Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 04.2024

1.04.2024
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Wettbewerbsrecht:

Kann Bier „klimaneutral“ sein?

| Das Landgericht (LG) München hat ein Handelsunternehmen für Getränke dazu verurteilt, es zu unterlassen, das von ihm vertriebene Bier als WUNDERBRAEU zu bezeichnen, wenn dies in Zusammenhang mit einer auf der Bierflasche abgedruckten Münchner Adresse geschieht, an der das Bier jedoch nicht gebraut wird. Dies stelle eine Herkunftstäuschung dar. Zudem muss das beklagte Unternehmen in Zukunft die Bewerbung des Biers mit „CO2 positiv“ bzw. „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche unterlassen. Die Bewertungsmaßstäbe, aufgrund derer diese Äußerungen getroffen würden, seien auf den Etiketten der Flaschen nicht hinreichend transparent offengelegt. |

Irreführende Bezeichnung des Biers

Die Beklagte hatte argumentiert, dass die Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ für sich nicht irreführend sei. Zudem habe sie ihren Verwaltungssitz an der angegebenen Münchner Adresse und es sei gesetzlich vorgeschrieben, die Adresse auf der Flasche abzudrucken.

Dem folgte das LG nicht. Die für sich gesehen nicht eindeutige Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ sei jedenfalls mit der auf dem rückwärtigen Etikett enthaltenen Adresse einer für Brauereien bekannten Straße in München irreführend. Durch die fragliche Aufschrift werde ein Bezug des Produkts mit einer Anschrift in München hergestellt, obwohl dort unstreitig nicht die Produktionsstätte, sondern allein der Sitz des Handelsunternehmens sei. Zwar möge die Bezeichnung für sich gesehen auch für die Beklagte als Vertriebsunternehmen zulässig sein und die Angabe auch insgesamt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das ändere aber nichts daran, dass die Aufschrift im Zusammenhang den Eindruck erwecke, die angegebene Anschrift bezeichne den Herkunftsort des Produktes selbst. Dies sei unzulässig.

Eine Täuschung über die Herkunft des Bieres sei auch geeignet, die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beeinflussen.

Diese Bezeichnung mit Klimabezug ist verboten

Die weiteren, von dem klagenden Verband beanstandeten Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ stellen laut Gericht ebenfalls eine unzulässige Irreführung dar und wurden dem beklagten Unternehmen deshalb, so wie es die Angaben verwendet hatte, verboten.

Die Beklagtenseite hatte angeführt, dass ein QR-Code auf der Flasche zu den gewünschten Informationen über die Bedeutung der beanstandeten Angaben zur Klimabilanz führe. Dies reichte dem LG nicht aus. Gerade in der heutigen Zeit, in der Unternehmen in den Verdacht des sogenannten „Greenwashing“ kämen und in dem Ausgleichsmaßnahmen kontrovers diskutiert würden, sei es wichtig, die Verbraucher über die Grundlagen der jeweiligen werbenden Behauptung aufzuklären. Verbraucher hätten daher ein maßgebliches Interesse daran, inwieweit behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen oder durch Ausgleichsmaßnahmen und, wenn ja, durch welche Ausgleichsmaßnahmen erreicht würden. Daher müssten den Verbrauchern die Bewertungsmaßstäbe für die werbenden Angaben „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche offengelegt werden.

Letztendlich bestünden zudem erhebliche Zweifel daran, ob die auf der Website des beklagten Unternehmens aufgeführten Informationen ausreichend wären. Denn genaue Angaben zur berechneten Klimabilanz und Angaben darüber, in welchem Umfang die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden sollen und in welchem Umfang durch Einsparung, fänden sich dort gerade nicht.

Quelle | LG München I, Urteil vom 8.12.2023, 37 O 2041/23, PM 32/23


Auskunftsanspruch:

Schadenersatz bei verspäteter datenschutzrechtlicher Auskunft

| Zwei unterschiedliche Urteile zum Schadenersatz für immaterielle Schäden bei verspäteter Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (hier: Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 DS-GVO) lassen aufhorchen. So hat das Arbeitsgericht (ArbG) jetzt verbraucherfreundlich entschieden, während das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf unternehmensfreundlich war. |

Arbeitsgericht Duisburg: „Unverzüglichkeit“ entscheidend

Das ArbG Duisburg entschied, dass einem Kläger, der sich am 14.3.2017 auf eine Stelle bei dem beklagten Unternehmen beworben und über sechs Jahre später (am 18.5.2023) erstmals Auskunft über ihn dort gespeicherte personenbezogene Daten verlangt hat, eine Geldentschädigung von 750 Euro (verlangt waren 2.000 Euro) zusteht. Dies geschah, obwohl das Unternehmen schon am 5.6.2023 die Auskunft in Form eines Negativattests erteilte also innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO).

Das ArbG sah die Auskunft nicht als „unverzüglich“ im Sinne dieser Vorschrift an. Die dortige Monatsfrist sei nicht als Regel- sondern als Höchstfrist zu verstehen. Sie dürfe nicht routinemäßig, sondern nur in schwierigen Fällen und bei Hinzutreten besonderer Umstände ausgeschöpft werden.

Hier habe das Unternehmen auch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Überschreitung dieser Zeitspanne rechtfertigen würden. Bei der Schadenersatzbemessung hat das ArbG berücksichtigt, dass die gesetzliche Frist nicht erheblich überschritten sei. Eine objektive Dringlichkeit der Anfrage sechs Jahre nach der Bewerbung sei unerheblich.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: keine datenschutzrechtsverletzende Datenverarbeitung

Da LAG Düsseldorf sieht dies jedoch anders: Es sprach einem Anspruchsteller trotz verspäteter Auskunft durch Überschreiten der Monatsfrist einen Schadenersatzanspruch ab.

Ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO falle schon nicht in den Anwendungsbereich des Art. 82 DS-GVO. Es fehle an einer gegen die DS-GVO verstoßenden Datenverarbeitung bei einer rein verzögerten Datenauskunft oder einer anfänglich unvollständigen Erfüllung des Auskunftsbegehrens. Darüber hinaus liege allein in der schlagwortartigen Behauptung eines solchen „Kontrollverlusts“ über personenbezogene Daten auch keine Darlegung eines immateriellen Schadens.

Quelle | ArbG Duisburg, Urteil vom 3.11.2023, 5 Ca 877/23; LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, 3 Sa 285/23, PM 29/23


Investitionsabzugsbetrag:

Steuerbilanzgewinn oder steuerlicher Gewinn: Wie ist die Gewinngrenze zu ermitteln?

| Oft müssen sich die Gerichte mit den Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag (IAB nach § 7g Einkommensteuergesetz [EStG]) beschäftigen. Jüngst haben es zwei Verfahren (Vorinstanz: Finanzgericht (FG) Niedersachsen) mit dieser Frage bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) geschafft: Ist für die Gewinngrenze der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte (wie nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie einkommensteuerfreie Einnahmen) korrigierter Gewinn relevant? |

Gewinngrenze von 200.000 Euro

Hintergrund: Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (beispielsweise Maschinen) können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit vor allem Investitionen von kleinen und mittleren Betrieben erleichtern will, darf der Gewinn 200.000 Euro nicht überschreiten.

Das war geschehen

In einem Fall des FG Niedersachsen betrug der Bilanzgewinn 189.821 Euro und lag damit unter der (in § 7g EStG normierten) Grenze von 200.000 Euro. Dennoch versagte das Finanzamt die Bildung eines IAB, da es nach der Hinzurechnung der Gewerbesteuer (vgl. hierzu § 4 Abs. 5b EStG) von 25.722 Euro auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn von 215.543 Euro kam.

Unterschiedliche Sichtweisen

Die Frage, wie der Gewinn (nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EstG) zu ermitteln ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Hierzu werden (vereinfacht) zwei Meinungen vertreten:

Bundesfinanzministerium: keine Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen

Für das Bundesfinanzministerium (BMF) ist Gewinn der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Abzügen und Hinzurechnungen (gemäß § 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EstG) der Besteuerung zugrunde zu legen ist; außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz sowie Hinzu-/Abrechnungen bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind zu berücksichtigen.

Gegenteilige Position: allein steuerbilanzieller Gewinn „zählt“

Teile des Schrifttums vertreten indes die Position, dass allein auf den steuerbilanziellen Gewinn abzustellen ist, was im Streitfall zu einem günstigeren Ergebnis führen würde. Auch für das FG Baden-Württemberg ist der Steuerbilanzgewinn relevant und nicht der Gewinn i. S. des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen findet nicht statt.

Beachten Sie | Das FG Niedersachsen hat sich der Ansicht des BMF angeschlossen. Weil hiergegen die Revision anhängig ist, können Steuerpflichtige in geeigneten Fällen Einspruch einlegen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteile vom 9.5.2023, 2 K 202/22, Rev. BFH: X R 16/23 und 2 K 203/22, Rev. BFH: X R 17/23; BMF-Schreiben vom 15.6.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.5.2023, 10 K 1873/22, Rev. BFH: III R 38/23

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