Vergaberecht:
Preisprüfung bei 20 Prozent Differenz zum Zweitplatzierten
| Umstände, die die Unangemessenheit des Preises indizieren können, sind die Höhe des Preises und der Abstand zum nächstgünstigen Angebot. Eine Aufklärung kann geboten sein, wenn der Preis erheblich unterhalb einer qualifizierten Kostenschätzung oder Erfahrungswerten liegt. Eine Prüfung der Preisbildung ist angezeigt, wenn der Abstand zwischen dem best- und dem zweitplatzierten Bieter mehr als 20 Prozent beträgt, bestätigte nun das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG). |
Unterschiedliche Einschätzungen bestehen nur darüber, ob diese Aufgreifschwelle immer erst bei einem Preisabstand von 20 Prozent zum nächsthöheren Angebot erreicht ist. So haben es z. B. das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und die Vergabekammer (VK) Rheinland entschieden. Bei einem Preisabstand von unter zehn Prozent zum nächsthöheren Angebot besteht regelmäßig kein Anlass für eine Aufklärung der Angemessenheit der Preise.
Quelle | BayObLG, Beschluss vom 9.4.2021, Verg 3/21, Abruf-Nr. 222138 unter www.iww.de; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.4.2012, Verg 61/11; VK Rheinland, Beschluss vom 29.7.2019, VK 26/19
Fehlende Baugenehmigung:
Hausboote sind keine Ferienwohnungen
| Hausboote auf dem Wannsee in Berlin zu Übernachtungszwecken ohne Baugenehmigung zu vermieten, ist untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin jetzt entschieden. |
Die Klägerin ist mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Grundstücks am Großen Wannsee, wo sie ein Restaurant betreibt. Von ihrem Grundstück führt eine 100 m lange Steganlage in den See. An dieser sind mit Seilen drei containerartige Hausboote befestigt, die im Internet als Ferienwohnungen angeboten werden. Diese Nutzung untersagte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf. Die Nutzung als Ferienhaus weise im konkreten Fall eine Verbindung zum Festland auf, weshalb Bauplanungsrecht eingreife. Es fehle der Nachweis, dass die Boote tatsächlich zum Fahren benutzt würden. Daher bedürfe die Klägerin einer Baugenehmigung, über die sie nicht verfüge.
Hiergegen setzte sich die Klägerin vor dem VG zur Wehr. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Hausboote seien als Sportboote zugelassen und würden auch für Ausfahrten genutzt. Die Vermietung von Sportbooten sei zulässig. Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Hausboote seien als bauliche Anlagen einzustufen, da sie überwiegend ortsfest benutzt würden. Den gegenteiligen Angaben der Klägerin folgte das VG nicht. Daher bedürfe die konkrete Nutzung einer Baugenehmigung, die fehle. Schon das rechtfertige den Erlass der ergangenen Nutzungsuntersagung. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, zumal die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Der konkrete örtliche Standort der Hausboote sei als Außenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs zu werten. Einer dortigen Zulassung der Hausboote stünden offensichtlich öffentliche Belange etwa des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen. Es sei zudem eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und des Erholungswerts zu befürchten, unter anderem wegen schädlicher Umwelteinwirkungen.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Quelle | VG Berlin, Urteil vom 18.3.2021, VG 13 K 326.18, PM Nr. 22/21 vom 19.4.2021
Unzumutbarkeit:
Nachbarklage gegen Shisha-Bar bleibt ohne Erfolg
| Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat eine Klage von Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Shisha-Bar im unbeplanten Innenbereich (hier: faktisches Mischgebiet) abgewiesen. Das Vorhaben verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. |
Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, in dessen näherer Umgebung sich neben Wohnbebauung eine Apotheke, ein Kebab-Haus, eine Bäckerei, eine Eisdiele sowie Einzelhandelsbetriebe befinden. Auf dem unmittelbar an das Grundstück der Kläger angrenzenden Anwesen, das in der Vergangenheit gastronomisch genutzt wurde, genehmigte die Beklagte eine Nutzungsänderung zur Shisha-Bar. Hiergegen wenden sich die Kläger.
So argumentieren die Wohnhaus-Eigentümer
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren haben sie Klage beim VG erhoben, mit der sie u. a. geltend machen, das Vorhaben liege in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem der Betrieb einer Shisha-Bar nicht zulässig sei. Es komme zu einer Veränderung der Gebietscharakteristik. Selbst, wenn man von einem Mischgebiet ausgehe, könne die Shisha-Bar, die eine Vergnügungsstätte darstelle, nicht im Einzelfall genehmigt werden. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. So komme es z. B. durch die Entlüftung zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen.
Verwaltungsgericht: Keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Tabakrauch
Das VG folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab. Das Vorhaben befinde sich nach der Eigenart der näheren Umgebung mit den dort vorgefundenen Betrieben in einem faktischen Mischgebiet. In einem solchen sei eine Shisha-Bar allgemein zulässig. Hinsichtlich ihres Störungsgrades bewege sie sich mit ihrer besonderen Form des Rauchkonsums zwischen einer Schank- und Speisewirtschaft einerseits und einer Vergnügungsstätte andererseits. Eine Shisha-Bar, die, wie im vorliegenden Fall, keine weiteren Freizeitangebote anbiete, sei daher als besondere Gaststättenart einzustufen, die nicht wesentlich störend und damit mischgebietsverträglich sei. Der durch den Konsum von Wasserpfeifen-Tabak auftretenden Rauchentwicklung könne grundsätzlich durch eine Entlüftungsanlage begegnet werden. Durch das Vorhaben werde die typische Prägung des Mischgebiets nicht verändert und auch im Einzelfall sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellbar. Insbesondere aus der Installation einer Be- und Entlüftungsanlage über die östliche Dachgaube des Vorhabengebäudes folge für das auf der gegenüberliegenden Westseite gelegene Gebäude der Kläger auch angesichts der vornehmlichen Windrichtung (Süd/Südwest) keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Tabakrauch.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 4.3.2021, 4 K 694/20.KO, PM Nr. 12/21