Wirtschaftsrecht Info - 08.2014

Unternehmensführung:

Gehaltskürzung bei Widerruf der Prokura unzulässig

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbestimmung, nach der dem Mitarbeiter eine Zulage nur für die Dauer des Fortbestands der Prokura gewährt wird, ist unwirksam.

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg. Eine solche Bestimmung weiche von wesentlichen Grundgedanken der Regelung in § 52 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB ab. Hiernach erfolgt der Widerruf der Prokura „unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung“. Durch die Verknüpfung des Widerrufs der Prokura mit dem Wegfall der Funktionszulage werde von der gesetzlichen Regelung abgewichen, ohne dass dies durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Die Regelung sei daher unwirksam. Im Urteilsfall sollte dem Mitarbeiter nach dem Widerruf der Prokura eine Zulage von 1.000 Euro entzogen werden (LAG Hamburg, 6 Sa 29/13).


RV-Befreiung bei Minijobs:

Zustimmung der Eltern bei Minderjährigen

Arbeitgeber müssen darauf achten, dass Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei minderjährigen Minijobbern vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sind.

Bei einer Auswertung der Neuanmeldungen von April 2014 hat sich ergeben, dass über 10 Prozent aller 450-EUR-Minijobber bei Aufnahme ihrer Beschäftigung noch nicht volljährig und damit nicht voll geschäftsfähig sind. Gerade dieser Personenkreis macht besonders häufig von dem Befreiungsrecht Gebrauch. Damit der Antrag des Minderjährigen auch wirksam ist, benötigt er zwingend die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Minijob-Zentrale, Newsletter 3/14).


Altersversorgung:

Betriebsrente muss in der Finanzkrise nicht angehoben werden

Ein Arbeitgeber, der die Betriebsrente alle drei Jahre an den Kaufkraftverlust angepasst hat, kann die Anhebung der Betriebsrente nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit der Begründung ablehnen, seine wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen.

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber grundsätzlich alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Im Streitfall hatte eine Bank in 2008 und 2009 – auch aufgrund der Finanzkrise – Verluste erwirtschaftet und war gezwungen, Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war ihre Prognose gerechtfertigt gewesen, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag (1.1.2010) in einem Umfang auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken würden, der einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehe, so das Bundesarbeitsgericht.

Hinweis: Bei ihrer Anpassungsentscheidung musste die Bank das Vermögen des Pension-Trust e.V. und dessen Erträge nicht berücksichtigen (BAG, 3 AZR 51/12).


Betriebsausgabe:

Zum beschränkten Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften

Bei betrieblich veranlassten Schuldzinsen ist der Betriebsausgabenabzug teilweise rückgängig zu machen, soweit der Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetriebliche Vorgänge veranlasst ist. Handelt es sich um eine Personengesellschaft, sind die von ihr gezahlten Schuldzinsen für ein Darlehen des Gesellschafters an die Gesellschaft im Rahmen der Hinzurechnung nicht zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Die Abzugsbeschränkung setzt voraus, dass die Schuldzinsen tatsächlich auch gewinnwirksam berücksichtigt worden sind. Dies ist jedoch bei Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen nicht der Fall, da die Gewinnauswirkung im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsbilanz) durch die Hinzurechnung der Schuldzinsen als Sondervergütung beim Gesellschafter wieder neutralisiert wird.

Nach dem aktuellen Urteil gelten diese Grundsätze auch, wenn der Gesellschafter an der Personengesellschaft nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.

Beim beschränkten Schuldzinsenabzug sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Werden Überentnahmen getätigt, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den Einlagen liegen.
  • 6 Prozent dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

(BFH, IV R 22/10)


Abschreibung:

Kann der Unternehmer Kosten für ein Gebäude der Ehefrau absetzen?

Ein Unternehmer kann für einen Gebäudeteil Abschreibungen und Schuldzinsen auch dann als Betriebsausgaben geltend machen, wenn dieser Gebäudeteil seiner Ehefrau gehört. Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer die Räumlichkeiten für Zwecke der Einkunftserzielung nutzt und wirtschaftlich auch die Aufwendungen für den Gebäudeteil getragen hat.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Fall von Eheleuten entschieden, die ein Haus erworben und in Wohnungseigentum aufgeteilt hatten. Das Erdgeschoss wurde der Frau zugeordnet. Sie vermietete es an ihren Mann, der dort eine Praxis für Naturheilkunde betrieb. Zur Finanzierung hatte die Ehefrau Darlehen bei einer Sparkasse aufgenommen, für die sich der Mann verbürgt hatte. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden vom gemeinsamen Konto der Eheleute erbracht. Weil sich dieses Konto vor allem aus den Einnahmen des Mannes speiste, berücksichtigte das Finanzgericht Düsseldorf die geltend gemachten Aufwendungen (Abschreibungen und Schuldzinsen) als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Ehemannes aus selbstständiger Tätigkeit.

Hinweis: Das Mietverhältnis war im Streitfall u.a. deshalb steuerlich nicht anzuerkennen, weil Nebenkosten nicht abgerechnet wurden und eine Anpassung der vereinbarten Staffelmiete unterblieb.

Im anhängigen Revisionsverfahren muss der Bundesfinanzhof nun klären, ob Aufwendungen beim Nichteigentümer-Ehegatten auch dann als Betriebsausgaben anerkannt werden können, wenn Darlehensnehmer der Eigentümer-Ehegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem Oder-Konto erfolgen, das nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des Nichteigentümer-Ehegatten gespeist wird (FG Düsseldorf, 7 K 407/13 E, Rev. BFH VIII R 10/14).

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