Aktuelle Gesetzgebung:
Insolvenzgeldumlage soll in 2018 auf 0,06 % sinken
| Per Rechtsverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt, dass die Insolvenzgeldumlage ab dem 1.1.2018 von bisher 0,09 % auf dann 0,06 % sinkt. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. |
Zum Hintergrund: Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Die monatliche Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden, oder im Falle einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.
Quelle | Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2018 – InsoGeldFestV 2018), BR-Drs. 583/17 vom 1.8.2017
Meldepflicht:
Meldeportal-Mindestlohn des Zolls für nach Deutschland entsandte ausländische Arbeitnehmer
| Das Meldeportal-Mindestlohn des Zolls zur Anmeldung von nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmern ist seit dem 1.1.17 erfolgreich am Start. Arbeitnehmer, die aus dem Ausland entsandt werden, müssen in Deutschland Mindestlohn erhalten. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, müssen ihre Arbeitnehmer dem Zoll melden und versichern, dass sie die entsprechenden Arbeitsbedingungen einhalten. |
Seit Beginn des Jahres können diese Meldungen mit Hilfe des Meldeportal-Mindestlohn komfortabel und unkompliziert online abgeben werden. Das Meldeportal-Mindestlohn steht in deutscher, englischer und französischer Sprache zur Verfügung. Eine komfortable Menüführung ermöglicht ein schnelles Ausfüllen der Formulare und eine sichere Übermittlung an den Zoll.
Das Meldeportal-Mindestlohn kann direkt über www.meldeportal-mindestlohn.de oder über www.zoll.de in der Rubrik „Dienste und Datenbanken“ aufgerufen werden.
Seit dem 1.1.15 hat grundsätzlich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn, seit 1.1.17 von 8,84 EUR je Stunde. Daneben gibt es noch branchenspezifische Mindestlöhne im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und eine Lohnuntergrenze im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Zollverwaltung wurde die Kontrolle der Einhaltung sämtlicher Mindestlohnregelungen übertragen.
Quelle | Generalzolldirektion
Dienstwagen:
Private Pkw-Nutzung: Erschütterung des Anscheinsbeweises ist nicht einfach
| Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Ein solcher Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. Ein im Privatvermögen vorhandener Pkw reicht dafür allerdings nicht, wenn dieser nicht zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht, weil er z. B. auch von der Lebensgefährtin genutzt wird. |
Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Im Streitfall konnte der Einzelunternehmer die Richter nicht davon überzeugen, dass er den im Betriebsvermögen gehaltenen VW Multivan nicht privat genutzt habe. Der Pkw sei grundsätzlich zur privaten Nutzung geeignet, insbesondere schließe eine fest eingebaute Werkzeugkiste im Rückraum eine private Nutzung nicht aus. Dass dem Steuerpflichtigen daneben noch ein BMW gehörte, nutzte ihm nichts, da dieser von der Lebensgefährtin u. a. für Fahrten zur Arbeit genutzt wurde und sie sich auch an den Kosten des Pkw beteiligte. Dass der Steuerpflichtige auch ein Motorrad besaß, war für die Richter ebenfalls unbeachtlich, da der Nutzungswert nicht mit dem eines Pkw vergleichbar ist.
Die Anforderungen an einen solchen Gegenbeweis dürfen zwar nicht überstrapaziert werden. Ein Vollbeweis, also der Beweis, dass eine private Nutzung des Fahrzeugs nicht stattgefunden hat, ist nicht erforderlich. Die bloße Behauptung, dass für private Fahrten ein weiterer Pkw zur Verfügung stand, reicht jedoch regelmäßig nicht aus. Es muss vielmehr ein Sachverhalt dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden, der es ernstlich möglich erscheinen lässt, dass sich die Sache anders als nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen abgespielt hat.
Hinweis | Bei einer Pkw-Privatnutzung durch Arbeitnehmer verhält sich die Rechtslage anders. Ob der Arbeitnehmer den Anscheinsbeweis zu entkräften vermag, ist für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nämlich unerheblich. Allerdings setzt die Ein-Prozent-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Steht dies nicht fest, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen.
Dieser Grundsatz kann aber nicht auf die Besteuerung eines Einzelunternehmers übertragen werden. Denn dieser überlässt sich das Fahrzeug nicht selbst zur Privatnutzung. Da es sich um eine einzige Person handelt, fehlt der erforderliche Interessengegensatz, wie er zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 11.5.2017, 13 K 1940/15 E,G, Abruf-Nr. 195788 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10
Kapitalgesellschaften:
Sozialversicherungspflicht: Schuldrechtliche Stimmrechtvereinbarung bleibt ohne Wirkung
| Fehlt einem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, an der er nicht mehrheitlich beteiligt ist, nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, ihm unliebsame Entscheidungen abzuwehren, ist er sozialversicherungspflichtig beschäftigt. |
Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein entschieden. Ausschlaggebend war, dass der Gesellschaftsvertrag Entscheidungen mit einfacher Mehrheit vorsah und der GGf nur ein Drittel der Stimmanteile und zudem keine Sperrminorität besaß. Die Stimmrechtsvereinbarung, wonach Entscheidungen nur einstimmig erfolgen, erfolgte außerhalb des Gesellschaftsvertrags. Ohne Beurkundung und Handelsregistereintragung hat diese Vereinbarung aber keine sozialversicherungsrechtliche Relevanz.
Die aktuelle Entscheidung zeigt: Allein schuldrechtliche Vereinbarungen können die Rechtsmachtverhältnisse aus dem Gesellschaftsvertrag nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung verschieben.
Quelle | LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.6.2017, L 5 KR 20/15, Abruf-Nr. 195923 unter www.iww.de.
GmbH:
Verzicht auf Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu Lohnzufluss
| Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine werthaltigen Pensionsansprüche und hat dies eine verdeckte Einlage zur Folge, fließt ihm in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu. |
Dem steht nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg auch nicht entgegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH formal nicht unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fällt. Der BFH prüft nun diese Rechtsansicht (Az. beim BFH: VI R 4/16). |
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2015, 8 K 380/13, Abruf-Nr. 192955 unter www.iww.de.