Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 02.2018

2.02.2018
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Geschäftsführerhaftung:

Haftung des Geschäftsführers für Hygienemängel in der Lebensmittelproduktion

| Der Geschäftsführer einer Großbäckerei ist zu Recht mit Bußgeldern in Höhe von 16.500 EUR belegt worden, weil Lebensmittelkontrolleure im Backbetrieb mehrfach zahlreiche und auch gleichartige Verstöße gegen zu beachtende Hygienevorschriften festgestellt hatten. |

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und die Rechtsbeschwerde des Geschäftsführers gegen seine Verurteilung als unbegründet verworfen. Grund der Verurteilung waren mehrere Kontrollen von Betriebsstätten durch Lebensmittelkontrolleure des zuständigen Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen. Geprüft wurde, ob die Hygienevorschriften eingehalten wurden. Die Kontrollen zeigten in verschiedenen Räumen beider Produktionsstätten Mängel auf, die zu über 100 Beanstandungen führten. Diese betrafen auch Bereiche mit unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln. Festgestellt wurden z.B. verunreinigte Böden, Wandflächen, Maschinenteile und in der Produktion verwandte Behältnisse sowie Ansammlungen von Gespinsten – z.T. mit lebenden Larven – u.a. im Bereich von Knetern, Silos, einer Mehlwiegestation, einer Mehlvorratswaage, eines Schrotbehälters, einer Griesmehlreinigungsmaschine, einer Mehlsammelschnecke, einer Mehlförderanlage, im Gärbereich einer Brotanlage und in genutzten Gärtüchern.

Der Betroffene wurde aufgefordert, aus verunreinigtem Mehl hergestellte Lebensmittel aus dem Handel zurückzurufen. Seine Maßnahmen hierzu waren jedoch unzureichend. Betroffene Lebensmittel lagen tags darauf noch in Geschäften aus. Auch waren nicht alle Mitarbeiter des Bäckereibetriebs über den Auslieferungs- und Produktionsstopp unterrichtet. Das ergab eine Kontrolle vor Ort.

Für die mit zwei Bußgeldbescheiden verfolgten Verstöße gegen die Hygienevorschriften verhängte das Amtsgericht Paderborn Geldbußen in Höhe von 8.000 EUR und 7.000 EUR gegen den Geschäftsführer, die unzureichende Rückrufaktion ahndete es mit einer Geldbuße von 1.500 EUR. Zur Begründung wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Geschäftsführer die Hygienemängel angesichts vorangegangener Verfahren billigend in Kauf genommen und daher vorsätzlich gehandelt habe. Ein Teil der Beanstandungen betreffe Bereiche, die in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln stünden. Daher bestehe die Gefahr, dass sie verschmutzen. Sofern Bereiche betroffen seien, die nicht in unmittelbarem Kontakt zu Lebensmitteln gestanden hätten, habe aber aufgrund der Erheblichkeit der Verunreinigungen bzw. des Schädlingsbefalls eine konkrete Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bestanden.

Bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigte das Amtsgericht zugunsten des Betroffenen sein teilweise geständiges und einsichtiges Verhalten sowie sein Bestreben zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde und um Abhilfe der Mängel. Demgegenüber fielen frühere Verfahren und das wiederholte Auftreten gleicher bzw. gleichartiger Verstöße nachteilig ins Gewicht.

Auf die Rechtsbeschwerde des Geschäftsführers gegen die amtsgerichtliche Verurteilung haben die Richter am OLG festgestellt, dass das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Geschäftsführers enthält. Sie haben die Beschwerde deswegen als unbegründet verworfen.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 6.6.2017, 4 RBs 172/17, Abruf-Nr. 198695 unter www.iww.de.


Kapitalgesellschaften:

Pensionsansprüche: Verzicht als Steuerfalle

| Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, resultieren daraus unliebsame steuerliche Folgen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt. |

Der Verzicht auf eine bereits erdiente werthaltige Pensionsanwartschaft ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Er stellt eine verdeckte Einlage dar, die zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, ohne dass tatsächlich Geld geflossen ist! Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Auflösungsbetrag der Rückstellung ist insoweit irrelevant.

Eine andere Wertung kommt nur in seltenen Fällen in Betracht, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.

Da es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, ist zumindest eine Tarifermäßigung per Fünftelregelung möglich. Zudem erhöhen sich die Anschaffungskosten des Gesellschafters für die Beteiligung.

Beachten Sie | Die Annahme einer verdeckten Einlage ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Pensionszusage angepasst wurde, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden. Diese liegt vor, wenn die betrieblichen Versorgungsanwartschaften zuzüglich der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent des Aktivlohns am Bilanzstichtag übersteigen.

Praxishinweis | Die Minderung des Aktivgehalts führt zwar regelmäßig zu einer Überversorgung des Geschäftsführers, sofern die Altersversorgung nicht entsprechend gesenkt wird. Dies gilt jedoch nicht für bereits erdiente Anwartschaften, die bis zur Absenkung der Aktivbezüge nicht überversorgend waren.

Quelle | BFH, Urteil vom 23.8.2017, VI R 4/16, Abruf-Nr. 197816 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2018

| Die Finanzverwaltung hat die für 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht. |

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit (Wahlrecht), Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Beachten Sie | Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Quelle | BMF, Schreiben vom 13.12.2017, IV A 4 – S 1547/13/10001-05, Abruf-Nr. 198680 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Rentenbeitrag sinkt auf 18,6 Prozent

| Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zum 1.1.2018 von 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils 9,3 Prozent) gesunken. In der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgte ebenfalls eine Reduzierung: von 24,8 Prozent auf 24,7 Prozent (Arbeitnehmer: 9,3 Prozent, Arbeitgeber: 15,4 Prozent). |


Kommanditgesellschaft:

Rechtliche Einordnung einer als Darlehen „getarnten“ Einlage einer KG

| Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall. Im Übrigen nahmen die Richter noch Stellung zu einem Ersatzanspruch des Kommanditisten, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Hierdurch entstehe kein Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann.

Quelle | BGH, Urteil vom 10.10.2017, II ZR 353/15, Abruf-Nr. 198515 unter www.iww.de.

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