Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 08.2021

4.08.2021
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Coronapandemie:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist beendet – mit weitreichenden Folgen

| Seit dem 1.5.2021 besteht wieder eine Insolvenzantragspflicht und somit das „reguläre“ Insolvenzrecht aus der Zeit vor der Coronapandemie. Insofern gelten nun wieder strenge Insolvenzantragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Unternehmens, die in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) geregelt sind. Die Geschäftsleitung des Unternehmens ist dafür verantwortlich, diese zu befolgen. |

Mit dem Ende der Aussetzung sind aber auch die laut dem „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz“ (§§ 2, 3 COVInsAG) gewährten Privilegien weggefallen. Demnach ergeben sich Änderungen in Bezug auf:

  • Haftungsprivilegierung von Leitungspersonen,
  • Privilegierung von Kreditgebern,
  • Beschränkung der Insolvenzanfechtung und
  • Beschränkung von Insolvenzanträgen von Gläubigern.

Beachten Sie | Praxisrelevant dürfte vor allem sein, dass Geschäftsführer, die keinen rechtzeitigen Insolvenzantrag stellen, wieder der vollen persönlichen Haftung unterliegen.

Ebenso wird für viele Betriebe spürbar werden, dass

  • bei bis 30.9.2021 eingeführter Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeitrage ab Oktober bis Dezember 2021 nur zu 50 Prozent von der Bundesagentur fur Arbeit erstattet werden,
  • die Überbrückungshilfe III ausgelaufen ist und
  • der Schutzschirm für die Lieferkette weggefallen ist.

Quelle | COVInsAG, abrufbar unter www.iww.de/s5178; Bundesregierung, 3. Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 22.6.2021, Abruf-Nr. 223032 unter www.iww.de


(Kein) Gestaltungsmissbrauch:

Bundesfinanzhof zur Nutzung betrieblicher Mobiltelefone

| Die private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer ist lohnsteuerfrei. Dies veranlasste eine GmbH zu einer Gestaltung, die nun in der Revision vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft werden wird: Ist von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch i. S. der Abgabenordnung (§ 42 AO) auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber ihm das Handy anschließend im Rahmen eines Vertrags auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt? |

Im Streitfall war das Finanzamt (FA) der Auffassung, dass die im Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 45 EStG) geregelte Steuerbefreiung nicht in Betracht komme, weil das Handy kein betriebliches Gerät im Sinne der Vorschrift sei, sondern das gewählte Vorgehen eine unangemessene Gestaltung darstelle. Der Mobiltelefonverkauf an den Arbeitgeber sei rein steuerlich motiviert.

Das Finanzgericht (FG) München sah das aber anders: Bei einer GmbH und einem Arbeitnehmer handelt es sich nicht um nahe Angehörige, sondern um Dritte und hier ist anzunehmen, dass sie ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber der anderen Vertragspartei vertreten. Aufgrund der unterschiedlichen Interessen der Beteiligten und anhand der im Streitfall vorliegenden Unterlagen war die Motivation des Arbeitnehmers, das Risiko der Reparaturbedürftigkeit des genutzten Handys auf den Arbeitgeber zu übertragen, als signifikanter wirtschaftlicher außersteuerlicher Grund neben der Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber getragene Nutzungsentgelte nach Ansicht des FG München erwiesen. Der vereinbarte Kaufpreis von 1 Euro begründet keine missbräuchliche Gestaltung des Kaufvertrags. Das FG München berücksichtigte dabei, dass nahezu alle Mobilfunkbetreiber bei einer vertraglichen Bindung im Abstand von ca. zwei Jahren ihren Kunden ein neues Handy kostenlos anbieten.

Quelle | FG München, Urteil vom 20.11.2020, 8 K 2654/19, Rev. BFH: VI R 49/20, Abruf-Nr. 221885 unter www.iww.de


Europäisches Recht:

Kein Markenschutz für den Klang einer Getränkedose

| Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat sich erstmals mit einer im Audioformat dargestellten sog. Hörmarke befasst. Ein Getränkehersteller wollte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Markenschutz für den „Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von Geräuschlosigkeit und einem Prickeln von etwa neun Sekunden“ erlangen. Das geht nicht, so das EuG. |

Zunächst hatte das EUIPO die begehrte Markenanmeldung zurückgewiesen. Es fehle die erforderliche sog. Unterscheidungskraft. Das wollte der Getränkehersteller nicht hinnehmen. Er versuchte es erfolglos beim EuG.

Zunächst stellte das EuG fest, dass für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Hörmarken die gleichen Regeln gelten, wie für andere Markenkategorien. Ein Hörzeichen muss danach „über eine gewisse Resonanz verfügen, anhand derer der angesprochene Verbraucher es als Marke und nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale erkennen kann“. Verbraucher müssen also gewissermaßen ein „Aha-Erlebnis“ haben, sobald sie das betreffende Geräusch hören. Sie müssen eine Verbindung zum Unternehmen hier: dem Getränkehersteller herstellen.

Der Klang, der beim Öffnen einer Dose entstehe, sei jedoch als ein rein technisches und funktionelles Element anzusehen, so das EuG. Es werde daher nicht als Hinweis auf den Getränkehersteller aufgefasst, selbst wenn es wie hier durchaus ungewöhnlich klänge.

Quelle | EuG, Urteil vom 7.7.2021, T-668-19


Umsatzsteuer:

Garantiezusagen von Kfz-Händlern ab 2022

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2018 ist die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i. S. des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) vor, die umsatzsteuerfrei ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wendet das Urteil nun an und hat seine bisherige Sichtweise angepasst. Dabei unterteilt es nach versicherungs- und umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen. |

Betroffen sollten bereits Garantiezusagen sein, die nach dem 30.6.2021 abgegeben werden, wobei eine frühere Anwendung zulässig ist. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) hat das Schreiben des BMF als Bürokratiemonster kritisiert und sich an Bundesfinanzminister Olaf Scholz gewandt offenbar mit Erfolg. Denn die Frist wurde nun mit Schreiben vom 18.6.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert.

Nach der Bewertung des BMF-Schreibens durch den ZDK werden Händler, die Autokäufern eine Garantiezusage erteilen, steuerrechtlich gesehen zu Versicherern. Im Zweifel müssen sie sich daher u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, Versicherungssteuer anmelden und abführen, was laut ZDK zu erheblichem und unzumutbarem administrativem Mehraufwand und finanziellem Nachteil für den Automobilhandel führen würde.

Wegen der versicherungssteuerpflichtigen, aber umsatzsteuerfreien Garantiezusagen ist der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 11.5.2021, III C 3 – S 7163/19/10001 :001, Abruf-Nr. 222584 unter www.iww.de; BFH-Urteil vom 14.11.2018, XI R 16/17; ZDK-Meldung vom 26.5.2021


Keine Verwechslungsgefahr:

Planungs-GmbH darf „partners“ im Namen verwenden

| Eine Planungs-GmbH darf in ihrem Büronamen den Zusatz „partners“ verwenden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt. Es besteht keine Verwechslungsgefahr zur Partnerschaftsgesellschaft. |

Das sog. Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) bestimmt, dass die Zusätze „Partnerschaft“ oder „und Partner“ nur von Partnerschaften geführt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden, das Führen des Zusatzes „und Partner“ bzw. „Partnerschaft“ verwehrt, weil der Gesetzgeber diese Bezeichnung für Partnerschaften „reserviert“ hat.

Nach dem Gesetzeszweck, den Rechtsformzusatz „Partnerschaft“ bzw. „und Partner“ durchzusetzen und zu schützen, ist eine untechnische Verwendung folgerichtig auch nur für Begriffe oder Schreibweisen auszuschließen, die ihrerseits als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft genügen. Dafür kommen über den Wortlaut hinaus allenfalls in engen Grenzen sinngemäße Abwandlungen der Begriffe „Partner“ oder „Partnerschaft“ in Frage, fremdsprachige Begriffe jedoch nicht.

Danach ist „partners“ zulässig. Dass „und“ oder ein gebräuchliches Zeichen dafür fehlen, ist zwar nicht von Bedeutung, da nicht das Bindewort, sondern das Substantiv „Partner“ entscheidend ist. Davon unterscheidet sich das Wort „partners“ aber, wenn auch geringfügig, durch das zusätzliche „s“. Eine sinngemäße Abwandlung des Begriffs „Partner“ liegt darin nicht, vielmehr handelt es sich auch infolge der Kleinschreibung erkennbar um den Plural des englischen „partner“. Der fremdsprachige Begriff „partners“ wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig.

Quelle | BGH, Urteil vom 13.4.2021, II ZB 13/20, Abruf-Nr. 222593 unter www.iww.de

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