Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 05.2020

1.05.2020
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Gesetzliche Unfallversicherung:

Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung VBG für 2019

| Der VBG-Vorstand hat den Beitragsfuß für 2019 beschlossen. Zur Entlastung ihrer Mitgliedsunternehmen aufgrund der Coronavirus-Pandemie bietet die VBG Zahlungserleichterungen, wie Stundung und Ratenzahlung für die rückwirkend fälligen Beiträge an. |

Die VBG als wesentlicher Teil der sozialen Sicherung finanziert mit dem Beitrag ihrer Mitgliedsunternehmen die Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Rehabilitation und Entschädigung. Die VBG erwirtschaftet keine Gewinne und legt nach dem gesetzlich geregelten System der nachträglichen Umlagefinanzierung am Ende eines Kalenderjahres die Aufwendungen in Form von Beiträgen auf alle Mitgliedsunternehmen um.

Erstmals seit zehn Jahren steigt der Beitragsfuß der Umlage für Pflicht- und freiwillig Versicherte. Er liegt bei 4,60 EUR für das Jahr 2019, entschied der VBG-Vorstand am 2.4.2020.

Volker Enkerts, der VBG-Vorstandsvorsitzende betont: „Uns ist bewusst, dass die Coronavirus-Pandemie und die getroffenen Maßnahmen zu deren Eindämmung bei einer Vielzahl unserer Mitgliedsunternehmen zu einer angespannten Wirtschaftssituation führen. Aufgrund dieser besonderen Lage bieten wir als VBG Möglichkeiten zur Entlastung der Mitgliedsunternehmen in Form von Zahlungserleichterung für die Beiträge an, wie zum Beispiel Stundung und Ratenzahlung.“

Mehrere Gründe sind für diese Anhebung des VBG-Beitrags verantwortlich:

  • Das wirtschaftliche Wachstum ist im vergangenen Jahr weiter zurückgegangen. Wie bereits erwartet wurde, hat sich dieses Abflauen der Konjunktur auch in den Entgeltsummen vieler Mitgliedsunternehmen der VBG niedergeschlagen. Das gilt unter anderem für die Branche Zeitarbeit, die als Konjunkturindikator gilt.
  • Steigende Kosten im gesamten Gesundheitssystem führten auch zu erhöhten Ausgaben in der Rehabilitation.
  • Zudem sind durch die erfolgte Rentenanpassung in der Höhe von durchschnittlich 3,5 Prozent die Rentenleistungen weiter gestiegen.

Unabhängig davon gilt für zahlreiche Kleinunternehmen weiterhin der unveränderte Mindestbeitrag von 48 EUR pro Jahr.

Die VBG-Mitgliedsunternehmen erhalten im April ihre Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 per Post. Der Beitrag wird regulär am 15.5.2020 fällig. Nähere Informationen erhalten die Unternehmen mit dem Beitragsbescheid und auf www.vbg.de/zahlungserleichterungen.


Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Verdeckte Gewinnausschüttung: Tante kann eine nahestehende Person sein

| Gewährt eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremdübliches Beraterhonorar, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. Denn auch eine Tante kann unter besonderen Umständen eine nahestehende Person sein. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. |

Hintergrund: Bei einer vGA handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern und kann auch vorliegen, wenn die Leistung nicht unmittelbar an den Gesellschafter erfolgt, sondern an eine nahestehende Person.

Iden dem Fall die N die Alleingesellschafterin einer Unternehmergesellschaft (UG). Über das Vermögen ihrer Tante (T), die von Anfang an Geschäftsführerin der UG war, lief ein Privatinsolvenzverfahren. Im allein von der T unterzeichneten Geschäftsführervertrag aus 2008 war ein jährliches Gehalt von 18.000 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. In der Folge wurde das Gehalt durch allein von der Geschäftsführerin unterzeichnete Gesellschafterbeschlüsse mehrfach geändert, zuletzt am 29.12.2012. Danach sollte das Gehalt nur bis Juni 2013 gezahlt und danach ein Beratungshonorar festgesetzt werden, dessen Höhe noch festzulegen war.

Am 1.11.2014 wurde ein Beratervertrag abgeschlossen. Die Vergütung betrug 30 EUR netto pro Stunde. Zum 31.12.2013 verbuchte die UG ein Honorar von 60.000 EUR auf dem Forderungsverrechnungskonto der T für Beratungsleistungen in 2013. Ende 2015 übertrug die N ihren Geschäftsanteil zum symbolischen Kaufpreis von 1 EUR auf ihre Tante. Zur „Unternehmensgruppe“ gehörten zwei weitere Gesellschaften in Form von UG, deren Gesellschaftsanteile ebenfalls von der N auf die T übertragen wurden.

Das Finanzamt beurteilte das Beraterhonorar im Streitjahr 2013 als vGA. Hiergegen wandte die UG ein, dass das Honorar auf Grundlage einer eindeutigen Vereinbarung gezahlt worden sei und legte einen weiteren Gesellschafterbeschluss vom 29.12.2012 vor, wonach die T ab 2013 ein monatliches Honorar von 5.000 EUR erhalten sollte.

Das FG Münster bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und stufte die T als nahestehende Person der N ein. Denn die T hatte als alleinige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin einen weitreichenden Handlungsspielraum gehabt und diesen sogar über ihre formalen Kompetenzen hinaus für sich beansprucht. So hatte sie die Gehaltsanpassungen und den Beratungsvertrag allein unterzeichnet.

Zudem war sie die alleinige Akteurin im „UG-Verbund“, wodurch es an einem natürlichen Interessengegensatz fehlte. Dementsprechend wurden auch die weiteren Gesellschaften im Unternehmensverbund nach Abschluss der Privatinsolvenz auf T übertragen.

Die Vereinbarung über das Beraterhonorar hielt einem formellen Fremdvergleich nicht stand. Es fehlte bereits an einer im Vorhinein abgeschlossenen zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung, da die T ihre Leistungen bereits vor Abschluss des Beratervertrags vom 1.11.2014 erbracht hatte. Darüber hinaus beurteilte das FG den Vertrag als zivilrechtlich unwirksam, da hierfür die Gesellschafterversammlung und nicht der Geschäftsführer zuständig gewesen sei.

Der nachträglich eingereichte Gesellschafterbeschluss vom 29.12.2012 stellt ebenfalls keine klare und eindeutige Vereinbarung dar, da er inhaltlich dem Beschluss vom selben Tag widerspricht.

Unabhängig davon war der Beratervertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden. Es war nicht erkennbar, dass die T neben ihrer Geschäftsführertätigkeit, die nach dem Geschäftsführervertrag ihre gesamte Arbeitskraft beanspruchen sollte, weitere Beratungsleistungen erbracht hatte.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 16.1.2020, 10 K 3930/18 K,G,F, Abruf-Nr. 215126 unter www.iww.de.


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer

| Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen auch buchführungspflichtig. |

Im Fall des BFH war ein selbstständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Steuerpflichtigen als gewerblichen Unternehmer auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht München ohne Erfolg.

Als Datenschutzbeauftragter übt der Steuerpflichtige keine dem Beruf des Rechtsanwalts vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr wird er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig.

Ein Datenschutzbeauftragter berät in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür muss er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z. B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung muss er aber anders als der Rechtsanwalt nicht nachweisen.

Aus diesem Grund übt ein externer Datenschutzbeauftragter auch keine Tätigkeit aus, die einem der im Einkommensteuergesetz genannten Katalogberufe insbesondere dem des Rechtsanwalts ähnlich ist.

Schließlich ist so der BFH auch keine sonstige selbstständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehlt hier an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen (Vollstreckung von Testamenten, Vermögensverwaltung und Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied).

Quelle | BFH, Urteil vom 14.1.2020, VIII R 27/17, Abruf-Nr. 214842 unter www.iww.de.


Wettbewerbsrecht:

Abmahnung: Der Mensch ist mit dem Gecko nicht vergleichbar

| Wer Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, steht nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Liegt offensichtlich kein Wettbewerbsverhältnis vor, ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Fall eines Händlers entschieden. Dieser betreibt einen Onlinehandel u.a. mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos. Der Beklagte verkauft ebenfalls im Onlineversand u.a. Nahrungsergänzungsmittel für Menschen. Der Händler hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandt. Der Beklagte hatte ihn deswegen abgemahnt und die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Händler hatte daraufhin seinerseits einen Anwalt zur Rechtsverteidigung beauftragt.

Der Kläger wollte mit der Klage den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erreichen. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. Darüber hinaus sei die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Daher müsse ihm der Beklagte die zur Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten erstatten.

Das OLG hat dem Händler außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 5.000 EUR zugesprochen. Zur Begründung haben die Richter im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Abmahnung auf einen Aspekt gestützt habe, der offensichtlich nicht geeignet ist, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreiben, stehen offensichtlich nicht im Wettbewerb mit Unternehmern, die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen vertreiben. Aus dem offensichtlichen Fehlen des Wettbewerbsverhältnisses kann geschlossen werden, dass es dem Beklagten nicht und erst recht nicht in erster Linie darauf angekommen ist, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Der Beklagte habe sich offensichtlich nicht inhaltlich mit der Website des Händlers befasst. Dann wäre ihm aufgefallen, dass das Abstellen auf Nahrungsergänzungsmittel zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses abwegig ist. Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Händlers die wirtschaftlichen Interessen eines Shopbetreibers, der mit Geckos nichts zu tun hat, aber sonst eine Vielzahl diverser Produkte vertreibt, nicht berühren. Das gilt erst recht für die Argumentation, dass beide Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden. Triebfeder und das beherrschende Motiv für die Abmahnung war nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens und die eigene Betroffenheit als Mitbewerber. Vielmehr haben offensichtlich andere sachfremde Motive im Vordergrund gestanden. Der Händler kann daher Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 28.2.2020, 6 U 238/19, Abruf-Nr. 215145 unter www.iww.de.

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