Wirtschaftsrecht Info - 06.2014

Telefonbuch:

Anspruch auf kostenlose Eintragung unter der Geschäftsbezeichnung

Gewerbetreibende können verlangen, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eingetragen zu werden.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Fällen. Betroffen waren jeweils die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung. Sie verlangten von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse, ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung „X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)“ in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe „Versicherungen“ zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.

Der BGH hat entschieden, dass die Kläger einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung hätten. Dies ergebe sich aus dem Telekommunikationsgesetz. Zum „Namen“ im Sinne des Gesetzes würde auch die Geschäftsbezeichnung zählen, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibe, für das der Telefonanschluss bestehe. Denn diese Angabe sei erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gelte nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, bei dem Eintragungsanspruch danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen sei oder ob dies nur deswegen nicht der Fall sei, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibe. Entscheidend sei vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname bestehe, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden – in dieser Funktion – ein maßgebliches Gewicht zukomme (BGH, III ZR 87/13).


InsO:

Beendigung der Organschaft mit Insolvenzeröffnung?

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im Insolvenzfall geäußert.

Hintergrund: Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

Soweit die Steuerschuld des Organträgers auf der Umsatztätigkeit einer Organgesellschaft beruht, steht dem Organträger ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft zu.

Im Streitfall wurde sowohl über das Vermögen des Organträgers als auch bei den Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils Eigenverwaltung angeordnet. Aufgrund der Eigenverwaltung gingen das Finanzamt und das Finanzgericht davon aus, dass die Organschaft fortbestanden habe. Danach hatte der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften auch während des Insolvenzverfahrens zu versteuern.

Gegen diese Auffassung hat der BFH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bedenken geäußert. Danach ist es grundsätzlich zweifelhaft, ob die Organschaft im Insolvenzverfahren fortbestehen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung anordnet.

Die Richter begründen dies mit den aufgrund der Insolvenzeröffnung nur noch eingeschränkten Möglichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung. So ist im Insolvenzverfahren des Organträgers die auf die Umsatztätigkeit der Organgesellschaft entfallende Umsatzsteuer keine Masseverbindlichkeit und kann daher vom Finanzamt nicht durch Steuerbescheid gegen den Organträger festgesetzt werden. In der Insolvenz der Organgesellschaft ist der Organträger zudem nicht berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft als Masseverbindlichkeit geltend zu machen.

Hinweis: Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf mit Spannung erwartet werden (BFH, V B 14/14).


Pensionszusagen:

Richtungsweisende Urteile des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat am 26.3.2014 gleich sechs Entscheidungen veröffentlicht, in denen er Stellung zur steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht. Im Kern geht es um Fragen zur Abfindung, Bewertung, Erdienbarkeit und zum gleichzeitigen Bezug von Versorgungsleistung und Gehalt. Zwei Streitfälle werden im Folgenden näher betrachtet.

Erdienbarkeit

Eine GmbH erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer X (geboren im April 1943) am 1.12.1989 eine Pensionszusage. Bestandteil war eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten seiner Ehefrau, die im Januar 1946 geborene Y. Die Ehefrau wurde in der Zusage namentlich benannt. Y verstarb im November 1997.

In der Folgezeit begründete X mit der im März 1951 geborenen Z eine Lebensgemeinschaft. Die Pensionszusage wurde am 23.6.1999 insoweit geändert, als nunmehr eine Hinterbliebenenrente zugunsten von Z zugesagt wurde. Am 16.6.2000 schlossen X und Z die Ehe.

Das Finanzamt behandelte die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung für Z als verdeckte Gewinnausschüttung, da diese Anwartschaft von X zum Zeitpunkt der Neuzusage nicht mehr habe erdient werden können. Diese Beurteilung bestätigte der Bundesfinanzhof.

Zum Hintergrund: Damit Pensionszusagen steuerlich anerkannt werden, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, beispielsweise die sogenannte Erdienbarkeit. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen noch mindestens zehn Jahre aktive Tätigkeit zu erwarten sein.
  • Beim nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt ebenfalls die 10-Jahresfrist. Es reicht allerdings auch aus, wenn er bei Erteilung der Zusage schon mindestens neun Jahre dem Betrieb angehört und er noch mindestens drei Jahre aktive Dienstzeit zu erwarten hat.

Bei dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist zu beachten, dass die bisherige Ehefrau in der ursprünglichen Pensionszusage namentlich benannt wurde und es sich somit um eine individuelle Hinterbliebenenzusage handelte. Das Urteil ist nicht auf den Bereich der kollektiven Hinterbliebenenversorgung übertragbar.

Beachten Sie: Kollektive Hinterbliebenenzusagen finden sich in vielen Vereinbarungen zu Pensionszusagen. Dabei wird die Versorgungsberechtigte nicht namentlich benannt, sondern lediglich auf die Eigenschaft der in gültiger Ehe lebenden Ehefrau abgestellt. Mit einer derartigen Zusage hat die GmbH grundsätzlich auch das Risiko übernommen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Ehefrau „austauscht“. Lässt er sich scheiden, um anschließend wieder zu heiraten, kommt es zu einem „stillschweigenden“ Austausch der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, der steuerrechtlich nicht als Neuzusage bewertet werden kann.

Gleichzeitiger Bezug von Rente und Gehalt

Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird.

In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen angerechnet wird oder aber der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nichts.

Im Klartext: Wer nach Vollendung des Rentenalters noch als Geschäftsführer weiterarbeiten und dabei Gehalt und Rente beziehen möchte, der kann dies jederzeit tun; er muss jedoch bereit sein, die steuerrechtlichen Folgen zu tragen. Und diese führen hinsichtlich der Rentenzahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (Erdienbarkeit: BFH, I R 17/13; Gehalt und Rente: BFH, I R 60/12; weitere Entscheidungen: BFH, I R 28/13, I R 72/12, I R 26/12, I R 89/12).


Betriebsausgabe:

Nur der angemessene Teil des Ehegatten-Arbeitslohns mindert den Gewinn

Wird bei einem steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, muss zumindest der angemessene Teil der Lohnzahlung als Betriebsausgabe anerkannt werden.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen. Da im Streitfall hinsichtlich der Stundennachweise keine Originalaufzeichnungen der auf 400 EUR-Basis angestellten Ehefrau vorlagen, erkannte die Außenprüfung das Arbeitsverhältnis zunächst nicht an. Im Einspruchsverfahren führte das Finanzamt eine Befragung der Ehefrau durch und kam schließlich zu dem Ergebnis, dass sie die vom Ehemann beschriebenen Tätigkeiten (z.B. Zahlungstermine überwachen und allgemeine Bürotätigkeiten) der Art nach auch tatsächlich verrichtet habe. Das Arbeitsverhältnis sei somit dem Grunde nach anzuerkennen.

Allerdings hielt das Finanzamt nur einen Stundensatz von 10 EUR für angemessen; der Ehemann hatte das Doppelte bezahlt. Dabei orientierte sich das Finanzamt an dem Arbeitslohn einer Bürogehilfin in der Region Hannover. Gegen die Kürzung der Betriebsausgaben klagte der Ehemann u.a. mit der Begründung, dass das Beispiel der Bürogehilfin der Qualifikation seiner Ehefrau (Abschluss als Bürokauffrau) nicht entspreche – allerdings ohne Erfolg.

Da der Ehemann wegen des im Klageverfahren bestehenden Verböserungsverbots gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht schlechter gestellt werden kann, brauchte das FG Niedersachsen trotz bestehender Zweifel die vom Finanzamt angenommene tatsächliche Durchführung des (mündlichen) Arbeitsvertrags nicht überprüfen.

Zudem beanstandete das FG den geschätzten Stundenlohn von 10 EUR nicht. Für die Bemessung der Höhe sind üblicherweise die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten entscheidend. Die berufliche Qualifikation spielt möglicherweise eine Rolle, soweit die Fähigkeiten auch nutzbringend eingesetzt werden müssen. Beispielsweise verdiene eine Juristin mit zwei Staatsexamina als Putzfrau trotz der hohen Qualifikation nur so viel, wie andere Putzfrauen verdienen, so das Finanzgericht.

Hinweis: Verträge zwischen nahen Angehörigen sollten aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird (FG Niedersachsen, 9 K 135/12).

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