Aktuelle Gesetzgebung:
Mindestalter für Moped-Führerschein ist künftig Ländersache
| Die Bundesländer können künftig selbst darüber entscheiden, ob sie das Mindestalter für den Moped-Führerschein herabsetzen: Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestags gebilligt. |
Rechtsverordnungen in den Ländern
Bislang gilt bundesweit ein Mindestalter von 16 Jahren. Ausnahme: im Rahmen eines befristeten Modellprojekts durften die östlichen Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern in ihren jeweiligen Gebieten die Fahrerlaubnisklasse AM für leichte Kleinkrafträder mit max. 45 km/h auf 15 Jahre herabsetzen. Das Gesetz ermächtigt nun alle 16 Landesregierungen, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Eine bundesweite Regelung ist damit obsolet.
Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zugeleitet und nach dessen Unterzeichnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und anschließend in Kraft treten.
Quelle | Bundesrat
Vorfahrtregelung:
Wer sein Fahrrad schiebt, gibt sein Vorfahrtsrecht nicht auf
| Ein Fahrradfahrer verliert nicht sein Vorfahrtsrecht an einer unübersichtlichen Kreuzung, wenn er sein Fahrrad über eine kurze Wegstrecke schiebt. |
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen. Die Richter argumentierten, dass sich für einen Fahrradfahrer an seiner Einordnung als Fahrzeugführer in Sinne der Straßenverkehrsordnung nichts ändert, wenn er anhält, absteigt und sein Fahrrad kurzfristig schiebt. Es besteht ein so enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Führen des Fahrrads, dass eine derartige Differenzierung nicht geboten ist.
Quelle | OLG Bremen, Urteil vom 14.2.2018, 1 U 37/17, Abruf-Nr. 212531 unter www.iww.de.
Verwaltungsrecht:
Eine Tempo 10-Zone ist unzulässig
| Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Anordnung eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereichs mit einer Zonenhöchstgeschwindigkeit von 10 km/h in der Dircksenstraße in Berlin-Mitte aufgehoben und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert. |
Das Verwaltungsgericht hatte die Klage eines Anwohners gegen die „Tempo 10-Zone“ abgewiesen. Der Umstand, dass die Straßenverkehrsordnung und der amtliche Verkehrszeichenkatalog nur die Vorschriftszeichen mit Tempo 30-Zone und Tempo 20-Zone vorsehe, stehe der Anordnung einer Tempo 10-Zone nicht entgegen, denn es handele sich nicht um eine abschließende Aufzählung der zulässigen Verkehrszeichen.
Das sahen die Richter am OVG jedoch anders. Sie machten deutlich, dass im Straßenverkehrsrecht der Ausschließlichkeitsgrundsatz gilt. Der Verkehr dürfe nur durch die in der Straßenverkehrsordnung abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten geregelt werden. Einer Auslegung seien daher enge Grenzen gesetzt. Insbesondere könne durch Auslegung kein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes Vorschriftzeichen eingeführt werden. Ebenso wenig sei die Einführung mit Zustimmung der obersten Landesbehörde zulässig. Dieser Weg sei nur für sog. Zusatzzeichen, die in der Regel unter einem Verkehrszeichen angebracht werden, eröffnet.
Quelle | OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2019, OVG 1 B 16.17, Abruf-Nr. 212532 unter www.iww.de.
Haftungsrecht:
Ohne Sicherheitsgurt droht ein Mitverschulden
| Wer als Beifahrer den Sicherheitsgurt nicht nutzt, muss sich bei einem vom Fahrer verschuldeten Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Verschuldensquote richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. |
Diese Grundsatzentscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall eines 16-jährigen Mädchens, die zu zwei Bekannten ins Auto gestiegen war. Nach kurzer Fahrt kam das vom damals 21-jährigen Beklagten geführte Fahrzeug von der Straße ab und kollidierte mit Straßenbäumen. Der Fahrer und das Mädchen erlitten schwere Verletzungen. Der weitere Beifahrer verstarb noch an der Unfallstelle. Das Mädchen erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ist seit dem Unfall schwerbehindert. Sie benötigt eine Betreuung rund um die Uhr und besucht eine Einrichtung zur Förderung von behinderten Menschen. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers zahlte ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR.
Das Mädchen verlangt vom Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 320.000 EUR sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 500 EUR monatlich sowie den Ersatz ihres Verdienstausfalls.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme festgestellt, dass das Mädchen als Beifahrerin auf der Rückbank des Fahrzeugs beim Unfall nicht angeschnallt war. Hätte sie den Sicherheitsgurt angelegt, hätte sie einen wesentlichen Teil der Verletzungen nicht erlitten. Das Landgericht hat deshalb das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR für ausreichend erachtet und die Klage abgewiesen.
Vor dem OLG ging es insbesondere um die Rechtsfrage, nach welchen Kriterien das Mitverschulden des Mädchens zu bewerten ist.
In seinem Grundsatzurteil stellt das OLG fest, dass die geltend gemachten Ansprüche (Schmerzensgeld, monatliche Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall ab dem Unfall bis zum fiktiven Renteneintritt und weiterer Schadensersatz), zu 2/3 berechtigt sind. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR die Ansprüche erfüllt hätte. Abweichend vom Landgericht hat das OLG nunmehr entschieden, dass die Mitverursachung nicht danach zu bemessen ist, welche unfallbedingten Verletzungen des Mädchens aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr müsse in der Gesamtheit betrachtet werden, wie der Schaden entstanden ist. Dabei müssten alle Umstände abgewogen werden. Um eine so zu bildende Mithaftungsquote müssten die Ansprüche dann gekürzt werden.
Vorliegend hat das OLG die Mitverursachung des Mädchens mit 1/3 bemessen. Der Anteil des Unfallverursachers habe deutlich überwogen. Er habe die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25 Prozent überschritten und eine Kurve geschnitten.
Durch das Grundurteil besteht die Möglichkeit, im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde ggf. die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Da die genauen gesundheitlichen Folgen für die Klägerin und auch ihre Verdienstchancen noch nicht feststehen, wird der Senat weiteren Beweis zu erheben haben. Ein entsprechender Beweisbeschluss, mit dem ein fachärztliches Gutachten beauftragt worden ist, ist ebenfalls verkündet worden.
Quelle | OLG Rostock, Grundurteil vom 25.10.19, 5 U 55/17, Abruf-Nr. 212530 unter www.iww.de.
Handynutzung:
„Wegdrücken“ eines Anrufs beim Fahren ist eine Ordnungswidrigkeit
| Wer beim Fahren einen eingehenden Anruf auf seinem Mobiltelefon „wegdrückt“, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden. |
Das ist das Ergebnis eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter machten in ihrer Begründung deutlich, dass ein Kraftfahrzeugführer ein Mobiltelefon bereits verbotswidrig nutzt, wenn seine beanstandete Handlung einen Bezug zu einer Funktion des Geräts hat. Damit sind nur solche Handlungen erlaubt, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Geräts haben, z. B. das bloße Aufheben oder Umlagern. Entscheidend für den Vorwurf der Ordnungswidrigkeit ist, ob der Betroffene im Moment des Verstoßes beide Hände frei hat, um seine Fahraufgabe bewältigen zu können.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 26.9.2019, 4 RBs 307/19, Abruf-Nr. 212529 unter www.iww.de.