Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 11.2022

1.11.2022
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Wettbewerbsrecht:

Öffnung einer Filiale in Outlet-Center an Feriensonntagen nicht wettbewerbswidrig

| Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat die Berufung in einem Verfahren hinsichtlich der Öffnung einer Filiale der Beklagten in einem Factory-Outlet-Center zurückgewiesen. Es hat dabei klargestellt, dass darin keine unlautere Wettbewerbshandlung liegt. |

Mietvertrag sah Sonntagsöffnungen in den Ferien vor

Die Beklagte ist ein Damenbekleidungsunternehmen, das u.a. am dortigen Standort eine Filiale besitzt. Ihr Ladenlokal hat sie von der Betreiberin des Factory-Outlet-Centers angemietet. Nach den Bestimmungen des Mietvertrags ist sie ihrer Vermieterin gegenüber zur Öffnung des Geschäfts an den in Rede stehenden Feriensonntagen verpflichtet.

Mitbewerberin klagte

Die Klägerin, die an mehreren Standorten in der Pfalz und in Baden Einzelhandelsgeschäfte gleichsam u.a. für Damenbekleidung betreibt, hat die Auffassung vertreten, im Öffnen der Outlet-Center-Filiale durch die Beklagte an den Feriensonntagen sei eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen, die Letztere zu unterlassen habe. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens sei rechtswidrig. Die Klägerin hat den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich der Öffnung an bestimmten Sonntagen begehrt, daneben die gerichtliche Feststellung möglicher Schadenersatzansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit.

Schon das Landgericht (LG) Zweibrücken hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb nun erfolglos.

Regierungsverordnung maßgeblich

Das OLG: Das LG hat zutreffend entschieden, dass die Feriensonntagsöffnungen der Filiale der Beklagten im Outlet-Center gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern darstellten. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen als wettbewerbliches Verhalten ergebe sich aus der dies ausdrücklich gestattenden Regierungsverordnung.

Rechtstreues Verhalten nicht zu sanktionieren

Eine für die Zulässigkeit einer Richtervorlage an den Verfassungsgerichtshof zwingend erforderliche sichere Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage (Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz) habe das OLG nicht gewonnen. Ferner habe die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der Landesverordnung bestimmend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse (Einstellung des Verkehrsflugbetriebs) nicht automatisch zum Wegfall der Verordnung geführt. Hinzu trete, dass sich die Beklagte an das geschriebene Recht halte und sich damit rechtstreu verhalte. Sie müsse die Gewissheit haben, dafür nicht auch nicht auf die Zivilklage eines Wettbewerbers hin sanktioniert zu werden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Quelle | OLG Zweibrücken, Urteil vom 4.8.2022, 4 U 202/21


Wettbewerb:

Werbeaussage „klimaneutral“ muss nicht irreführend sein

| Das Landgericht (LG) Kleve hat jetzt festgestellt, dass die Werbeaussage „klimaneutral“ nicht irreführend ist, wenn sie zum einen gegenüber einem Fachpublikum erfolgt und zum anderen die Einsparung durch bloße Kompensation geschieht. |

Das war geschehen

Ein Unternehmen, die Beklagte, stellt Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz für Endkunden her. Es warb in der Lebensmittel Zeitung mit der Aussage: „Seit 2021 produziert … alle Produkte klimaneutral.“ Das Ziel wird jedoch nicht durch Einsparung, sondern durch CO2-Kompensation erreicht. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig. Begründung: Es fehle ein aufklärender Hinweis.

So sieht es das Landgericht

Dieser Ansicht folgte das LG Kleve nicht. Es wies die Klage daher ab. Entscheidend sei: Die Lebensmittel Zeitung richte sich überwiegend an ein Fachpublikum. Der Kläger habe sich zwar darauf berufen, die Lebensmittel Zeitung könne auch von Verbrauchern gelesen werden. Dies sei aber für den angesprochenen Verkehrskreis unerheblich. Denn die Lebensmittel Zeitung ist nicht auf Verbraucher ausgerichtet. Daher sei es auch nicht zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten produzierten Endprodukte, die in Form einer teilweise abgebildeten Verpackungstüte in der Werbung wiedergegeben sind, zum Konsum durch den Endverbraucher bestimmt sind.

Auch inhaltlich sah das LG kein Fehlverhalten. Denn die o. g. Werbeaussage ist wahr. „Klimaneutral“ sei nicht identisch mit „emissionsfrei“. Klimaneutralität könne auch über Kompensation erreicht werden. Eine Täuschung über die Herstellung sei damit nicht verbunden. Denn dem von der Werbung angesprochenen Fachpublikum sei dies bekannt.

Werbung richtete sich nicht an den Endverbraucher

Der Anspruch besteht auch nicht im Hinblick auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 5a Abs. 2 UWG) in der bis zum 27.5.2022 geltenden Fassung, denn die beanstandete Werbung richtet sich nicht an Verbraucher. Soweit die von der Beklagten produzierten Endprodukte, die in Form einer teilweise abgebildeten Verpackungstüte in der Werbung wiedergegeben sind, zum Konsum durch den Endverbraucher bestimmt sind, ist dies unerheblich, denn die beanstandete Werbeanzeige in der Lebensmittel Zeitung richtete sich nicht an den Endverbraucher, sondern an den Handel.

Quelle | LG Kleve, Urteil vom 22.6.2022, 8 O 44/21


Sonderregelung:

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2022 verlängert

| Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung wurden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 31.12.2022 verlängert. |

Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

Beschäftigte müssen auch keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

Beachten Sie | Damit Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld weiterhin durch eine Verordnung erlassen werden können, hat der Bundestag die entsprechende Verordnungsermächtigung bis 30.6.2023 verlängert (Billigung durch Bundesrat am 7.10.2022). Damit können Zugangserleichterungen auch über den Jahreswechsel hinaus verlängert werden.

Quelle | BMAS vom 16.9.2022 „Erleichtertes Kurzarbeitergeld“; Deutscher Bundestag vom 29.9.2022 „Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld wird verlängert“; BR-Drs. 475/22 (B) vom 7.10.2022; Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung, BGBl I 2022, S. 1507


Gewerberaummiete:

Kakerlaken im Bekleidungsgeschäft: 30 Prozent Mietminderung möglich

| Tritt Ungeziefer wiederholt in einem Bekleidungsgeschäft auf, stellt dies einen erheblichen Mangel dar. Das kann zu einer Minderung von mindestens 30 Prozent führen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. |

In den angemieteten Räumen beobachteten verschiedene Kunden immer wieder Kakerlaken, z. B. in einer Umkleidekabine oder einem Schrank. Das stellt einen Mangel der Mietsache dar, so das OLG. Es führte dazu aus, dass bei der Bemessung der Minderungsquote zu berücksichtigen sei, dass Kunden in Bekleidungsgeschäften nicht damit rechnen müssen, mit Ungeziefer konfrontiert zu werden. Dies wirke sich negativ auf den Ruf des Geschäfts aus, vor allem, wenn es sich wie hier in einer Kleinstadt befinde. So etwas spreche sich schnell herum. Außerdem seien Fraßschäden an den Bekleidungsgegenständen möglich.

Folge: Der wirtschaftliche Wert des Geschäfts sei um mindestens 30 Prozent gemindert. Das Argument des Vermieters, die Tiere hätten nicht in die Räume gelangen können, wären Fenster und Türen richtig verschlossen gewesen, hatte beim OLG keinen Erfolg.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.6.2022, 9 U 112/19

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