Freiberufler und Gewerbetreibende:
Ehegattenarbeitsverhältnis: Dienstwagen statt Minijob-Gehalt zulässig oder nicht?
| Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht (FG) Köln.
Sachverhalt
Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 EUR monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 EUR (Ein Prozent des Bruttolistenpreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.
Im Zuge einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich.
Zwar ist die Gestaltung, so das Finanzgericht, bei einem Minijob ungewöhnlich. Doch der Inhalt und die Durchführung des Vertrags entsprechen noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen werden.
Eine Frage des Fremdvergleichs
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass Finanzämter bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen ganz genau hinschauen. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Demzufolge sollten etwaige Verträge aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden.
Das vor dem FG Köln unterlegende Finanzamt hat Revision eingelegt – und Erfolgsaussichten dürften durchaus bestehen. Denn in einem Beschluss hat der Bundesfinanzhof Ende vergangenen Jahres folgende Ansicht vertreten: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte. Bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof jetzt entscheiden wird.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.9.2017, 3 K 2547/16, Rev. BFH X R 44/17, Abruf-Nr. 200196 unter www.iww.de; BFH, Beschluss vom 21.12.2017, III B 27/17
Vertragsrecht:
Ratenzahlung darf bei betagten Kunden versagt werden
| Ein Kaufmann darf älteren Kunden eine Ratenzahlung verweigern. Er begeht dadurch keine schadenersatzpflichtige Altersdiskriminierung. |
Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht München im Fall eines Onlinehändlers. Dieser bot für seine Produkte verschiedene Bezahlmöglichkeiten an, unter anderem Teilzahlungen. Eine 84-jährige Kundin wählte als gewünschte Zahlungsform Teilzahlung in Raten. Der Händler lehnte das Angebot der Kundin ab. Er begründete das damit, dass die Kundin die intern festgelegte Altersgrenze für die Kreditvergabe überschreite. Er könne hier nur die Zahlungsarten Rechnung, Bankeinzug, Nachnahme oder Kreditkarte anbieten.
Die Kundin behauptet, sie sei allein wegen ihres Alters nachteilig behandelt worden. Sie verlangte wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR. Diese Benachteiligung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es sei keine individuelle Bonitätsprüfung durchgeführt worden. Der Kundin sei die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe am Rechtsverkehr auf eine zutiefst persönlichkeitsverletzende und menschenverachtende Art und Weise genommen worden. Die Gefahr des Ablebens bestehe sowohl bei alten als auch jungen Menschen. Sofern man auf die statistischen Erhebungen zur Lebenserwartung älterer Menschen abstelle und gerade hieraus eine wirtschaftliche Gefahr für den Händler ableiten wolle, würde gerade das Merkmal, weswegen die Kundin gesetzlich geschützt werde, zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Dies sei ein vollkommen unzulässiger Zirkelschluss, da man die Benachteiligung der Kundin durch ihren Nachteil als gerechtfertigt ansehe.
Der Händler lehnte eine Zahlung ab. Es handele sich nicht um ein zivilrechtliches Massengeschäft im Sinne des AGG. Vielmehr komme es bei der Ratenvereinbarung gerade auf das Ansehen der Person an, da der Händler ein wirtschaftliches Risiko eingehe. Er frage nicht nur das Alter des Bestellers ab, sondern auch dessen Adresse. Zudem hole er eine individuelle Bonitätsauskunft ein. Selbst wenn man von einem Massengeschäft ausginge, gäbe es einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung von jüngeren und älteren Kunden.
Der Richter sah keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen unzulässiger Diskriminierung: Dass das Leben zwangsläufig mit dem Tode endet, darf das Gericht als bekanntes Faktum voraussetzen. Es gibt auch Erhebungen zur statistischen Lebenserwartung. Ein Teilzahlungsgeschäft ist definitionsgemäß eine auf einen längeren Zeitraum angelegte geschäftliche Beziehung. Zwar sind ältere Personen, die regelmäßig Renten oder Pensionen beziehen, grundsätzlich als solvente Schuldner einzustufen, da sie über ein geregeltes und sicheres Einkommen verfügen. Allerdings steigt mit gesteigertem Alter auch das Risiko des Ablebens an. In diesem Fall gehen die Forderungen des Gläubigers (Kreditgeber) gegen die verstorbene Person auf den Nachlass über. Die Sicherheit der regelmäßigen Rentenzahlungen geht auf diese Weise verloren. Der Gläubiger kann sich zunächst an den Nachlass wenden. Zum einen ist dies mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden, da der Erbe, die Erben oder die Erbengemeinschaft ausfindig gemacht werden muss. Zum anderen besteht auch ein weiteres wirtschaftliches Risiko, da nicht absehbar ist, wer den Nachlass erben wird, und ob dieser Erbe überhaupt faktisch zu greifen sein wird. So sei nur an die Kinder zu denken, die nach Übersee ausgewandert sind.
Das Urteil, vom Berufungsgericht bestätigt, ist nach Rücknahme der Revision rechtskräftig.
Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 13.4.2016, 171 C 28560/15, Abruf-Nr. 200603 unter www.iww.de.
Vorsteuerabzug:
Eindeutige Leistungsbeschreibung auch im Niedrigpreissegment erforderlich
| Auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und von Modeschmuck im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Das hat das Finanzgericht Hessen in zwei Verfahren klargestellt. |
Hintergrund
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie einige Pflichtangaben enthalten. So muss u. a. eine eindeutige Leistungsbeschreibung vorhanden sein.
Sachverhalte
In einem Verfahren war die Unternehmerin im Textilhandel tätig und vertrieb Damenoberbekleidung im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsstücke wurden in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise bewegten sich im unteren einstelligen EUR-Bereich.
Das Finanzamt versagte bei einigen Rechnungen den Vorsteuerabzug, weil eine konkrete Leistungsbeschreibung fehle. Die Bezeichnungen beschränkten sich auf die pauschale und grobe Bezeichnung einer Warenklasse (z. B. Blusen, Jacken) und die Angabe einer großen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich.
In dem zweiten Verfahren handelte die Unternehmerin mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment. Das Finanzamt lehnte auch hier den Vorsteuerabzug ab, weil die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Kette, Ohrring, Mütze) keine handelsübliche Bezeichnung darstelle.
In beiden Verfahren gab das Finanzgericht (FG) Hessen dem Finanzamt Recht.
Eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung
Was für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht wird – und das war hier nicht der Fall.
Das FG stellte insbesondere heraus, dass bei Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind.
Die bloße Angabe einer Gattung stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. Die erforderliche weitergehende Umschreibung könnte z. B. über die Herstellerangaben oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. Auch die Benennung von Material, ggf. Sommer- oder Winterware kommt in Betracht.
Das FG hat die Revision in beiden Verfahren zugelassen. Gegen das Urteil im zweiten Verfahren ist die Revision beim Bundesfinanzhof inzwischen anhängig.
Quelle | FG Hessen, Urteil vom 12.10.2017, 1 K 547/14, Rev. zugelassen, Abruf-Nr. 199443 unter www.iww.de; FG Hessen, Urteil vom 12.10.2017, 1 K 2402/14, Rev. BFH Az. XI R 2/18, Abruf-Nr. 199442 unter www.iww.de.