Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 11.2019

Gewinnermittlung:

Verdeckte Gewinnausschüttung: Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung

| Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. |

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich – vereinfacht – um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt: Der Alleingesellschafter einer GmbH war bis zum Jahr 2010 als deren Geschäftsführer bestellt. Nach seiner Abberufung aus Altersgründen erhielt der Alleingesellschafter auf der Grundlage einer Pensionszusage von der GmbH monatliche Pensionszahlungen. In 2011 wurde der Alleingesellschafter dann erneut zum Geschäftsführer bestellt. Als Vergütung erhielt er monatliche Zahlungen, die weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung betrugen. Die Pension zahlte die GmbH weiter.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Pensionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien. Begründung: Wenn in einer Pensionszusage für den Eintritt des Versorgungsfalls auch das Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft festgelegt ist, liege in Pensionszahlungen trotz Anstellung als Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Demgegenüber machte die GmbH geltend, dass die Wiedereinstellung ihres Gesellschafters als Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Die Tätigkeit seiner Nachfolgerin habe zu Konflikten mit den Auftraggebern geführt. Es habe die Gefahr bestanden, Aufträge zu verlieren. Zudem sei ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet und nicht das bisherige Anstellungsverhältnis weitergeführt worden. Die spätere Wiedereinstellung könne nicht zu einer Schädlichkeit der Pensionszahlung im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Das FG Münster hat im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen, obwohl der Bundesfinanzhof die Auffassung vertritt, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt wird, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet würden. Angesichts des Zwecks der Alterssicherung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft entweder verlangen, dass

  • das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird oder
  • der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls bis zur Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit aufgeschoben wird.

Das FG begründete seine Sichtweise insbesondere mit den Besonderheiten des Sachverhalts: Bei Beginn der Pensionszahlung war die Wiedereinstellung des Alleingesellschafters noch nicht beabsichtigt gewesen. Die erneute Geschäftsführertätigkeit erfolgte allein im Interesse der GmbH. Zudem hatte das neue Geschäftsführergehalt letztlich nur Anerkennungscharakter, da Gehalt und Pension in der Summe nur ca. 26 % der vorherigen Gesamtbezüge betrugen. Auch fremde Dritte hätten eine Anstellung zu einem geringen Gehalt zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge vereinbart.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 25.7.2019, 10 K 1583/19 K, Rev. BFH Az. I R 41/19, Abruf-Nr. 211193 unter www.iww.de.


Betriebsübergang:

Keine steuerneutrale Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch bei Gewerbebetrieben

| Die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt kann steuerneutral, d. h., unter Fortführung der Buchwerte erfolgen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). |

Interessant an dieser Entscheidung ist vor allem folgender Hinweis in der Urteilsbegründung: „Soweit der 10. Senat des Bundesfinanzhofs für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine abweichende Auffassung vertritt, hat der Senat erhebliche Bedenken, ob er sich dem anschließen könnte.“

Hintergrund: Der 10. Senat hatte in 2017 entschieden, dass eine Buchwertfortführung voraussetzt, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Und daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird.

Merke: Nach derzeitigem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung verhindert ein Vorbehaltsnießbrauch die steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs. Dies sollte bei etwaigen Übertragungsvereinbarungen unbedingt berücksichtigt werden.

Quelle | BFH, Urteil vom 8.5.2019, VI R 26/17, Abruf-Nr. 211262 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 25.1.2017, X R 59/14


Aktuelle Gesetzgebung:

Elektronische Kassen: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erst ab 10/2020 Pflicht

| Auf Bund-Länder-Ebene wurde eine Nichtaufgriffsregelung hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen bei elektronischen Kassen(systemen) bis zum 30.9.2020 beschlossen. |

Nach der gesetzlichen Regelung des § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Erst kürzlich wurden die Anforderungen in einem Anwendungserlass der Finanzverwaltung näher präzisiert.

Der Grund für die jetzt beschlossene Nichtaufgriffsregelung: Voraussichtlich erst im Oktober 2019 sollen die ersten – vorläufig zertifizierten – TSEs verfügbar sein. Somit war absehbar, dass eine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis zum 1.1.2020 nicht mehr möglich sein wird.

Eine Verlängerung gibt es nach der Mitteilung der IHK Ruhr auch für die Meldungen, die Steuerpflichtige dem Finanzamt machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Diese Meldungen sollen erst erfolgen müssen, wenn ein elektronisches Meldeverfahren verfügbar ist.

Quelle | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


GmbH-Geschäftsführer:

Auflösung eines unwirksamen Geschäftsführervertrags

| Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit als wirksam zu behandeln ist, kann für die Zukunft grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten aber auch deutlich, dass der Vertrag ausnahmsweise auch für die Zukunft als wirksam zu behandeln sein kann. Das kann der Fall sein, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat. Gleiches gilt, wenn das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde.

Quelle | BGH, Urteil vom 20.8.2019, II ZR 121/16, Abruf-Nr. 211054 unter www.iww.de.

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