Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 02.2019

1.02.2019
|
Aktuelle Gesetzgebung:

Hürden für Firmenübernahmen durch ausländische Unternehmen werden erhöht

| Grundsätzlich begrüßt es die Bundesregierung, wenn ausländische Firmen in Deutschland investieren. Das stärkt den Wirtschaftsstandort und ist Ausdruck seiner Attraktivität. Solche Investitionen dürfen aber deutsche Sicherheitsinteressen nicht beeinträchtigen. Deshalb kann die Bundesregierung in bestimmten Fällen Unternehmenserwerbe durch ausländische Investoren überprüfen und notfalls untersagen. |

Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung werden die Hürden für Übernahmen in besonders sensiblen Bereichen höher. Will künftig ein außereuropäischer Investor mindestens zehn Prozent der Anteile eines deutschen Unternehmens erwerben, kann die Bundesregierung den Vorgang prüfen. Bislang betrug die Prüfschwelle 25 Prozent der Firmenanteile.

Der abgesenkte Schwellenwert bezieht sich nur auf Unternehmen, die für die Sicherheit Deutschlands entscheidend sind – etwa im Bereich der Verteidigung oder der sogenannten kritischen Infrastrukturen. Dazu zählen Energieversorger, aber auch Lebensmittelproduzenten ab einer bestimmten Größe. Auch für Unternehmen der Medienwirtschaft gelten künftig die verschärften Regeln. Das soll verhindern, dass deutsche Medien bei Übernahme durch ausländische Investoren für Desinformation genutzt werden können.

Quelle | Bundesregierung


Aktuelle Gesetzgebung:

Das Verpackungsgesetz bringt ab 2019 zahlreiche Änderungen

| Seit dem 1.1.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (kurz VerpackG), wodurch Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen und (Online)-Händler einiges beachten müssen. |

Differenziert nach Wirtschaftszweigen (speziell für Handelsunternehmen, Versandhändler und Kleinstinverkehrbringer) sind unter www.verpackungsregister.orgverschiedene Themenpapiere aufgeführt. Ferner informieren ein „How-To-Guide“ und das Dokument „Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes“ über grundlegende Pflichten.

Beachten Sie | Bei Verstößen gegen das VerpackG drohen empfindliche Bußgelder.

Quelle | www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/themenpapiere/


Rechtsform: Brexit:

Erleichterter Wechsel von der Limited in das deutsche Recht

| „Es ist nach wie vor unklar, wie sich die innenpolitische Lage in Großbritannien weiter entwickelt. Ein harter Brexit ist nicht ausgeschlossen. Die Unternehmen in Deutschland und Europa müssen daher Vorsorge treffen“, so Katarina Barley, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Hinblick auf das kürzlich in Kraft getretene „Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes“. |

In der Vergangenheit haben rund 10.000 Unternehmen in Deutschland die Rechtsform der Limited („private company limited by shares“) oder der PLC („public limited company“) gewählt. Mit dem Wirksamwerden des Brexits droht diesen Gesellschaften, dass sie ihre Rechtsfähigkeit als Limited bzw. PLC verlieren. Und das kann gravierende Folgen haben. Denn im Ernstfall ist eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft möglich.

Mit dem neuen Gesetz erhalten diese Gesellschaften die Möglichkeit, sich unter Nutzung eines Verschmelzungsverfahrens in eine Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln. Das kann auch eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sein. Dies soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Übergang in eine deutsche Rechtsform erleichtern.

Praxistipp | Unternehmen müssen ihren Verschmelzungsplan rechtzeitig vor Wirksamwerden des Brexit notariell beurkunden lassen. Die übrigen Schritte des mehraktigen Verschmelzungsverfahrens können danach durchgeführt werden. Der Vollzug durch das Handelsregister muss spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.

Die Übergangsvorschrift gilt sowohl im Fall eines „Hard Brexit“ im März dieses Jahres, als auch im Fall eines Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Kommt es zu einem Austrittsabkommen mit Übergangszeitraum, verlängert sich der Zeitraum für eine rechtzeitige notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans bis zum Ablauf des Übergangszeitraums.

Quelle | Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.12.2018, BGBl I 2018, S. 2694; BMJV, PM vom 14.12.2018


Umsatzsteuer:

Verwaltung übernimmt Rechtsprechung zur Rechnungsanschrift

| In 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. |

Nach der Entscheidung reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Rechtsprechung des BFH wendet die Finanzverwaltung nunmehr an

Quelle | BMF, Schreiben vom 7.12.2018, III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003.


Gesellschaftsrecht:

Realteilung wird durch neue Verwaltungsanweisung vereinfacht

| Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Realteilungserlass aus 2016 überarbeitet. In dem zehn Seiten umfassenden Schreiben verarbeitet die Finanzverwaltung insbesondere die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur echten und unechten Realteilung. Wesentliche Punkte werden vorgestellt. |

Hintergrund: Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann durch eine Realteilung verhindert werden, wenn die Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Der BFH unterscheidet zwischen einer „echten“ und einer „unechten“ Realteilung, wobei die Grundsätze der Realteilung für beide Ausprägungen gelten. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen.

Eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunternehmerschaft und damit ein Fall der „echten“ Realteilung liegt nunmehr auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung

  • eines Teilbetriebs,
  • eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder
  • von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft

und Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens vor. Der bisher bestehende betriebliche Organismus muss also nicht gänzlich zerschlagen werden.

Eine „unechte“ Realteilung liegt vor, wenn mindestens ein Mitunternehmer ausscheidet und mitunternehmerisches Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft mitnimmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirtschaftsgüter erhält. Voraussetzung ist, dass die übernommenen Wirtschaftsgüter zumindest teilweise Betriebsvermögen beim Ausscheidenden bleiben.

Beachten Sie | Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung mit Buchwertfortführung (also keine Auflösung der stillen Reserven) nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren. Das BMF wendet diese Rechtsprechung des BFH aus 2015 nun ausdrücklich an.

Quelle | BMF, Schreiben vom 19.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10002, Abruf-Nr. 206418 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 16.3.2017, IV R 31/14; BFH, Urteil vom 30.3.2017, IV R 11/15; BFH, Urteil vom 16.12.2015, IV R 8/12

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this