Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 11.2017

1.11.2017
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GmbH-Geschäftsführer:

Alter von 60 Jahren kann als Kündigungsgrund vereinbart werden

| Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall des Vorsitzenden der Geschäftsführung eines Unternehmens entschieden. Der von den Parteien vereinbarte Dienstvertrag war bis zum 31.8.2018 befristet. Er sah in § 7 Abs. 3 eine Regelung vor, nach welcher beide Vertragsparteien den Vertrag beim Eintritt des Klägers in das 61. Lebensjahr mit einer sechsmonatigen Frist zum Jahresende ordentlich kündigen konnten. 2015 rief die Gesellschafterversammlung den Kläger als Geschäftsführer ab. Im Juni 2016 kündigte sie den Dienstvertrag zum 31.12.2016. Der Kläger hielt die Kündigung für unberechtigt. § 7 Abs. 3 des Dienstvertrags diskriminiere ihn aus Altersgründen und sei deswegen mit dem AGG nicht vereinbar.

Die Richter am OLG hielten die Kündigung dagegen für wirksam. § 7 Abs. 3 des Dienstvertrags verstoße nicht gegen das AGG. Dabei könne offenbleiben, ob das AGG im Falle einer Vertragsbeendigung auf einen GmbH-Fremdgeschäftsführer anzuwenden sei. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers annehme, sei die Klausel wirksam. Zwar benachteilige die Regelung den Kläger, weil sie das Kündigungsrecht an sein Alter knüpfe. Dies sei aber nach § 10 Satz 1 und 2 AGG zulässig. Eine Altersgrenze könne für GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich auch unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters vereinbart werden, wenn gewährleistet sei, dass ihm ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zustehe.

Das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter sei regelmäßig besonders hoch. Deswegen könne sich aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für eine Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liege. Ein Unternehmen könne zudem ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Erhalte dann ein aufgrund der Altersklausel vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer sofort eine betriebliche Altersversorgung, sei seinen Interessen an einer sozialen Absicherung Rechnung getragen. Unter diesen Voraussetzungen sei daher eine vereinbarte Altersgrenze, die deutlich unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters liege, als mit dem AGG vereinbar anzusehen.

Vorliegend stehe dem Kläger ab dem Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zu. Zudem werde er hinsichtlich seiner Altersversorgung durch die Beklagte so gestellt, als wenn er erst zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit ausgeschieden wäre. Die im Verhältnis zur ursprünglichen Vergütung geringere Höhe der betrieblichen Altersversorgung müsse der Kläger hinnehmen. Dass sich die Höhe der betrieblichen Altersversorgung maßgeblich nach der Dauer der Tätigkeit für das jeweilige Unternehmen richte, entspreche allgemeinen Grundsätzen. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers gewährleiste zudem eine hinreichende soziale Absicherung.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2017, 8 U 18/17, Abruf-Nr. 185987 unter www.iww.de. Der Kläger hat beim BGH Revision eingelegt (Az. BGH II ZR 244/17).


Wettbewerbsrecht:

Kundenbewertungen auf der Website sind auch Werbung des Unternehmens

| Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite kann Werbung sein, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Aachen bestätigt. Zugrunde lag die Klage eines Wettbewerbsverbands gegen eine Handelsgesellschaft. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte „Zauberwaschkugeln“ für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe „Spart Waschmittel“ beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die Werbung als irreführend zu unterlassen. Der Werbeaussage würde keine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis zugrunde liegen. Daraufhin gab die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt: „Ich benutze weniger Waschmittel“, „Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“, „Funktioniert wirklich… Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld“.

Das OLG hat entschieden, dass auch diese Kundenbewertungen unter die Unterlassungserklärung fallen. Aus der Erklärung ergebe sich, dass von ihr werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produkts fördern könnten. Die Kommentare seien auch Werbung der Beklagten. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher sei die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 24.5.2017, 6 U 161/16, Abruf-Nr. 196965 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Geplante Sachbezugswerte für 2018

| Nach dem vorgelegten Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft in 2018 von 223 EUR auf 226 EUR und der monatliche Sachbezugswert für freie Verpflegung auf 246 EUR (derzeit 241 EUR) steigen. Mit der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrats ist zu rechnen. |

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

52 EUR (2017: 51 EUR)

1,73 EUR (2017: 1,70 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

97 EUR (2017: 95 EUR)

3,23 EUR (2017: 3,17 EUR)


Betriebsausgaben:

„Geschenke-Urteil“ wird nicht streng angewendet

| Unternehmen können die Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde mit einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist das Unternehmen jedoch nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der pauschalen Steuer 35 EUR übersteigt. Die gute Nachricht ist: Die Finanzverwaltung wendet das Urteil nicht so streng an, wie befürchtet. |

Da das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, ist es von den Finanzämtern allgemein anzuwenden. Es wurde allerdings auch eine Fußnote mit folgendem Inhalt gesetzt: „Die Finanzverwaltung wendet die Vereinfachungsregelung in Rn. 25 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015 (BStBl I S. 468) weiter an“.

Nach dieser Vereinfachungsregelung richtet sich die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind. Das bedeutet: Für das Überschreiten der 35 EUR-Grenze ist weiterhin allein der Geschenkewert maßgeblich.

Quelle | BFH, Urteil vom 30.3.2017, IV R 13/14, BStBl II 2017, S. 892; BMF, Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001

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Vorweggenommene Erbfolge:

Vorweggenommene Erbfolge bei GmbH-Anteilen: Übergeber darf kein Geschäftsführer bleiben

| Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von GmbH-Anteilen nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. |

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge ist auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Begünstigt ist u. a. die Übertragung eines mindestens 50 prozentigen GmbH-Anteils, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Sachverhalt: Vater (V) hatte seinen 100 prozentigen GmbH-Anteil mittels vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn (S) übertragen. S wurde deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. V blieb jedoch weiter Geschäftsführer. Die Zahlungen an seine Eltern machte S als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt und das FG Münster lehnten dies ab, da V seine Geschäftsführer-Tätigkeit nicht vollständig eingestellt hatte. Diese Ansicht teilte schließlich auch der BFH.

Bleibt der Vermögensübergeber Geschäftsführer der GmbH, überträgt er nur eine Kapitaleinkunftsquelle. Da der Gesetzgeber deren Überlassung gegen Versorgungsleistungen aber nicht begünstigen wollte, lehnt der BFH den Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben ab. Auch die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der Vermögensübergeber seine Geschäftsführerfunktion aufgeben muss. Er darf allerdings noch selbstständig (z. B. beratend) oder nichtselbstständig für die Kapitalgesellschaft tätig sein.

Quelle | BFH, Urteil vom 20.3.2017, X R 35/16, Abruf-Nr. 196051 unter www.iww.de; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004

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