Aktuelle Gesetzgebung:
Datenverarbeitung öffentlicher Stellen: Unternehmensdaten sollen ausgetauscht werden
| Die Bundesregierung will Daten von multinational tätigen Unternehmen mit anderen Staaten austauschen, um zu verhindern, dass unterschiedliche Steuersätze ausgenutzt werden. Diesem Ziel dient der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27.1.16 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (BT-Drs. 18/8841). |
Die Bundesregierung erläutert, multinational tätige Unternehmen würden im Vergleich zu national tätigen Unternehmen die unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten ausnutzen, um Einkünfte in den Staaten nachzuweisen, die besonders günstige Besteuerungskonditionen bieten würden. „Das schafft die Möglichkeit für multinationale Unternehmen, ihre Steuerlast durch günstige Steuergestaltungen erheblich zu reduzieren“, stellt die Bundesregierung fest. Außerdem werde die Wettbewerbsfähigkeit von nur lokal agierenden Unternehmen beeinträchtigt.
„Auf der Grundlage dieser Vereinbarung sollen zukünftig länderbezogene Berichte (‚Country-by-Country Reports‘) zwischen den Steuerbehörden der Vertragsstaaten ausgetauscht werden“, heißt es in dem Gesetzentwurf weiter. Ein solcher Austausch zwischen zwei Vertragsstaaten beginne aber erst, wenn beide Vertragsstaaten alle Voraussetzungen erfüllt und zugesichert hätten, die jeweiligen Anforderungen an den Datenschutz zu beachten. Durch die Abgabe der länderbezogenen Berichte und durch den Austausch zwischen den Staaten würden die betroffenen Steuerverwaltungen Informationen über die globale Aufteilung der Erträge und die entrichteten Steuern sowie über weitere Indikatoren der Wirtschaftstätigkeiten der größten international tätigen Unternehmen erhalten.
„Dadurch können steuerrelevante Risiken, insbesondere im Bereich der Verrechnungspreise, besser abgeschätzt werden“, heißt es im Entwurf. Die Bundesrepublik Deutschland werde zukünftig nicht nur die länderbezogenen Berichte deutscher Konzerne erhalten und auch ins Ausland weitergeben. Vielmehr werde Deutschland auch die länderbezogenen Berichte von großen ausländischen Konzernen erhalten, die im Inland durch Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten tätig seien. Der Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden solle unter voller Berücksichtigung umfangreicher datenschutzrechtlicher Vorgaben automatisch erfolgen. Die Daten würden nur den Steuerbehörden des jeweiligen Landes übermittelt und nicht veröffentlicht, wird versichert.
Quelle | Deutscher Bundestag; Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 18/8841
Geschäftsführer:
Anstellungsvertrag kann ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der KG verlängert werden
| Soll ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der GmbH & Co. KG und dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH durch Erklärungen des Geschäftsführers im eigenen Namen und nach § 181 BGB im Namen der GmbH als der gesetzlichen Vertreterin der Kommanditgesellschaft verlängert werden, ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft nicht erforderlich. |
Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. In dem Fall hatten die Kommanditgesellschaft und die GmbH identische Gesellschafterkreise und bei der Kommanditgesellschaft bestand ein Beirat. Das reiche nach Ansicht der Richter aus, damit der Vertrag wirksam sei. Auch die Gesellschafterversammlung der GmbH müsse nicht zustimmen.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.4.2016, II ZR 123/15, Abruf-Nr. 186921 unter www.iww.de.
Haftpflichtversicherung:
Insolvenzverwalter kann Haftpflichtversicherung des Geschäftsführers kündigen
| Der Insolvenzverwalter einer GmbH ist deren Geschäftsführer gegenüber nicht verpflichtet, eine zu dessen Gunsten abgeschlossene Haftpflichtversicherung aufrechtzuerhalten, um ihn aus einer Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen freizustellen. |
So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Er führte aus, dass dem Verwalter insolvenzspezifische Pflichten nur im Verhältnis zu der insolventen Schuldnerin obliegen. Sie bestehen dagegen nicht im Verhältnis zu ihren Organen – gleich ob es sich um die Vorstände einer AG oder die Geschäftsführer einer GmbH handelt. Der Verwalter hat gegenüber den Organen nur insoweit Pflichten zu erfüllen, als diese ihm als Vertreter der Schuldnerin oder Insolvenz- oder Massegläubiger gegenübertreten.
Quelle | BGH, Urteil vom 14.4.2016, IX ZR 161/15, Abruf-Nr. 186285 unter www.iww.de.
Umsatzsteuerzahler:
Betriebsveranstaltung: 110 EUR-Freibetrag gilt nicht für die Umsatzsteuer
| Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Die Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke. Das Bundesfinanzministerium hat jüngst bestätigt, dass umsatzsteuerlich nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend ist. |
Wird die Freigrenze von 110 EUR überschritten, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Damit kann die Betriebsveranstaltung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur ganz oder gar nicht unternehmerisch veranlasst sein.
Quelle | BMF-Schreiben, III C 2 – S 7109/15/10001
Freiberufler und Gewerbetreibende:
Bewegliches Betriebsvermögen: Nutzungsausfallentschädigung ist Betriebseinnahme
| Erhält der Steuerpflichtige eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, handelt es sich selbst dann in vollem Umfang um eine Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut auch teilweise privat genutzt wird, so der Bundesfinanzhof. |
Ein Steuerpflichtiger ermittelte seine gewerblichen Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Pkw, den er auch privat nutzte. Wegen eines Unfalls (auf einer Privatfahrt) erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige argumentierte, er habe kein Ersatzfahrzeug angemietet, stattdessen Urlaub genommen und so keine Betriebsausgaben entstehen lassen.
Diese Argumentation überzeugte aber weder das Finanzgericht Niedersachsen noch den Bundesfinanzhof.
1. Zuordnung des Wirtschaftsguts entscheidet
Auch wenn bewegliche Wirtschaftsgüter gemischt genutzt werden, sind diese (ungeteilt) entweder Betriebs- oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist, so der Bundesfinanzhof.
2. Fahrtenbuchmethode und Ein-Prozent-Regelung
Wie sich die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Pkw auf den Gewinn auswirkt, hängt davon ab, wie der Privatanteil ermittelt wird:
- Bei der Fahrtenbuchmethode erfolgt dies nur anteilig, da die Ersatzleistung die Aufwendungen für den Pkw insgesamt mindert. In diesem Fall wirkt sie sich im Ergebnis nur mit dem Anteil gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote in dem betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht.
- Wird der Entnahmewert hingegen nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, geht die Nutzungsausfallentschädigung in den Aufwendungen für das Fahrzeug auf. Die Tatsache, dass dem Steuerpflichtigen während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann demgegenüber – bei einem längeren Ausfall – dazu führen, dass für diesen Zeitraum keine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu berechnen ist.
Quelle | BFH, Urteil vom 27.1.2016, X R 2/14, Abruf-Nr. 185795 unter www.iww.de.