Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 09.2019

GmbH-Recht:

Pflichten des Geschäftsführers bei der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens

| Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein besonders bedeutsames Geschäft. Der Geschäftsführer muss einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen, um diese Übertragung vorzunehmen. Das gilt auch, wenn der Gesellschaftsvertrag keinen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt enthält. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Allerdings wirke sich der Formfehler nicht immer aus. Missachte der Geschäftsführer bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH einen im Gesellschaftsvertrag geregelten oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder er sich ihm geradezu aufdrängen muss. Das gelte auch für den Fall, dass das Geschäft der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht.

Quelle | BGH, Urteil vom 8.1.2019, II ZR 364/18, Abruf-Nr. 208020 unter www.iww.de.


Rechtsform:

„gUG (haftungsbeschränkt)“ ist kein zulässiger Namenszusatz

| Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist keine zulässige Rechtsformangabe einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH). |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und damit dem Registergericht recht gegeben. Dieses hatte sich geweigert, eine UG mit dieser Abkürzung einzutragen.

Die gesetzliche Vorgabe, welcher Rechtsformzusatz ausgeschrieben oder abgekürzt in der Firma einer Unternehmergesellschaft enthalten sein darf, sei nach der Entscheidung des OLG buchstabengetreu einzuhalten. Anders als bei der GmbH gibt es für die UG keine entsprechende Regelung im GmbH-Gesetz (GmbHG). § 4 S. 2 GmbHG erlaubt die Abkürzung „gGmbH“ ausdrücklich. Für die UG dagegen fehlt eine entsprechende Regelung in § 5a Abs. 1 GmbHG.

HINWEIS | Gegen den Zusatz „gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)“ hatte das Registergericht dagegen ausdrücklich keine Bedenken. Er ist zulässig.

Quelle | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.4.2019, 11 W 59/18 (Wx), Abruf-Nr. 210052 unter www.iww.de.


Gewinnermittlung:

Aktualisiertes Datenschema für die E-Bilanz

| Den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung müssen Unternehmer grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.3) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht (unter www.esteuer.de). |

Die neuen Taxonomien sind für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen (Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2019 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2020.

Quelle | BMF-Schreiben vom 2.7.2019, IV C 6 – S 2133-b/19/10001, Abruf-Nr. 210021 unter www.iww.de.


Transferkurzarbeitergeld:

Für Aufstockungsbeträge gibt es keine Steuersatzermäßigung

| Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn, wie der Bundesfinanzhof (BFH) zu Zahlungen einer Transfergesellschaft im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entschieden hat. |

Ein Steuerpflichtiger wechselte – nach mehr als 24 Jahren Beschäftigungszeit – wegen der Stilllegung eines Werks des Arbeitgebers zu einer Transfergesellschaft. Für die einvernehmliche Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses zahlte der bisherige Arbeitgeber eine Abfindung. Gleichzeitig schloss der Steuerpflichtige mit der Transfergesellschaft ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwei Jahren ab. Das Ziel: Eröffnung von Qualifizierungsmöglichkeiten und Verbesserung der Arbeitsmarktchancen. Den Steuerpflichtigen trafen arbeitsvertraglich geregelte Mitwirkungs- und Teilnahmepflichten. Ein Beschäftigungsanspruch bestand nicht.

Grundlage für das neue Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft war die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Transfergesellschaft verpflichtete sich zur Zahlung eines Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld.

Das Finanzamt behandelte die Aufstockungsbeträge als laufenden (normalen) Arbeitslohn. Demgegenüber war der Steuerpflichtige der Auffassung, es handele sich um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung für den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes. Das Finanzgericht Münster schloss sich dieser Meinung an, weshalb das Finanzamt die Revision bestritt und hier letztlich erfolgreich war.

Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt bei Entschädigungen eine ermäßigte Besteuerung (sogenannte Fünftel-Regelung). Dabei muss es sich um eine Leistung handeln, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird, d. h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Die Leistung muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt und dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen sowie auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen.

Nach Ansicht des BFH sind die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nicht erfüllt. Die Aufstockungsbeträge sind dem Steuerpflichtigen aus dem mit der Transfergesellschaft geschlossenen Arbeitsverhältnis zugeflossen und durch dieses unmittelbar veranlasst. Sie stellen eine Gegenleistung für die vom Steuerpflichtigen aus dem Arbeitsverhältnis geschuldeten Arbeitnehmerpflichten dar.

Der Annahme von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Beschäftigung hatte und die Transfergesellschaft zur tatsächlichen Beschäftigung auch nicht verpflichtet war. Der BFH begründete dies damit, dass ein Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters auch ganz verzichten kann, ohne dass dies Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses hat.

Quelle | BFH, Urteil vom 12.3.2019, IX R 44/17, Abruf-Nr. 209361 unter www.iww.de.

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