Wirtschaftsrecht Info - 02.2016

27.01.2016
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Gesellschafter und Geschäftsführer:

Ist der Verkauf von Streubesitzbeteiligungen bald steuerpflichtig?

| Das Bundesfinanzministerium hat den Interessenverbänden einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung zukommen lassen. Darin soll u.a. eine Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen eingeführt werden. |

Hintergrund | Derzeit ist die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine Kapitalgesellschaft steuerfrei. Eine Besteuerung von Dividenden aus Streubesitzanteilen wurde aus europarechtlichen Gründen bereits 2013 eingeführt. Eine Streubesitzbeteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 Prozent betragen hat.

Künftig sollen auch Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Streubesitz in die Steuerpflicht einbezogen werden. Die Neuregelung gilt indes „nur“ für den Verkauf durch Kapitalgesellschaften. Im Bereich der Einkommensteuer (Beteiligungen im Betriebs- oder Privatvermögen) bleibt es bei den bisherigen Regelungen.

Handelt es sich bei einem Beteiligungsunternehmen, das mit Gewinn verkauft wird, um ein beihilfefähiges Unternehmen (im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen), soll der Veräußerungsgewinn begünstigt sein (30 Prozent des investierten Betrags, höchstens die ohne die Vergünstigung zu zahlende Körperschaftsteuer). Betroffen sind hier insbesondere Beteiligungen an sogenannten Business Angels und an Startups.

Obwohl die Neuregelung erst für Veräußerungsvorgänge nach dem 1.1.2018 vorgesehen ist, sollten Anleger den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls Vorsorge durch einen vorzeitigen (steuerfreien) Verkauf treffen.

Quelle | Diskussionsentwurf des BMF für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung


Aktiengesellschaft:

Wer die Hauptversammlung einberuft, kann sie auch wieder absagen

| Das Organ einer Aktiengesellschaft, das eine Hauptversammlung einberufen hat, kann diese auch wieder absagen. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten dabei klar, dass ein Vorstand auch die Kompetenz zur Zurücknahme der Einladung hat, wenn er die Hauptversammlung auf Verlangen von Aktionären nach den Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) einberufen hat. Eine Ausnahme gelte nur, wenn sich die am Versammlungsort erschienenen Aktionäre nach dem für den Beginn der Hauptversammlung angegebenen Zeitpunkt bereits im Versammlungsraum eingefunden haben. Dann kann der Vorstand die Versammlung nicht mehr wirksam absagen.

Quelle | BGH, Urteil vom 30.6.2015, II ZR 142/14, Abruf-Nr. 180142 unter www.iww.de.


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Intrastat: Neue Meldeschwelle für den Wareneingang seit 2016

| Zum 1.1.2016 wurde die Freigrenze für die Intrastat-Meldungen beim Wareneingang um 300.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht. Die Meldeschwelle bei Versendungen beträgt weiterhin 500.000 EUR. |

Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind gesetzlich verpflichtet, monatlich Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Auf dieser Basis erstellt das Bundesamt die Intrahandelsstatistik mit dem Ziel, den tatsächlichen Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den EU-Staaten zu erfassen.

Die Höhe der Meldefreigrenzen dürfen die EU-Mitgliedstaaten in einem bestimmten Rahmen selbst festlegen. Eine Prüfung des Bundesamtes ergab, dass dieser Wert in Deutschland für die Wareneingänge angehoben werden kann. Dies erfolgte durch das Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 mit Wirkung ab 2016. Die Werte für den Warenausgang würden nach Auffassung des Statistischen Bundesamts bei einer Anhebung indes an Genauigkeit einbüßen. Daher wurde die Meldeschwelle hier beibehalten.

Durch die letzte Erhöhung der Meldeschwellen (für Warenaus- und -eingänge) wurden in 2012 rund 7.000 Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Im vergangenen Jahr waren ca. 56.000 Unternehmen verpflichtet, innereuropäische Warenbewegungen zu melden.

Hinweis | Die Aufgriffsgrenzen müssen fortlaufend – also auch unterjährig – geprüft werden. Die Meldepflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d.h., für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben.

Quelle | IHK Hannover „Intrastat: Erhöhung der Meldefreigrenze für Wareneingänge ab 2016“


Umsatzsteuerzahler:

Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Rechnungsanschrift

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen bzw. zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden. Infolge der technischen Entwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren sei die Anforderung der bisherigen Rechtsprechung an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, überholt. |

Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht in der Revision teilen wird, ist allerdings zu bezweifeln. Denn erst kürzlich hatte er in einem anderen Streitfall entschieden, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten entfalten muss und ein „Briefkastensitz“ mit nur postalischer Erreichbarkeit nicht ausreicht.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 28.4.2015, 10 K 3803/13, Rev. BFH V R 25/15, Abruf-Nr. 145334 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 22.7.2015, V R 23/14.


Gesellschafter und Geschäftsführer:

Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

| Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen ist keine Schenkung. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster. |

In dem Fall hatte der Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist, ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem überhöhten Mietpreis vermietet. Dies führte zum Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzamt nahm in dieser Höhe zudem Schenkungen der GmbH an den Geschäftsführer an und setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte er sich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege. Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.

Das Finanzgericht führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasst, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Geschäftsführer in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Beachten Sie | Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster bereits die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH II R 54/15, Abruf-Nr. 146095 unter www.iww.de.

 

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