Baurecht Info - 07.2015

Baumangel:

Wann kann der Auftragnehmer die Beseitigung eines optischen Mangels verweigern?

| Ein Auftraggeber kann nicht in jedem Fall vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser einen optischen Mangel beseitigt. Wann die Beseitigung verweigert werden darf, ist eine Frage des Einzelfalls. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Nach Ansicht des Gerichts müsse in jedem Einzelfall eine Gesamtabwägung erfolgen, ob der Auftragnehmer den sog. Unverhältnismäßigkeitseinwand erheben könne. Die Richter stellten dabei folgende Regel auf: Betreffen die Mängel nur das äußere Erscheinungsbild des gelieferten Werks (optische Mängel) und haben sie keine Funktionsbeeinträchtigung zur Folge, müsse bei der Gesamtabwägung darauf abgestellt werden, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werks hat. Je höher dieses Leistungsinteresse des Bestellers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werks ist, umso weniger könne der Auftragnehmer mit seinem Einwand gehört werden. Berühre der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers, ohne dass in objektivierbarer Form die „Wertschätzung“ gegenüber dem Werk beeinträchtigt werde, könne bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen dagegen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 4.11.2014, 21 U 23/14, Abruf-Nr. 144713 unter www.iww.de.


Baumangel:

Ohne Frist zur Mängelbeseitigung gibt es keinen Anspruch auf Schadenersatz

| Hat der Auftraggeber die angeblich festgestellten Mängel weder angezeigt noch dem Auftragnehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Mängeln des Bauwerks. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hin. Die Richter erläuterten, dass der Schadenersatzanspruch dann daran scheitere, dass sich der Auftragnehmer mit seinen aus dem geschlossenen Werkvertrag resultierenden Leistungspflichten nicht in Verzug befinde.

Etwas anderes gelte nach Ansicht des Gerichts nur, wenn eine entsprechende Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise entbehrlich war. Das sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Der Auftragnehmer habe die Nacherfüllung nicht verweigert. Diese sei auch nicht fehlgeschlagen. Auch habe sich nicht feststellen lassen, dass dem Auftraggeber eine Nacherfüllung durch den Auftragnehmer unzumutbar gewesen wäre.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 7.5.2015, 15 U 17/14, Abruf-Nr. 144714 unter www.iww.de.


Immobilienverkauf:

Übergabe eines Energieausweises ist keine Beschaffenheitserklärung

| Die schlichte Aushändigung eines Energieausweises kann nicht im Sinne einer Beschaffenheitserklärung des Verkäufers ausgelegt werden. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Energieausweis nur informatorischen Charakter habe. Der Verkäufer werde die darin enthaltenen Angaben mangels Fachkunde kaum überprüfen können. Daher sei nicht anzunehmen, dass er ein für ihn nicht überschaubares Haftungsrisiko übernehmen wolle.

Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 13.3.2015, 17 U 98/14, Abruf-Nr. 144252  unter www.iww.de.


Straßenwidmung:

Klagen gegen Einbahnstraße blieben ohne Erfolg

| Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Klagen von zwei Bürgerinnen gegen die Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße in Bornheim abgewiesen. |

Die Stadt Bornheim hatte bereits im Jahr 2004 ein Handlungskonzept beschlossen. Dieses sah die Einführung einer Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße vor. Im Jahr 2008 wurde ein entsprechender Bebauungsplan beschlossen und 2013 die Einbahnstraßenregelung auf der Königstraße probeweise eingeführt. Nach Abschluss der Probephase wurde im Jahr 2014 mit den Umbauarbeiten begonnen. Diese haben das Ziel, eine auf 4,50 m verengte Fahrbahn herzustellen. Die Bauarbeiten dauern derzeit noch an.

Eine Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht, sie werde an ihrem Wohnort am Servatiusweg unzumutbaren zusätzlichen Verkehrsimmissionen ausgesetzt, wenn die Königstraße nicht mehr in zwei Richtungen befahren werden könne. Die andere Klägerin betreibt ein Fotogeschäft auf der Königstraße und befürchtet Umsatzeinbußen.

Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass beide Klagen bereits unzulässig seien. Denn die probeweise eingeführte Einbahnstraßenregelung bestehe derzeit auf der Königstraße wegen der Bauarbeiten nicht mehr. Soweit sich die Klägerinnen bereits jetzt gegen die geplante Einführung der Einbahnstraßenregelung nach Fertigstellung der Bauarbeiten wehrten, könne vorbeugender Rechtsschutz nicht gewährt werden.

Unabhängig davon sei die (probeweise) Einführung der Einbahnstraßenregelung auch rechtmäßig gewesen. Denn die Einführung der Einbahnstraße sei Gegenstand eines nicht mehr anfechtbaren Bebauungsplans. Vor allem habe die Stadt von ihrem Ermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Bei Erstellung des Bebauungsplans seien die Interessen der Anwohner des Servatiuswegs berücksichtigt worden. Ferner habe diese Planung dem Ziel gedient, die Königstraße als Hauptgeschäftsstraße von Bornheim attraktiver zu machen.

Quelle | VG Köln, Urteil vom 29.5.2015, 18 K 1683/14, Abruf-Nr. 144715 unter www.iww.d

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