Internationaler Handelsverkehr (CISG):
EuGH: Sprache für Rechnungen mit grenzüberschreitendem Charakter
| Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard verstößt die in einem Dekret der Flämischen Gemeinschaft vorgesehene Verpflichtung, bei Meidung der Nichtigkeit Rechnungen mit grenzüberschreitendem Charakter ausschließlich in niederländischer Sprache zu erstellen, gegen das Unionsrecht. Wollten die Parteien Rechnungen in einer anderen Sprache abfassen, reiche es aus, eine Übersetzung ins Niederländische zu verlangen. |
Diese Rechtssache betrifft einen Rechtsstreit über unbezahlte Rechnungen zwischen New Valmar, einer Gesellschaft mit Sitz im niederländischen Sprachgebiet Belgiens, und Global Pharmacies Partner Health (GPPH), einer in Italien ansässigen Gesellschaft. GPPH hat die Nichtigkeit dieser Rechnungen mit der Begründung geltend gemacht, dass sie gegen zwingende Sprachvorschriften verstießen. Nach einer flämischen Regelung müssen nämlich Unternehmen mit Sitz in der Region, wenn sie u. a. durch Gesetz vorgeschriebene Dokumente ausstellen, die niederländische Sprache verwenden. Alle Standardangaben und die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf diesen Rechnungen waren aber nicht in niederländischer, sondern in italienischer Sprache abgefasst. Im Laufe des Verfahrens übermittelte New Valmar GPPH eine niederländische Übersetzung der Rechnungen. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die streitigen Rechnungen gleichwohl nach wie vor nichtig seien. New Valmar stellt nicht in Abrede, dass die Rechnungen gegen die Sprachregelung verstoßen. Sie macht jedoch u. a. geltend, dass diese gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen die Vorschriften über den freien Warenverkehr verstoße. Daraufhin hat die Rechtbank van koophandel te Gent (Handelsgericht Gent) dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In seinen Schlussanträgen weist der Generalanwalt darauf hin, dass die zwingende Vorgabe, Rechnungen in niederländischer Sprache abzufassen, die Ausfuhren erheblich stärker beeinträchtigt, als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt. Die Parteien können sich nämlich nicht frei für eine Sprache entscheiden, die sie beide beherrschen, insbesondere eine solche, die im internationalen Handelsverkehr gängiger ist. Außerdem wird der Empfänger einer solchen Rechnung Schwierigkeiten beim raschen Verständnis haben. Die Regelung hat demnach im Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr eine abschreckende Wirkung, und zwar nicht nur für die Unternehmen in der Flämischen Region, die ihre Waren in andere Mitgliedstaaten ausführen wollen, sondern auch für die ausländischen Gesellschaften, die mit diesen Unternehmen ein Geschäft abschließen wollen.
Im Übrigen könnten die von der belgischen Regierung geltend gemachten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele, nämlich die Förderung einer Amtssprache und die Erleichterung behördlicher oder steuerlicher Kontrollen, ebenso gut durch Maßnahmen gewährleistet werden, die den freien Warenverkehr weniger beeinträchtigen. Für den Empfänger einer Rechnung, der die verpflichtende Sprache nicht beherrscht, ist zudem von überragender Bedeutung, auf eine andere verbindliche Fassung zurückgreifen zu können, damit er die Angaben in dieser Rechnung leicht verstehen und sich somit Gewissheit verschaffen kann, dass der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
Nach Auffassung des Generalanwalts gehen Sprachvorschriften wie die in Rede stehenden über das hinaus, was für die Förderung des Gebrauchs der niederländischen Sprache und dafür unbedingt erforderlich ist, den zuständigen Behörden die Überprüfung der wichtigen Angaben zu ermöglichen. In der Praxis würde es seines Erachtens ausreichen, dann, wenn die betreffenden Parteien Rechnungen in einer anderen Sprache auszustellen wünschen, zu verlangen, dass eine Übersetzung ins Niederländische erstellt oder, gegebenenfalls, sollte eine solche Fassung nicht unmittelbar bei der Kontrolle vorgelegt werden, nachträglich eine Übersetzung angefertigt wird. Schließlich sind die vorgesehenen Sanktionen, nämlich die vom Gericht von Amts wegen festzustellende Nichtigkeit, nicht unerlässlich, um die von der belgischen Regierung geltend gemachten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele zu verwirklichen, da die Nichtigerklärung der nicht in niederländischer Sprache abgefassten Rechnungen weder unmittelbar zur Förderung dieser Sprache noch zur Erleichterung der behördlichen oder steuerlichen Kontrollen als solchen beiträgt. Außerdem hält der Generalanwalt diese drastischen Sanktionen für eindeutig unverhältnismäßig.
Quelle | Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.4.2016 in der Rechtssache C-15/15
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Steuererklärung: Trotz befürchtetem Datenausspähen keine Abgabe in Papierform
| Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen. |
Ein Ingenieur war selbstständig tätig. Da sein Jahresgewinn mehr als 410 EUR betrug, war er gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Unter Berufung auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden machte er geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht infrage.
Das Finanzamt lehnte den Antrag des Steuerpflichtigen ab, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten. Die hiergegen eingereichte Klage blieb ohne Erfolg.
Zwar sollen die Finanzbehörden einem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das FG Baden-Württemberg konnte im Streitfall aber weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Unzumutbarkeit feststellen, sodass es die vom Finanzamt getroffene Ermessensentscheidung als rechtens ansah.
Insbesondere war es dem Steuerpflichtigen zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden und gewährleiste ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Ob die vom Steuerpflichtigen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich sein wird, muss bezweifelt werden.
Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.3.2016, 7 K 3192/15, NZB BFH VIII B 43/16, Abruf-Nr. 185721 unter www.iww.de.
Gesellschafter und Geschäftsführer:
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch beim faktischen Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen
| Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) führen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu verdeckten Gewinnausschüttungen. |
Die alleinige nominelle Geschäftsführerin einer GmbH, die eine Diskothek betreibt, war über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa dem der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die GmbH ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer, nicht aber die Geschäftsführerin. Das Finanzamt sah den Sohn wegen seiner überragenden Stellung als faktischen Geschäftsführer an und behandelte die SFN-Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Zu Recht, wie das FG Münster entschied. Erhält ein Geschäftsführer SFN-Zuschläge, sind diese regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen muss. Diese Vermutung ist auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen.
SFN-Zuschläge sind aber nicht immer als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall durch überzeugende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet sind, eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu entkräften. So liegt insbesondere keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn auch „gesellschaftsfremde“ Arbeitnehmer in vergleichbarer Position die Zuschläge erhalten. Im aktuellen Streitfall fehlte diese „vergleichbare“ Position.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, 10 K 1167/13 K,G,F, Abruf-Nr. 185205 unter www.iww.de.
GmbH-Geschäftsführer:
Keine außerordentliche Kündigung bei geringem Verstoß und kurzer Kündigungsfrist
| Überschreitet der Geschäftsführer einer GmbH seine Kompetenz bei einer Spende geringfügig und gibt es noch länger zurückliegende Verfehlungen, rechtfertigen es dies jedenfalls bei einer ordentlichen Kündigungsfrist von nur einem halben Jahr nicht, das Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen. |
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall eines GmbH-Geschäftsführers. Die Richter erläuterten, dass es für die Kündigung nicht auf das subjektive Empfinden des Arbeitgebers ankomme. Entscheidend sei vielmehr, ob objektiv aus Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Grundlage entzogen ist. Liegen erhebliche und wiederholte Pflichtverletzungen des Geschäftsführers vor, sei dies grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine Kündigung. Allerdings müsse auf alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls abgestellt werden. Zu berücksichtigen sei auch, wie lang die ordentliche Kündigungsfrist sei. Dem Arbeitgeber sei es umso mehr zuzumuten, sie einzuhalten, je kürzer die Kündigungsfrist sei.
Quelle | OLG München, Urteil vom 29.7.2015, 7 U 39/15, Abruf-Nr. 186557 unter www.iww.de.