Wirtschaftsrecht Info - 03.2016

27.02.2016
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Umsatzsteuerzahler:

Neue Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Organschaft

| In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung genommen und dabei einige neue Grundsätze aufgestellt. Entgegen der bisherigen Sichtweise ist nun auch eine Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften möglich. |

Zum Hintergrund: Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

Die Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen (z. B. GmbHs) hält der BFH zwar dem Grunde nach für sachlich gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Allerdings rechtfertigt dies nicht den Ausschluss von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind.

HINWEIS | Durch die neue Sichtweise wird der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Gesellschaften erweitert. Dabei ist zu beachten, dass eine Organschaft kein Wahlrecht darstellt, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch entsteht. Wie die Finanzverwaltung mit der neuen Sichtweise umgehen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

In den weiteren Entscheidungen hat der BFH u. a. zwei Grundsätze bestätigt. Danach ist eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften nicht möglich. Zudem lehnt der BFH einen Nichtunternehmer als Organträger weiter ab.

Quelle | BFH, Urteile vom 2.12.2015, V R 25/13, Abruf-Nr. 183313 unter www.iww.de; V R 15/14, Abruf-Nr. 183312; V R 67/14, Abruf-Nr. 183314; BFH, Urteil vom 3.12.2015, V R 36/13, Abruf-Nr. 183316.


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Investitionsabzugsbetrag kann aufgestockt werden

| Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in 2014 entschieden. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun (endlich) dazu entschlossen, diese Rechtsprechung allgemein anzuerkennen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. |

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein steuermindernder IAB beansprucht werden (Wahlrecht).

Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit insbesondere Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern will, dürfen gewisse Größenmerkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzierende Gewerbetreibende/Freiberufler: Betriebsvermögen von 235.000 EUR,
  • Einnahmen-Überschussrechner: Gewinn von 100.000 EUR (ohne Berücksichtigung des IAB).

Verwaltung gewährt Aufstockung nur unter Voraussetzungen

Nach Auffassung des BFH kann ein IAB, der bereits in einem Vorjahr abgezogen wurde, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden. Diese Entscheidung wendet das Bundesfinanzministerium nun in allen noch offenen Fällen an.

So viel zur guten Nachricht. Denn gleichzeitig hat die Verwaltung zur Aufstockung von IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, einige Konkretisierungen vorgenommen. Danach soll u. a. Folgendes gelten:

  • Die Aufstockung ist nur zulässig, wenn das Größenmerkmal sowohl am Schluss des jeweiligen Abzugsjahrs als auch am Ende des Wirtschaftsjahrs nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.
  • Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist eine Aufstockung ausgeschlossen.
  • Eine Erhöhung verlängert nicht den dreijährigen Investitionszeitraum.

Neue Rechtslage

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt nur die Aufstockung von IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind. Nach der neuen Rechtslage macht eine Aufstockung wenig Sinn, da dem IAB keine konkret bezeichnete Einzelinvestition mehr zuzuordnen ist.

HINWEIS | Nach der bis 2015 geltenden Rechtslage war die Funktion des Wirtschaftsguts anzugeben. Für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre ist dies nicht mehr erforderlich. Denn nach der gesetzlichen Neuregelung ist „nur“ noch die Summe aller IAB nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.1.2016, IV C 6 – S 2139-b/13/10001, Abruf-Nr. 146220 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 12.11.2014, X R 4/13, Abruf-Nr. 174678.


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Teilwertabschreibung: Keine Wertminderung bei VW-Autos

| Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. |

Bilanzierende Steuerpflichtige müssen abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um Absetzungen für Abnutzungen ansetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser steuerlich angesetzt werden.

Da Volkswagen angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert werden und der Mangel behoben wird, handelt es sich – wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden kann – nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. So lautet zumindest die Ansicht der Bundesregierung.

Beachten Sie | Aus dem gleichen Grund kommt auch keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung in Betracht.

Quelle | Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom 18.12.2015, BT-Drs. 18/7126


Vertragsrecht:

Informationen für Arbeitgeber zur Beschäftigung von Flüchtlingen im online-Angebot der BA

| Die Integration von geflüchteten Menschen in den deutschen Arbeitsmarkt stellt aktuell eine große Herausforderung dar. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat dazu im online-Angebot einen Überblick zu wesentlichen Rahmenbedingungen für Arbeitgeber zusammengestellt. |

Dazu BA-Vorstand Detlef Scheele: „Wir wissen aus vielen Kontakten, dass Arbeitgeber ein hohes Interesse haben, Flüchtlingen eine Chance zu geben. Oftmals herrscht Unklarheit, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist. Die neue Internet-Seite soll Arbeitgebern eine erste Orientierung geben.“ Bei dem Wunsch nach einer tiefergehenden Beratung helfen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Arbeitgeber-Service vor Ort wie gewohnt weiter.

Unter dem Link http://www.iww.de/sl1779 (oder über www.arbeitsagentur.de) sind z.B. Informationen zu finden

  • unter welchen Voraussetzungen eine Arbeit oder Ausbildung möglich ist
  • was bei einem Praktikum beachtet werden muss oder
  • welche finanziellen Unterstützungsleistungen Arbeitsagenturen und Jobcenter gewähren können.

Darüber hinaus werden häufig gestellte Fragen beantwortet, z. B. was eine Arbeitsmarktprüfung beinhaltet oder wie geflüchtete Menschen entlohnt werden.

Quelle | Pressemitteilung der BA


Private Lebensversicherung:

GmbH kann Bezugsrecht des Geschäftsführers widerrufen

| Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung bei einem privaten Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich ändern, ohne dass der Versicherer zustimmt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Dritte gegenüber dem Versicherer als unwiderruflich bezugsberechtigt bezeichnet wurde. |

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass dies auch gelte, wenn Versicherungsnehmer eine GmbH sei. Auch sie könne die – nicht unwiderrufliche – Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen, wenn sie ihren Geschäftsführer als Bezugsberechtigten eingesetzt habe. Dabei gelte es als Widerruf der bisherigen Bezugsberechtigung, wenn ein neuer Bezugsberechtigter benannt werde.

Hinweis | Dies ist für Gesellschaften besonders wichtig, wenn man sich von dem Geschäftsführer trennen möchte. Die Frage des Bezugsrechts muss bei Vertragsschluss daher immer besonders im Auge behalten werden. Die Gesellschaft sollte ein widerrufliches Bezugsrecht durchsetzen. Der Geschäftsführer sollte dagegen darauf dringen, dass die Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen wird.

Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 30.9.2015, 11 U 113/14, Abruf-Nr. 145642  unter www.iww.de.

 

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