiesen. Daran muss sich der Kunde aber nicht halten. Auch der Sitzplatz im Taxi darf ausgesucht werden. Innerhalb bestimmter Gebiete, der sogenannten Pflichtfahrgebiete, haben Taxifahrer eine Beförderungspflicht. Das heißt, der Fahrer muss auch Kurzstrecken anstandslos fahren. Die Beförderung von angetrunkenen oder aggressiven Fahrgästen darf hingegen verwehrt werden.

Die Beförderungspflicht gilt übrigens auch für Haustiere – außer der Fahrer sieht seine eigene oder die Sicherheit anderer Menschen bedroht. Ob für das Haustier ein Zuschlag fällig wird, regeln die Taxitarifordnungen der einzelnen Städte. Blindenhunde bilden eine Ausnahme, sie müssen stets kostenlos mitgenommen werden. Der ADAC weist darauf hin, dass Kinder bis zwölf Jahren oder 150cm Körpergröße in geeigneten Kindersitzen angeschnallt sein müssen. Die Fahrer sind deshalb verpflichtet, zwei Kindersitze mitzuführen.

Ob ein Fahrer beim Ein- und Ausladen des Gepäcks oder beim Ein- und Aussteigen eines Fahrgasts Hilfe leisten muss, hängt von der regionalen Taxiordnung ab. Eine verbindliche Regelung gibt es dagegen beim Gewicht: Mindestens 50 Kilo Gepäck muss ein Taxi befördern können. Ausgenommen davon sind gefährliche Stoffe. Auch Gepäckstücke, die zu groß, zu schwer oder zu sperrig sind, können verweigert werden.

Tolerant muss ein Taxifahrer hingegen gegenüber den Wünschen der Fahrgäste sein. So muss er Fenster öffnen und die Lautstärke des Radios regulieren, falls dies gewünscht ist. Generell dürfen ohne Einverständnis des Fahrgasts auch keine „fremden“ Personen mitbefördert werden. Der Fahrer darf eigene Besorgungen auch nur mit der Zustimmung seines Fahrgasts machen.

Verboten ist es, in Taxis zu rauchen – sowohl für den Fahrer als auch für den Fahrgast. Als Fahrgast muss man sich zudem auf allen Plätzen an die Gurtpflicht halten.

Die Frage nach dem kürzesten Weg sorgt immer wieder für Ärger. Grundsätzlich muss der Fahrer die kürzeste Strecke wählen, es sei denn, er vereinbart mit dem Fahrgast einen anderen Weg. Auf Wunsch des Kunden muss zudem eine Quittung ausgestellt werden. Aus dieser sollten mindestens Start- und Zielort, der Preis sowie das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer hervorgehen. Der Fahrer muss außerdem auf 50 Euro herausgeben können. Der ADAC appelliert an die Taxi-Kunden, das Wechselgeld sofort nachzuzählen, da spätere Reklamationen meist zwecklos sind.

Quelle | ADAC

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