Hinweispflichten:
Nur im Ausnahmefall: Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf Nachfolgegewerke
| Nur wenn der Vorunternehmer – ausnahmsweise – Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Unternehmer bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss. |
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Nach Ansicht der Richter kann ein solcher Hinweis verlangt werden, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der zweite Unternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen kann, ob die Vorleistung des ersten Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat, um Mängel bzw. Schäden zu vermeiden.
Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.2015, 22 U 157/14, Abruf-Nr. 186547 unter www.iww.de.
Preisnachlass:
Skontoabzug auch bei verspäteter Zahlung möglich
| Eine Skontoregelung, die wesentlicher Bestandteil der Vertragsverhandlungen ist, muss im Lichte der gesamten Vertragsverhandlungen ausgelegt werden. Dies ist der Fall, wenn sie kein reines Entgegenkommen des Auftragnehmers ist, sondern ein Preisnachlass, den der Auftragnehmer einräumt, um überhaupt den Auftrag zu erhalten, verbunden mit der bloßen Bedingung, dass eine kurzfristige Zahlung erfolgen sollte. |
In diesem Zusammenhang wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. darauf hin, dass während der Verhandlungen gemachte mündliche Erläuterungen zum Sinn und Zweck der Regelung dann bei der Auslegung der Skontoklausel berücksichtigt werden müssen.
Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.8.2015, 22 U 147/13, Abruf-Nr. 186548 unter www.iww.de.
Baugenehmigung:
„Gefangene“ Stellplätze unzulänglich: Alle Stellplätze müssen frei erreichbar sein
| Nach der Bayerischen Bauordnung müssen Stellplätze in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Das bedeutet, dass es nicht vom Parkverhalten eines anderen Parkplatzbenutzers abhängen darf, ob sie benutzt werden können. |
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Bayern werden „gefangene“ Stellplätze dem nicht gerecht. Sie stehen den Anforderungen dieser Regelung entgegen.
Quelle | VGH Bayern, Urteil vom 4.9.2015, 1 ZB 1084/14, Abruf-Nr. 186549 unter www.iww.de.
Nachbarschutz:
Yogaunterricht im reinen Wohngebiet: Betätigungen auf der Yogamatte sind wohnartig
| Auch in einem reinen Wohngebiet ist es zulässig, einzelne Räume oder Wohneinheiten zu nutzen, um eine freiberufliche Tätigkeit auszuüben. Voraussetzung ist, dass die beruflich genutzte Fläche gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet ist. Zudem muss es sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, „wohnartige“ Betätigung handeln. |
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat dies in einem Eilverfahren einer Yogalehrerin bejaht, die im Untergeschoss eines Wohnhauses Räume zur Erteilung von Yogaunterricht angemietet hat.
Nach Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen des von den Kursteilnehmern verursachten Kraftfahrzeugverkehrs und Parkverhaltens hatte der Landkreis Bernkastel-Wittlich gegenüber der Antragstellerin eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tätigkeit als Yogalehrerin handele es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. einschlägigen rechtlichen Bestimmung (§ 13 BauNVO), sondern um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese unterfalle nicht der Vorschrift und sei deshalb in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig.
Dieser Einschätzung schlossen sich die Richter nicht an. Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit müsse ausgelegt werden. Dabei könne auf die Vorschrift des § 18 EStG zurückgegriffen werden. Darin sei u.a. die selbstständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeit als Beispielsfall angeführt. Zudem müsse über das für freie Berufe typischermaßen erforderliche Mindestmaß an individueller Qualifikation verfügt werden. Diese Voraussetzungen sahen die Richter im Falle der Antragstellerin als erfüllt an. Diese übe eine unterrichtende Tätigkeit aus. Sie habe die Yoga Vidya Lehrerausbildung absolviert und sei berechtigt, den Titel Yogalehrerin (BYV) zu führen. Im Übrigen überschreite die Unterrichtssituation von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung. Beschwerden Dritter seien insoweit ersichtlich auch nicht erfolgt. Diese bezögen sich vielmehr auf den von den Kursteilnehmern verursachten Verkehrslärm, deren Parkverhalten und deren Gesprächslautstärke auf der Straße. Der durch eine i.S.d. baurechtlichen Vorschrift zulässige freiberufliche Tätigkeit verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei jedoch regelmäßig hinzunehmen.
Etwas anderes gelte nur, wenn die Störungen ein Maß erreichen würden, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteige. Anhaltspunkte hierfür seien den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht hinreichend zu entnehmen. Sie bedürften jedenfalls weiterer Sachverhaltsaufklärung, sodass die Richter in Anbetracht der gravierenden beruflichen und finanziellen Auswirkungen der Nutzungsuntersagung ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung bejaht haben.
Quelle | VG Trier, Urteil vom 17.9.2015, 5 L 2377/15, Abruf-Nr. 186546 unter www.iww.de.