Baurecht Info - 05.2022

1.05.2022
|
Bauplanung:

Radioaktive Abfälle dürfen nicht im Gewerbegebiet zwischengelagert werden

| Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. |

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen, die für eine spätere Verbringung in ein Endlager konditioniert sind. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Bauantrag wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtete die Beklagte, die Genehmigung zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Vorhaben sei im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig.

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist im Gewerbegebiet unzulässig. Es überschreitet bei typisierender Betrachtung wegen des Gefahrenpotenzials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung. Die radioaktiven Abfälle unterliegen speziellen Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts, mit denen den Gefahren durch ionisierende Strahlung begegnet werden soll. Das Gefahrenpotenzial der radioaktiven Abfälle hat auch Bedeutung für die Standortentscheidung. Dies kann der Wertung des Baugesetzbuchs (hier: § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB) entnommen werden, der auch dem Strahlenminimierungsgebot Rechnung trägt. Dieser zentrale Grundsatz des Strahlenschutzes steht der Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet entgegen.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 25.1.2022, 4 C 2.20, PM 7/22


Genehmigungsverfahren:

Kein generelles Übernachtungsverbot in Booten an Steganlage

| Ein generelles Übernachtungsverbot für Sportboote an Steganlagen ist rechtlich nicht haltbar. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden. |

Der Kläger ist ein Segelsportverein; das Vereinsgelände befindet sich am Berliner Wannsee. Er beantragte 2020 eine wasserrechtliche Genehmigung für die Wiedererrichtung einer baufällig gewordenen Steganlage beim Bezirksamt.

Behördliche Auflage: Übernachten verboten

Diese Behörde erteilte die Genehmigung, versah sie aber u.a. mit einer Auflage, wonach das Wohnen und Übernachten auf den in der Anlage liegenden Sport- und Hausbooten verboten sei. Zur Begründung berief sich die Behörde auf Erfordernisse des Gewässerschutzes sowie die Vermeidung negativer Auswirkungen auf das Gewässer.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht. Er meint, zum Nutzungsinhalt eines Liegeplatzes zähle nicht nur das Befestigen des Bootes, sondern auch das Liegen an einer Steganlage; bei Kajütenbooten umfasse dies zwingend den gelegentlichen Daueraufenthalt. In den vergangenen 140 Jahren des Bestehens seiner Steganlagen sei noch nie ein Übernachtungsverbot verfügt worden.

Verwaltungsgericht: gelegentliche Übernachtungen erlaubt

Die Klage hatte Erfolg, soweit sich der Kläger gegen das Übernachtungsverbot wandte. Dieses sei rechtswidrig, soweit hierunter auch Übernachtungen von ein bis zwei aufeinanderfolgenden Nächten sowie ausnahmsweise längere Übernachtungen von vier bis fünf aufeinanderfolgenden Nächten während Regatten oder sonstigen Wassersportwettbewerben erfasst seien. Durch gelegentliche Übernachtungen auf den am Steg liegenden Booten würden die Gewässerflächen selbst nicht übermäßig in Anspruch genommen. Auch werde eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des Gewässers nicht überschritten, solange ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahmsweise für Ausfahrten benutzt werde. Erst eine darüberhinausgehende Nutzung von Sportbooten an der Steganlage zum längeren Übernachten verändere ihren Charakter und mache sie unzulässig.

Beachten Sie | Bereits im März 2021 hatte eine für das Baurecht zuständige Kammer des VG entschieden, dass Hausboote am Wannsee nicht als Ferienwohnungen vermietet werden dürfen.

Quelle | VG Berlin, Urteil vom 23.11.2021, VG 10 K 273/20, PM 62/21 vom 6.12.2021; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2021, VG 13 K 326.18, PM 22/21 vom 19.4.2021


Werkmangel-Haftung:

Auch ein mündlicher Bedenkenhinweis ist wirksam

| Oft stellt sich in der Praxis die Frage, wie mit Bedenkenanmeldungen ausführender Unternehmen umzugehen ist. Bisher wurde davon ausgegangen, dass für Bedenkenanmeldungen die Schriftform und gewisse Formalitäten notwendig sind, um wirksam zu sein. Doch nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Flensburg dürfte das nicht mehr haltbar sein. |

Im Fall des LG war der ausführende Unternehmer zur Erkenntnis gelangt, dass mit der ihm vorgelegten Planungslösung für ein Flachdach die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht einzuhalten waren. Dies teilte er dem Planer bei einer Baustellenbesprechung mündlich mit. Der Planer änderte seine Planung jedoch nicht. Es wurde ausgeführt, wie ursprünglich geplant.

Vor dem LG ging es dann um die Haftung für den Werkmangel. Das LG entschied: Der mündliche Bedenkenhinweis habe ausgereicht, um eine vom Gesetz (§ 426 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) abweichende Haftungsverteilung zu rechtfertigen, den Unternehmer im Innenverhältnis von der Haftung freizustellen und die Haftung vollständig auf den Planer zu verlagern. Denn an Bedenkenanmeldungen dürften keine überhöhten Formvorschriften geknüpft werden. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Bedenkenanmeldung schriftlich und direkt gegenüber dem Bauherrn abgegeben wird.

Quelle | LG Flensburg, Urteil vom 17.12.2021, 2 O 278/20, Abruf-Nr. 227526 unter www.iww.de

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this