Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht - Info 12.2019

Lohnsteuer:

Höhere Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung ab 2020

| Am 1.1.2020 steigen die Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung. Wie jedes Jahr werden sie damit an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. |

Der Monatswert für Unterkunft steigt 2020 auf 235 Euro (2019: 231 Euro). Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt ab 2020

  • der monatliche Gesamtwert von 258 Euro (2019: 251 Euro) bzw.
  • der Einzelwert für ein Frühstück 1,80 Euro (2019: 1,77 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen je 3,40 Euro (bisher: 3,30 Euro).

Arbeitgeber müssen unentgeltliche Mahlzeiten ob in der Kantine, über Essensmarken oder Restaurantgutscheine in Höhe der Sachbezugswerte lohnversteuern und dafür Sozialbeiträge abführen. Das können sie vermeiden, wenn ihre Mitarbeiter den Betrag zuzahlen oder sie ihn vom Lohn einbehalten.


Markenrecht:

Rückruf und Vernichtung nach dem Markengesetz kann unverhältnismäßig sein

| Wird angeordnet, widerrechtlich gekennzeichnete Waren nach dem Markengesetz zu vernichten und diese aus den Vertriebswegen zu entfernen und zurückzurufen, so hat dies über die Folgenbeseitigung hinaus Sanktionscharakter. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in das grundgesetzlich geschützte Eigentum ist die Anordnung in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Eine schematische Prüfung verbietet sich. |

Auf diesen Grundsatz verwies der für das Markenrecht zuständige erste Senat des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter erläuterten sodann, was unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks in die Abwägung einzubeziehen ist. Hierunter fallen das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinteresse des Verletzers, die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware. Neben diesen Gesichtspunkten kann bei der Abwägung auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall die Störung durch ein milderes Mittel beseitigt werden kann. Dies wäre z. B. der Fall, wenn die widerrechtliche Kennzeichnung sicher und dauerhaft entfernt werden kann.

Quelle | BGH, Urteil vom 11.10.2018, I ZR 259/15, Abruf-Nr. 207907 unter www.iww.de.


Gewinnermittlung:

Sonderbetriebsausgaben sind nicht im Folgejahr nachholbar

| Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr grundsätzlich nicht in Betracht. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |

Hintergrund: Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter. Diese können Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft entstanden sind, als Sonderbetriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.

Sachverhalt: Im Streitfall ging es um die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten. Diese waren einer Gesellschafterin im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter im Jahr 2008 entstanden. Die Gesellschafterin bezahlte die Rechnungen noch im selben Jahr aus privaten Mitteln. Die Kosten wurden für das Jahr 2008 jedoch nicht als Sonderbetriebsausgaben erklärt und blieben demzufolge bei der Gewinnfeststellung unberücksichtigt.

Fraglich war, ob die Kosten nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs noch im Jahr 2009 berücksichtigt werden können. Doch das hat der BFH abgelehnt.

Im Streitfall war die bilanzielle Behandlung der Rechtsberatungskosten in 2008 fehlerhaft. Denn richtigerweise hätte zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafterin passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfasst werden müssen.

Dennoch kam eine Berücksichtigung nicht (mehr) in Betracht. Zwar kann ein falscher Bilanzansatz im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Folgejahr richtiggestellt werden. Weil die Gesellschafterin die Rechnungen aber noch im Jahr 2008 beglichen hatte, war zum 31.12.2008 auch keine Verbindlichkeit mehr vorhanden bzw. zu bilanzieren.

Beachten Sie | Auch der unterlassene Ausweis einer Einlage half nicht weiter. Denn nach der Rechtsprechung des BFH können die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs keine Grundlage dafür sein, einen im Vorjahr zu Unrecht unterbliebenen Ausweis einer Einlage nachzuholen.

Praxistipp | Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft rechtzeitig prüfen sollten, ob ihnen Sonderbetriebsausgaben entstanden sind und ob sie diese auch geltend gemacht haben.

Quelle | BFH, Urteil vom 17.6.2019, IV R 19/16, Abruf-Nr. 211131 unter www.iww.de.


Umsatzsteuer:

Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer

| Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht. |

Sachverhalt: Wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort einer neu gegründeten Gesellschaft (GE) in Deutschland versetzt. GE unterstützte die Mitarbeiter bei der Wohnungssuche und zahlte Maklerprovisionen aus ihr erteilten Rechnungen. Der BFH musste nun entscheiden, ob hierdurch eine steuerpflichtige Leistung erbracht wird und ob die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar ist.

Vorliegend wird keine steuerpflichtige Leistung erbracht. Einen tauschähnlichen Umsatz verneinte der BFH, weil durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Eine Entnahme lag nicht vor, weil ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestand, erfahrene Mitarbeiter an den neuen Standort zu holen.

Auch für den zulässigen Vorsteuerabzug war das überwiegende betriebliche Interesse entscheidend, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Wohnorts zurücktrat.

Beachten Sie | Ob bei Inlandsumzügen analog zu entscheiden ist, musste der BFH nicht klären.

Quelle | BFH, Urteil vom 6.6.2019, V R 18/18, Abruf-Nr. 211565 unter www.iww.de.

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