Wirtschaftsrecht Info - 05.2014

Gesetzliche Unfallversicherung:

VBG-Vorstand beschließt Beitragssenkung

Für über eine Million Unternehmen sinken Beitragssatz und Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung VBG gegenüber dem Vorjahr.

Der VBG-Vorstand hat entschieden: Der Beitragssatz der Umlage für Pflicht- und freiwillig Versicherte sinkt gegenüber dem Vorjahr auf 4,50 EUR (2012: 4,80 EUR). Die Änderung gesetzlicher Rahmenbedingungen hat den Vorstand in die Lage versetzt, den Beitrag zu senken. Erfreulich für die zahlreichen Kleinunternehmen: Der Mindestbeitrag sinkt ebenfalls auf 48 EUR (2012: 50 EUR).

Der Beitragssatz für die freiwillige Versicherung im Ehrenamt beträgt auch für 2014 je Versicherungsverhältnis 2,73 EUR.

Der Lastenausgleich wird bis 2014 stufenweise durch ein System der Lastenverteilung ersetzt. Das Umlagevolumen der VBG liegt insgesamt bei 375,4 Mio. EUR (2012: 326,6 Mio. EUR). Der Beitragssatz zum Lastenausgleich beträgt 0,1000 EUR je 1.000 EUR Entgeltsumme. Der Beitragssatz zur Lastenverteilung nach Entgelten beträgt 2,1685 EUR je 1.000 EUR Entgeltsumme. Der Beitragssatz zur Lastenverteilung nach Neurenten liegt bei 0,3422 EUR je 1.000 Beitragseinheiten. Der Freibetrag zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung nach Entgelten 2013 beträgt 194.500 EUR. Ein Freibetrag zur Lastenverteilung nach Neurenten ist nicht vorgesehen.


UWG:

unlautere Behinderung durch Tippfehlerdomain

Das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetteronlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist (sog. „Tippfehler-Domain“), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit, in dem es um die Löschung der Tippfehler-Domain ging. Die Richter wiesen aber auch darauf hin, eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sei, wenn der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht wird, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte. Weil dies vorliegend der Fall war, wies der BGH den Antrag auf Löschung der Domain ab (BGH, I ZR 164/12)


Betriebliche Altersversorgung:

Altersgrenze in einer Versorgungsordnung

Schließt eine Versorgungsordnung Arbeitnehmer, die bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, faktisch von einem Anspruch auf eine Betriebsrente aus, verstößt sie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist damit unwirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

Im Streitfall sah die Versorgungsordnung eine Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahrs vor. Versorgungsberechtigt sollten Mitarbeiter sein, die über eine mindestens zehnjährige Dienstzeit (Wartezeit) verfügen und zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Ergebnis ist damit Arbeitnehmern, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 45. Lebensjahr vollendet haben, der Zugang zu einer Betriebsrente versperrt. Diese Benachteiligung ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht gerechtfertigt.

Hinweis: Grundsätzlich können in der betrieblichen Altersversorgung angemessene Altersgrenzen festgesetzt werden. Dies ist aber nicht der Fall, wenn Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen werden (BAG, 3 AZR 69/12).


Minijob:

Kein Nachreichen von Meldungen zur Befreiung von der RV-Pflicht

In der letzten Zeit haben die Betriebsprüfer die fristgerechte Meldung der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verstärkt überprüft. Lagen die Meldungen nicht vor, gingen die Prüfer von der Versicherungspflicht aus und forderten die Beiträge nach. Hierauf hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hingewiesen. Der DStV hat darüber hinaus mitgeteilt, dass die Minijob-Zentrale nunmehr eine Fristverlängerung gewährt hat.

Zum Hintergrund: Minijobber, die ihre Beschäftigung vor dem 1.1.2013 aufgenommen haben und deren Vergütung weiterhin maximal 400 EUR beträgt, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Für neue Beschäftigungsverhältnisse sowie für Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 EUR angehoben wurde, tritt hingegen die Rentenversicherungspflicht ein.

Die (Beibehaltung der) Versicherungsfreiheit setzt in diesen Fällen den schriftlichen Antrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht voraus. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die gewünschte Befreiung an die Einzugsstelle melden – und zwar spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags.

Nach Rücksprache des DStV mit der Minijob-Zentrale gilt bis zum 30.6.2014 Folgendes: Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen einen fristgerechten Antrag des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht befreit.

Hinweis: Fehlt bereits der Befreiungsantrag, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung Rentenversicherungspflicht.

Ab 1.7.2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Anderenfalls ergibt sich die Versicherungspflicht bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung.

Beachten Sie: Weitere ausführliche Hinweise sind in einem Newsletter der Minijob-Zentrale (unter www.iww.de/sl429) enthalten (DStV, Mitteilungen vom20.3.2014 und vom 25.3.2014).


GF-Bezüge:

Wann ist die Geschäftsführer-Vergütung angemessen?

Liegt die Gesamtausstattung von zwei hälftig beteiligten Geschäftsführern einer GmbH innerhalb der Bandbreite von Fremdvergleichswerten und verbleibt der GmbH nach Abzug der gezahlten Geschäftsführervergütungen ein angemessener Gewinn bzw. eine angemessene Kapitalausstattung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht mit einer Gewinnabschöpfung durch überhöhte Geschäftsführerbezüge begründet werden. Dies hat aktuell das Finanzgericht Sachsen entschieden.

Die im Streitfall vom Finanzamt vertretene Ansicht, dass der Kapitalgesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung mindestens ein Gewinn (vor Ertragsteuern) in Höhe der gezahlten Geschäftsführervergütung verbleiben müsse und dass die darüber hinausgehenden Beträge als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien, ist nach Meinung des Finanzgerichts Sachsen nicht haltbar und auch nicht durch den Wortlaut eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums gedeckt.

Hinweis: Es gibt keine festen Regeln, wann bzw. inwieweit Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen sind. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Zu den Maßstäben für die Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung können u.a. diejenigen Entgelte gehören, die nicht zum Gesellschafterkreis gehörende Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen – interner Fremdvergleich – oder die (unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen) an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden – externer Fremdvergleich – (FG Sachsen, 6 K 701/12; BMF-Schreiben, IV A 2 – S 2742 – 62/02).

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this