Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 03.2024

4.03.2024
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Arbeitgeber: Minijobs:

Geringfügigkeits-Richtlinien wurden aktualisiert

| Die Geringfügigkeits-Richtlinien bilden die Grundlage für alle Regelungen, die Arbeitgeber rund um Minijobs zu beachten haben. Nicht zuletzt wegen der Erhöhung der Minijob-Grenze ab dem Jahr 2024 (von 520 Euro auf 538 Euro) haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Richtlinien aktualisiert. |

Die Geringfügigkeits-Richtlinien enthalten alle Regelungen, die wegen der gesetzlichen Vorgaben für Minijobs zu beachten sind. Arbeitgeber finden hier Informationen zu den zwei Arten von Minijobs, deren versicherungsrechtlicher Beurteilung, den verschiedenen Meldungen und zu den Abgaben, die zu leisten sind.

Quelle | Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023, unter www.iww.de/s10320


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Wirtschafts-Identifikationsnummer ab Herbst 2024

| Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) wird ab Herbst 2024 vergeben werden. Damit wird jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung jeweils ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren erhalten. Darauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) hingewiesen. |

Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt wegen technischer und organisatorischer Anforderungen in Stufen. Sie setzt sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel für eine W-IdNr.: DE123456789-00001).

Die W-IdNr. dient zugleich auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel des Basisregisters ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip).

Quelle | BMF, Das ändert sich 2024, Mitteilung vom 28.12.2023


Tabakerzeugnisverordnung:

Abbildungen von Zigarettenpackungen auf Ausgabeautomaten müssen gesundheitsbezogene Warnhinweise zeigen

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Abbildungen von Zigarettenpackungen auf den Auswahltasten von Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise zeigen. |

Das war geschehen

Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherverein. Der Beklagte betreibt in München zwei Supermärkte. An deren Kassen werden Zigarettenpackungen in Warenausgabeautomaten zum Kauf bereitgehalten. Die Zigarettenpackungen sind mit den vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen. Kunden, die eine Zigarettenpackung erwerben wollen, müssen durch Drücken einer am Warenausgabeautomaten befindlichen Taste die Zigarettenmarke auswählen. Die für den Kunden zuvor nicht sichtbare Zigarettenpackung wird dann von einer Ausgabevorrichtung auf das Kassenband befördert und von dem Kunden an der Kasse bezahlt, falls er sich nicht anders entscheidet und von einem Kauf der Zigaretten absieht. Die Auswahltasten des Zigarettenautomaten sind mit Abbildungen versehen, die zwar keine naturgetreuen Zigarettenpackungen zeigen, aber hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimensionierung wie Zigarettenpackungen gestaltet sind. Diese Abbildungen zeigen keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise.

Der Kläger hat den Beklagten wegen Verstoßes gegen die Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) auf Unterlassung in Anspruch genommen.

So sah es der Bundesgerichtshof

Der BGH hat den Antrag abgewiesen, soweit der Kläger verbieten lassen wollte, Zigaretten in Ausgabeautomaten zum Verkauf anzubieten, wenn dadurch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen verdeckt werden. Zigaretten werden zwar schon mit ihrem Anbieten über Ausgabeautomaten und nicht erst mit dem Abschluss eines Kaufvertrags in den Verkehr gebracht. Allerdings sind gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenpackungen nicht im Sinne der einschlägigen Vorschriften verdeckt, wenn die Zigarettenpackungen in Ausgabeautomaten vorrätig gehalten werden und deshalb von außen überhaupt nicht sichtbar sind. Kann der Verbraucher wie im Streitfall die im Automaten eingeschlossene Packung von außen überhaupt nicht sehen, wird er keinen Kaufimpuls verspüren, dem durch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise entgegengewirkt werden soll.

Abbildungen der Zigarettenverpackungen ohne Warnhinweis nicht erlaubt

Der Kläger hatte allerdings vor dem BGH Erfolg, soweit er sich gegen die Abweisung seines Antrags wendet, der auf das Verbot der Verwendung von Abbildungen von Zigarettenverpackungen ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise auf den Auswahltasten des Automaten gerichtet ist. Insoweit hat der BGH den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Abbildungen von Packungen, die für an Verbraucher gerichtete Werbemaßnahmen in der Europäischen Union bestimmt sind, müssen nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften den Anforderungen der TabakerzV zur Verpackung und zu Warnhinweisen genügen. Eine Abbildung im Sinne dieser Vorschriften liegt nicht nur bei einer naturgetreuen Abbildung einer Zigarettenpackung vor, sondern bereits dann, wenn die Abbildung wie im Streitfall an eine Zigarettenpackung erinnert. Von einer solchen Abbildung geht ein vergleichbarer Kaufimpuls aus. Sie muss daher ebenfalls einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis aufweisen.

Quelle | BGH, Urteil vom 26.10.2023, I ZR 176/19 – Zigarettenausgabeautomat III, PM 178/23


Corona-Pandemie:

„NRW-Überbrückungshilfe Plus“ ist steuerpflichtige Betriebseinnahme

| Die „NRW-Überbrückungshilfe Plus“ für Selbstständige, die anlässlich der Corona-Pandemie gezahlt wurde, stellt nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf eine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. |

Das war geschehen

Ein Freiberufler erzielte im Jahr 2020 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er erhielt 3.160,22 Euro als Billigkeitsleistung gemäß der Landeshaushaltsordnung und auf der Grundlage der damals geltenden Landesrichtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfen. Der Betrag setzte sich aus Bundesmitteln (160,22 Euro) und zusätzlichen Landesmittelen (3.000 Euro) zusammen.

In seiner Steuererklärung minderte der Freiberufler seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit um 3.000 Euro (monatlich 1.000 Euro für die Monate April bis Juni 2020), da dieser Betrag auf die „Überbrückungshilfe Plus“ für die private Lebensführung entfalle. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.

In seiner Klage führte der Steuerpflichtige u. a. Folgendes aus: Die an ihn ausgezahlte Coronahilfe könne, soweit sie als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht als Einkunftsart i. S. des Einkommensteuergesetzes (hier: § 2 Abs. 1 EstG) erfasst werden, weil sie als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer bei Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen.

Finanzgericht gab der Finanzverwaltung Recht

Das FG Düsseldorf folgte dieser Argumentation allerdings nicht und erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als rechtmäßig.

Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Steuerpflichtigen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe NRW nur an Unternehmer gezahlt wurde, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in NRW befindlichen Betriebsstätte oder einem in NRW befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausgeführt haben. Die Zahlung war zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig und wurde geleistet, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiterhin der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen.

Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen der „NRW Überbrückungshilfe Plus“ wurde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften.

Das FG führte weiter aus: Die Steuerbefreiungen in § 3 EStG enthalten Ausnahmeregelungen zum Grundsatz, dass steuerbare Einnahmen auch steuerpflichtig sind. Aufgrund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses verbietet sich eine Ausdehnung der Steuerbefreiung für den Bezug von Arbeitslosengeld II auf die „NRW Überbrückungshilfe Plus“. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als der Freiberufler neben der Überbrückungshilfe Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. von 38.354 Euro erzielte und schon aufgrund der Höhe dieser Einkünfte keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld II gehabt hätte.

Ferner versagte das FG auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG. Eine im Sinne dieser Vorschrift zu verstehende Hilfsbedürftigkeit ist insbesondere wegen des neben der Überbrückungshilfe erzielten Jahresgewinns von 38.354 Euro auch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht festzustellen.

Bundesfinanzhof muss entscheiden

Der Freiberufler hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden muss.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2023, 13 K 570/22 E, Rev. BFH, VIII R 34/23, Abruf-Nr. 238919 unter www.iww.de; FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2023

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