Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 12.2017

1.12.2017
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GbR:

Insolvenzverfahren nach Tod eines Gesellschafters

| Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter erläuterten, dass in diesem Fall im Grundbuch ein Insolvenzvermerk einzutragen ist.

Enthält der Gesellschaftsvertrag dagegen eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgeklausel), wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt.

Wurde wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen, ist dieser zu löschen, wenn der Insolvenzverwalter dies bewilligt oder wenn dem Grundbuchamt die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel nachgewiesen wird. Ob als Nachweis auch ein notarieller oder notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag ausreichen könne, ließ der BGH offen. Die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags genüge jedenfalls nicht.

Quelle | BGH, Beschluss vom 13.7.2017, V ZB 136/16, Abruf-Nr. 197313 unter www.iww.de.


Geschäftsführerhaftung:

GmbH-Geschäftsführer haftet bei Verletzung seiner Obliegenheiten

| Verletzt ein GmbH-Geschäftsführer seine Obliegenheiten gegenüber der Gesellschaft dadurch, dass er die Aktiva einer GbR kauft, ohne einen entsprechenden Gegenwert zu erhalten bzw. den erworbenen „Firmenwert“ nicht entsprechend verwerten kann, macht er sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig. |

Das musste sich der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. sagen lassen. Er hatte die Aktiva einer GbR für 25.460 EUR gekauft, obwohl diese nur ca. 5400 EUR wert waren. Die Richter erläuterten, dass der Pflichtenkreis des Geschäftsführers maßgebend durch seine Aufgabe bestimmt werde, die Geschäfte der GmbH in einer dem Gesellschaftszweck entsprechenden Weise erfolgreich zu führen. Dabei müsse er die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften beachten, sowie die Vorgaben der Gesellschafter. Der Geschäftsführer habe dabei die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Geschäftsmanns einzuhalten. Der Sorgfaltsstandard habe sich an der Person eines selbstständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen zu orientieren.

Diese Sorgfalt habe der Geschäftsführer hier nicht eingehalten, sodass der Gesellschaft ein finanzieller Schaden entstanden sei. Diesen Schaden müsse er nun ersetzen.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2.6.2017, 25 U 107/13, Abruf-Nr. 197798 unter www.iww.de.


Kapitalgesellschaften:

Pensionsrückstellungen: Ist der Rechnungszinsfuß von 6 Prozent verfassungswidrig?

| Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Die Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Das Finanzgericht Köln hält den steuerlichen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Es hat deshalb beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. |

Zwar ist der Gesetzgeber befugt, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er ist aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht ist.

Seit 1982 ist der steuerliche Rechnungszinsfuß unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld hat sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des Finanzgerichts zur Verfassungswidrigkeit.

Ausblick: 1984 hatte das Bundesverfassungsgericht die Anhebung des Rechnungszinses von 5,5 Prozent auf 6,0 Prozent als verfassungskonform beurteilt. Es hat jedoch auch ausgeführt: Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so einschneidend ändern, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend infrage gestellt wird, kann der Gesetzgeber gehalten sein, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung aufrechtzuerhalten ist.

Die damalige Argumentation des Bundesverfassungsgerichts dürfte ausreichend Anlass geben, an der Verfassungsmäßigkeit der jetzigen Regelung zu zweifeln.

Quelle | FG Köln, Entscheidung vom 12.10.2017, 10 K 977/17, Abruf-Nr. 197206 unter www.iww.de; BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984, 1 BvR 1157/82


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern ist verfassungsgemäß

| Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit Verfassungsbeschwerden von zwei Kammermitgliedern zurückgewiesen. |

Die Beitragserhebung und die Pflichtmitgliedschaft sind Eingriffe in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Dies ist, so das Bundesverfassungsgericht, aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Gerade durch die Pflichtmitgliedschaft ist gewährleistet, dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können und fachkundig vertreten werden. Die Belastung der Betriebe durch die Beitragspflicht empfindet das Bundesverfassungsgericht als moderat.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 12.7.2017, 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13, Abruf-Nr. 195605 unter www.iww.de.

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