Wirtschaftsrecht Info - 01.2014

21.12.2013
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UWG:

Unterlassungsanspruch bei unverlangter Empfehlungs-E-Mail

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit eines Anwalts mit einem Unternehmer. Auf der Internetseite der Unternehmers befindet sich eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion. Gibt ein Dritter seine eigene E Mail-Adresse und eine weitere E Mail-Adresse ein, wird von der Internetseite an die weitere von dem Dritten benannte E Mail-Adresse eine automatisch generierte E Mail versandt, die auf den Internetauftritt des Unternehmers hinweist. Bei dem Empfänger der E-Mail geht der Hinweis auf die Internetseite des Unternehmers als von diesem versandt ein. Weiteren Inhalt hat eine Empfehlungs-E-Mail nicht. Die Richter am BGH sahen darin einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechtsanwalts. Die Empfehlungs-E-Mail würde sich ohne seine Einwilligung an ihn richten. Er habe daher einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Unternehmer (BGH, I ZR 208/12).


KG:

Keine subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Drittgeschäfte

Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen Mitgesellschafter geltend macht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zunächst die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lasse sich nach Ansicht der Richter aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht ableiten (BGH, II ZR 310/12).


Investitionsabzugsbetrag:

Finanzverwaltung beantwortet Zweifelsfragen

Der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag ist ein Gestaltungsmittel, das recht konfliktanfällig ist, wie die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt. Aktuell hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2009 überarbeitet und dabei auch einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aufgenommen. Nachfolgend werden wichtige Punkte vorgestellt.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. Software, fallen nicht unter die Begünstigung. Handelt es sich aber um Trivialprogramme, ist ein Abzug möglich, da diese Programme zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehören.

Beachten Sie: Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln.

Investitionsabsicht

Es ist grundsätzlich unbeachtlich, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung bereits durchgeführt wurde oder ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsguts die Absicht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch zu nehmen.

Wird der Abzug allerdings so kurze Zeit vor Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums geltend gemacht, dass nicht mehr mit einer fristgerechten Durchführung der Investition zu rechnen ist, kann der Investitionsabzugsbetrag nicht mehr berücksichtigt werden.

Sofern die erstmalige Steuerfestsetzung erfolgt ist und die Investition bereits durchgeführt wurde, scheidet ein Investitionsabzugsbetrag aus, wenn der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wird oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (z.B. nach einer Betriebsprüfung) dient.

Abzugsbeträge vor Abschluss der Betriebseröffnung

Bei der Neugründung eines Betriebs ist eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat seine Investitionsabsicht am Bilanzstichtag anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkrete Verhandlungen, verbindliche Bestellungen) darzulegen.

Gewichtige Indizien für eine Investitionsabsicht sind u.a. darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist.

Beachten Sie: Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten und Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reicht nicht aus, da diese ersten Vorbereitungshandlungen grundsätzlich kostenfrei und risikolos sind. Ergänzend ist die weitere Entwicklung zu berücksichtigen, d.h., es ist zu prüfen, ob sich die Durchführung der Investition weiter konkretisiert. Als üblichen „Prüfungszeitraum“ sieht die Verwaltung das folgende Kalender- oder Wirtschaftsjahr an.

Kurzum: Die Verwaltung wird den Nachweis der Investitionsabsicht grundsätzlich dann als geführt ansehen, wenn in dem Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über das Wirtschaftsgut geführt worden sind, die dann im Folgejahr zeitnah in eine verbindliche Bestellung münden.

Verwendung

Ein Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 Prozent, betrieblich genutzt werden soll.

Wird eine Fotovoltaikanlage gewerblich betrieben, ist der private Stromverbrauch keine schädliche außerbetriebliche Nutzung, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Somit ist ein höherer Selbstverbrauch für den Abzugsbetrag unschädlich.

Beachten Sie: Dagegen kommt es bei Blockheizkraftwerken darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang die mit Wärme versorgten Gebäude oder Einrichtungen zum Betriebsvermögen gehören. Wird die vom Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme für den Privathaushalt oder für andere außerbetrieblich genutzte Gebäude oder Einrichtungen des Steuerpflichtigen genutzt, liegt insoweit eine schädliche Nutzung vor.

Auswirkung auf Steuerrückstellungen

Aufgrund bestehender Investitionsabsicht geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge sind bei der Berechnung der Steuerrückstellungen mindernd zu berücksichtigen. Die Verhältnisse aus Sicht des Bilanzstichtags ändern sich auch dann nicht, wenn beanspruchte Investitionsabzugsbeträge zu einem späteren Zeitpunkt rückgängig gemacht werden. In diesen Fällen sind die Steuerrückstellungen daher nicht zu erhöhen (BMF-Schreiben, IV C 6 – S 2139-b/07/10002).


PartGmbB:

Finanzverwaltung bestätigt Gewerbesteuerfreiheit

Nach einer Mitteilung der Wirtschaftsprüferkammer hat das Bundesfinanzministerium die grundsätzliche Gewerbesteuerfreiheit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) bestätigt.

In dem Schreiben vom 28.10.2013 hat das Bundesfinanzministerium der Wirtschaftsprüferkammer mitgeteilt, dass eine PartGmbB – wie die Partnerschaftsgesellschaft – eine Personengesellschaft ist, sodass keine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform besteht. Die Einkünfte der Gesellschaft werden aber nach den allgemeinen Grundsätzen z.B. dann als gewerblich eingestuft, wenn die Abfärbetheorie greift. Danach ist eine von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird. Auch die Beteiligung einer berufsfremden Person führt zur Gewerblichkeit der PartGmbB.

Hinweis: Die Wirtschaftsprüferkammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass berufsfremde Personen bereits nach § 1 PartGG von der Beteiligung an einer PartG(mbB) ausgeschlossen sind.

Hintergrund: Durch das Mitte 2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ besteht die Möglichkeit einer PartGmbB. Dadurch wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Um diese Beschränkung der Haftung zu erreichen, verlangt der Gesetzgeber, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den jeweiligen berufsrechtlichen Gesetzen, wobei die im Einzelnen erforderlichen Mindestversicherungssummen stark variieren. Bei Einführung der PartGmbB ist bereits die entsprechende Regelung für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer erfolgt. Entsprechende Regelungen für andere freiberufliche Berufsgruppen lassen noch auf sich warten.

Beachten Sie: Die Möglichkeit, die PartGmbB zu wählen, bedarf der Umsetzung in die berufsrechtlichen Regelungen. Eine solche Regelung steht beispielsweise bei Architekten und Ärzten noch aus. Die jeweiligen berufsständischen Kammern sind hier also in der Pflicht, die „Mühlen in Gang“ zu bringen und entsprechende Regelungen umzusetzen. Anderenfalls bleibt einem großen Teil der freiberuflich Tätigen eine Möglichkeit in der Rechtsformwahl verwehrt (Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, BGBl I 2013, 2386).


Vorsteuer:

Positives FG-Urteil zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Wohl kaum eine Frage wird im Umsatzsteuerrecht derzeit so kontrovers diskutiert, wie die zinswirksame Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen. Aktuell war diese Thematik Gegenstand eines Verfahrens beim Finanzgericht Niedersachsen. Das Gericht entschied im Gegensatz zur Finanzverwaltung, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.

Hintergrund: Stellt das Finanzamt fest, dass der gewährte Vorsteuerabzug z.B. wegen einer unvollständigen Rechnung unzutreffend war, kann dies unter Umständen zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Nach bisheriger Sichtweise wirkt eine Rechnungskorrektur nämlich nicht zurück. Der Vorsteuerabzug ist also erst in dem Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem der Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung erhält.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz („Aussetzung der Vollziehung“) die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung befürwortet und dabei u.a. auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und auf zwei Beschlüsse des Bundesfinanzhofs verwiesen. Danach können Rechnungen rückwirkend berichtigt werden,

  • sofern das Ursprungsdokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) und
  • solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt.

Beide Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

Beachten Sie: Bis dato hat sich der Bundesfinanzhof „nur“ in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz geäußert. Für die Besteuerungspraxis bleibt derzeit zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben wird, endlich für Klarheit zu sorgen (FG Niedersachsen, 5 V 217/13; EuGH, C-271/12; EuGH, C-368/09; BFH, V B 82/11).

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