Personengesellschaften:
Keine Anrechnung von Gewerbesteuer für ausgeschiedene Gesellschafter
| Die Gewerbesteueranrechnung ist auf Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt, die am Ende des Erhebungszeitraums noch beteiligt sind. Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern ist somit kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen. |
Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat das Bundesfinanzministerium nun übernommen.
Hintergrund | Die Gewerbesteueranrechnung begünstigt insbesondere Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften. Vereinfacht ausgedrückt wird die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt, indem sie um das 3,8-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert wird.
Übergangsregel: Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Steueranrechnung bis zum Veranlagungszeitraum 2017 auch für den unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter beantragt wird. Bedingung: Alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer müssen dies einheitlich beantragen.
Quelle | BMF-Schreiben vom 3.11.2016, IV C 6 – S 2296-a/08/10002:003, Abruf-Nr. 190056 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 14.1.2016, IV R 5/14.
Aktiengesellschaft:
Hauptversammlungsbeschluss über Vertrauensentzug
| Der Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, einem Vorstandsmitglied das Vertrauen zu entziehen, ist nicht schon dann offenbar unsachlich oder willkürlich, wenn sich die Gründe für den Vertrauensentzug als nicht zutreffend erweisen. |
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten zudem deutlich, dass der Hauptversammlungsbeschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, nicht begründet werden müsse. Auch sei es grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Widerruf der Bestellung, dass das Vorstandsmitglied angehört werde.
Quelle | BGH, Urteil vom 15.11.2016, II ZR 217/15, Abruf-Nr. 191552 unter www.iww.de
Online-Vertrieb:
Internetangebot kann auf gewerbliche Käufer beschränkt werden
| Ein Unternehmer kann sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränken. In diesem Fall muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen, auf der Internetseite klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, sodass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne Weiteres zustande kommen können. |
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Ein Verbraucherschutzverein hatte ein Unternehmen verklagt, das über eine Internetseite einen kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten anbietet. Der Zugang erfordert den Abschluss eines Vertrags mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Es entstehen monatliche Kosten von 19,90 EUR. Das Unternehmen wies dabei darauf hin, dass das Angebot „Restaurants“ und „Profiköchen“ gelte. Das Angebot richte sich ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige, nicht an Verbraucher. Ein entsprechender Passus befand sich auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese musste der Kunde bei seiner Anmeldung bestätigen. Der Verbraucherschutzverein bemängelte, dass die Webseite nicht den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genüge. Sie enthalte insbesondere keinen Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht. Die Internetseite richte sich nach ihrem gesamten Erscheinungsbild auch an Verbraucher.
Das sah das OLG ebenso und verurteilte das Unternehmen, den Gebrauch der Webseite in dieser Art und Weise zu unterlassen. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass ein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränkt wird. Das folge aus der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. Im vorliegenden Fall lassen sich allerdings weder eine ausreichend klare und transparente Beschränkung des Internetangebots auf Gewerbetreibende noch ein ausreichend gesicherter Ausschluss von Verbrauchergeschäften feststellen.
Das Unternehmen habe nicht hinreichend klar und transparent zum Ausdruck gebracht, ausschließlich mit Gewerbetreibenden kontaktieren zu wollen. Text und Überschrift schlössen den Verbraucher nicht eindeutig als Kunden aus, der Inhalt des weiteren Textfelds auf den Seiten sei leicht zu übersehen. Auf der Anmeldeseite stehe ein Hinweis darauf, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richte, nicht im Vordergrund. Im „Blickfang“ befänden sich vielmehr die Eingabefelder für die Kontaktdaten. Bei diesen sei das Feld „Firma“ kein Pflichtfeld. Dass sich bei der Markierung zum Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch der – nicht hervorgehobene – Hinweis befinde, der Kunde bestätige seinen gewerblichen Nutzungsstatus, könne wiederum übersehen werden. Ein Kunde rechne insoweit mit zu akzeptierenden AGB, aber nicht mit weitergehenden Bestätigungen. Diese Gestaltung des Anmeldevorgangs sei zudem nicht geeignet, den Abschluss von Verbrauchergeschäften ausreichend auszuschließen. Man könne sich ohne Angabe einer Firma oder einer gleichbedeutenden gewerblichen oder beruflichen Bezeichnung anmelden. Auch genüge es nicht, dass der Kunde ABG akzeptiere, durch die Verbrauchergeschäfte ausgeschlossen werden. AGB würden im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen.
Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2016, 12 U 52/16, Abruf-Nr. unter www.iww.de.
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Es bleibt dabei: Ein Zählprotokoll ist bei einer offenen Ladenkasse keine Pflicht
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Anfertigung eines Zählprotokolls – also einer Aufstellung über die Stückzahl der in der Kasse am Tagesende vorhandenen und dem Kassenbericht zugrunde gelegten Geldscheine und -münzen – für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei einer offenen Ladenkasse weiterhin nicht erforderlich ist. |
Für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung bei Bareinnahmen mittels einer offenen Ladenkasse ist ein täglicher Kassenbericht, der auf Grundlage eines täglichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, erforderlich – aber auch ausreichend.
Soweit die Ausführungen in einer Entscheidung aus 2015 in der Praxis dahingehend missverstanden worden sind, dass über den Kassenbericht hinaus auch ein Zählprotokoll erforderlich sei, ist dies nicht der Fall. Eine Neuorientierung der Rechtsprechung hinsichtlich der Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kassenbuchführung war vom BFH nicht beabsichtigt gewesen.
Praxishinweis | Die Prüfung von offenen Ladenkassen führt oft zu Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Auch wenn die Anfertigung eines Zählprotokolls nicht zwingend erforderlich ist, ist die lückenlose Führung eines Zählprotokolls zu empfehlen.
Ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit, eine offene Ladenkasse zu führen, empfiehlt sich eine Registrierkasse spätestens vor dem Hintergrund der Aufzeichnungspflichten nach § 22 des Umsatzsteuergesetzes.
Quelle | BFH, Beschluss vom 16.12.2016, X B 41/16, Abruf-Nr. 191465 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 25.3.2015, X R 20/13, Abruf-Nr. 178301 unter www.iww.de.
Aktuelle Gesetzgebung:
Bundesrat will Aktienerwerb erleichtern
| Der Bundesrat unterstützt die Bemühungen der Bundesregierung, mehr Transparenz auf den Finanzmärkten herzustellen und den Anlegerschutz zu verbessern. Zugleich fordern die Länder Erleichterungen beim Erwerb von Aktien, geht aus der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (BT-Drs. 18/10936) hervor, die von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT-Drs. 18/11290) vorgelegt worden ist. |
Zur besseren Kostentransparenz bei Geldanlagen fordern die Länder, dass über sämtliche Kosten und Nebenkosten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vor Vertragsschluss informiert werden muss. Der im Entwurf enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff „rechtzeitig“ reiche nicht aus. Außerdem wird verlangt, dass für Aktien keine Produktinformationsblätter vorgehalten werden müssen oder diese nur sehr allgemein gehalten werden. Für viele kleine und mittlere Banken sei es kaum leistbar, für die Vielzahl der an den Börsen gehandelten Aktien Produktinformationsblätter vorzuhalten. Es gebe auch keine europäischen Vorgaben, für Aktien Produktinformationsblätter vorzuhalten. Die Bundesregierung sichert in ihrer Gegenäußerung eine Prüfung der Vorschläge zu. Die berechtigten Informationsinteressen der Anleger müssten aber berücksichtigt werden.
Quelle | Deutscher Bundestag; hib 128/2017 vom 6.3.2017