Wirtschaftsrecht Info - 02.2014

20.01.2014
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Transportversicherung:

Abgestellter Lkw im unbewachten Gewerbegebiet

Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs (Zugmaschine nebst Kastenauflieger) am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet einer deutschen Großstadt rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB.

Diese für Transportunternehmer günstige Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter machten dabei deutlich, dass dies auch gelte, wenn dem Frachtführer bekannt sei, dass sich unter dem Sammelgut eine Palette mit leicht absetzbaren Gütern (hier: Tabakwaren) befinde. Gegen ein bewusst leichtfertiges Handeln (§ 435 HGB) sprächen folgende Argumente:

  • In dem Gewerbegebiet war es zuvor noch nicht zu Diebstählen von Transportgut gekommen;
  • dem Transportführer waren keine konkreten Weisungen für die Durchführung des Transports erteilt worden;
  • dieser hatte auch keine besonderen Sicherungsvorkehrungen bei der Durchführung des Transports zugesagt;
  • das Gut befand sich in einem verschlossenen Kastenauflieger, der im Vergleich zu einem Planenwagen im Allgemeinen eine wesentlich größere Sicherheit gegen eine Entwendung der transportierten Güter bietet;
  • das äußere Erscheinungsbild des Lkw bot keinen Anlass zu der Annahme, es könnten sich darin besonders wertvolle Güter befinden;
  • der VR hat nicht dargelegt, dass es möglich und zumutbar war, das beladene Transportfahrzeug über das Wochenende auf einem bewachten Parkplatz oder einem zumindest sichereren Platz – beispielsweise auf einem umzäunten und abgeschlossenen Gelände – abzustellen (BGH, I ZR 236/11).

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2014

Die Finanzverwaltung hat die für das Jahr 2014 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden den Steuerpflichtigen damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

Hinweis: Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten sind nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung (BMF-Schreiben, IV A 4 – S 1547/13/10001-01).


Vorstandsmitglieder:

Zuschüsse zur freiwilligen Rentenversicherung sind Arbeitslohn

Zuschüsse, die eine Aktiengesellschaft Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Hintergrund: Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig. Sie können sich aber freiwillig gesetzlich versichern, wobei sie ihre Beiträge dann grundsätzlich selbst tragen müssen. Diese Regelung schließt aber eine Übernahme durch den Arbeitgeber nicht aus.

Bei den Zuschüssen handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs um Vorteile, die im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers gewährt werden. Sie sind auch dann nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen, wenn die Rentenzahlungen auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet werden.

Hinweis: An seiner anderslautenden Entscheidung aus 2006 hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Hier hatten die Richter entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen für sogenannte Kirchenbeamte dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge anzurechnen sind.

Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt, da diese nur Zukunftssicherungsleistungen betrifft, zu denen der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (BFH, VI R 8/11; BFH, VI R 38/04).


GmbH:

Keine Schenkung bei verdeckter Gewinnausschüttung

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster stellt der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst somit keine Schenkungsteuer aus.

Ein Steuerpflichtiger erwarb zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Zur Begleichung des Kaufpreises übernahm er die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher seien als die übernommenen Schulden und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an.

Hinweis: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.

Zugleich ging das Finanzamt davon aus, dass der Steuerpflichtige eine freigebige Zuwendung erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen kann es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigebige Zuwendungen bleibt kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigebig erfolgen, sondern auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, so das Finanzgericht.

Beachten Sie: Mit diesem Urteil ist das Finanzgericht einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2013 gefolgt. Im Hinblick auf die gegenläufige Verwaltungsmeinung ließ das Finanzgericht die Revision zu, die mittlerweile anhängig ist (FG Münster, 3 K 103/13 Erb, Rev. BFH II R 44/13; BFH, II R 6/12).


Neue Broschüre:

Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, in dem wichtige Fragen zur Lohnsteuer 2014 beantwortet werden.

Hinweis: Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl382 kostenfrei heruntergeladen werden.

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