Baurecht Info - 09.2021

5.09.2021
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Kleine Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke:

Steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag

| Bei kleinen Fotovoltaikanlagen kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht angezweifelt wird. Das ist meist der Fall, wenn in den ersten Jahren höhere Verluste erwirtschaftet werden. Damit künftig keine aufwendigen und streitanfälligen Ergebnisprognosen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht vom Steuerpflichtigen erstellt und vom Finanzamt geprüft werden müssen, hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachung geschaffen. |

Die Liebhaberei auf schriftlichen Antrag gilt für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, wenn die Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 erfolgte. Aus Vereinfachungsgründen ist ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die Fotovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Die Fotovoltaikanlage muss sich auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder auf einem unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus einschließlich dessen Außenanlagen (z. B. Garagen) befinden. Eine Anwendung ist demnach ausgeschlossen, wenn die Anlage auf einem vermieteten oder gewerblich genutzten Grundstück oder auf einem Mehrfamilienhaus installiert wurde. Die Neuerungen gelten auch für kleine Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Die vorgenannten Ausführungen gelten für die Einkommensteuer. Umsatzsteuerlich ist es unbeachtlich, ob die Anlage mit Gewinn oder Verlust betrieben wird. Hier kommt es für die Unternehmereigenschaft darauf an, ob mit der Anlage Einnahmen erzielt werden sollen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 2.6.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, Abruf-Nr. 222838 unter www.iww.de


Formerfordernis:

Muss Durchführungsvertrag notariell beurkundet werden?

| Oft wird ein beurkundungsbedürftiges Grundstücksgeschäft unter der Bedingung des Zustandekommens oder des Fortbestands eines anderen Rechtsgeschäfts vorgenommen. Doch rechtfertigt dies für sich genommen die Annahme, dass die Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden und daher beide beurkundungsbedürftig sind? Nein sagt der Bundesgerichtshof (BGH). |

Begleitend zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan schlossen eine Gemeinde und ein Vorhabenträger einen notariellen Vertrag. Darin verpflichtete sich Letzerer, der Gemeinde zwei Teilflächen eines näher bezeichneten und noch zu vermessenden Grundstücks zu übertragen. Die Besonderheit: Die Parteien schlossen den Vertrag „aufschiebend bedingt“. Er sollte erst mit „Rechtskraft“ des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie mit „Rechtskraft“ des Durchführungsvertrags zu diesem Bebauungsplan wirksam werden.

Den Durchführungsvertrag schlossen die Parteien ohne notarielle Beurkundung. Er regelt u. a. Näheres zur Erschließung, Planung, Vermessung und zur Herstellung der Infrastruktur im Plangebiet. Zeitgleich beschloss der Gemeinderat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Der Vorhabenträger übertrug die Grundstücke jedoch nicht. Die Gemeinde verlangte, die Grundstücke herauszugeben und zu übereignen. Sie hatte vor dem BGH Erfolg. Der BGH betont: Hier lag keine Geschäftseinheit vor. Diese ist nur gegeben, wenn Teile des anderen Rechtsgeschäfts Inhalt des Grundstücksgeschäfts sein sollen.

Ein notarieller Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, ein Grundstück an eine Gemeinde zu übereignen, ist daher nicht deshalb formunwirksam, weil er unter der (beurkundeten) aufschiebenden Bedingung der Wirksamkeit eines nicht beurkundeten Durchführungsvertrags steht.

Quelle | BGH, Urteil vom 29.1.2021, V ZR 139/19


NABU-Beschwerde:

Vorzeitige Zulassung von Anlagentests im Tesla-Werk auch in nächster Instanz

| Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat über die Beschwerde des Naturschutzbunds (NABU) Brandenburg und der Grünen Liga Brandenburg gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt Oder u.a. zur vorzeitigen Durchführung von Anlagentests im zukünftigen Tesla-Werk in Grünheide entschieden. Gegenstand des Verfahrens ist die vom Landesamt für Umwelt erteilte und für sofort vollziehbar erklärte 15. Zulassung zur vorzeitigen Durchführung von Maßnahmen. Die Zulassung erlaubt bereits vor Erteilung der Genehmigung des Gesamtvorhabens schon installierte Anlagen und Aggregate der Betriebseinheiten Gießerei, Lackiererei und Karosseriebau zu erproben und Tanks zu Spül- und Testzwecken einzubauen und zu nutzen. Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Verbände hatte das VG Frankfurt (Oder) abgelehnt. Das OVG bestätigt diese Entscheidung. |

Das OVG: Die Beschwerde war schon deswegen erfolglos, weil der Eilantrag unzulässig war. Die Zulässigkeit hätte vorausgesetzt, dass der Verband geltend macht, „durch die Entscheidung“ in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich hier Schutz von Natur und Umwelt berührt zu sein. Maßgebliche Entscheidung sei die angefochtene Zulassung des vorzeitigen Beginns. Hingegen reichten eventuelle Beeinträchtigungen durch die noch ausstehende Genehmigung des Gesamtvorhabens „Gigafactory“ oder dessen ggf. störfallrelevanten Betrieb nicht aus.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

Quelle | OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.7.2021, OVG 11 S 78/21, PM 26/21 vom 14.7.2021


Öffentliche Aufträge:

Wann muss erforderliches Personal zur Verfügung stehen?

| Einem Bieter müssen die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel nicht bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder bei Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen. Behält sich der öffentliche Auftraggeber keinen anderen Zeitpunkt vor, muss der Bieter erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung über die eignungsrelevanten Mittel verfügen und das benötigte Personal einstellen. So hat es jetzt das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) entschieden. |

Das BayObLG wörtlich: Dies gilt namentlich für Personal, das erst auf der Grundlage des erteilten Auftrags für den Bieter erforderlich wird und arbeitsvertraglich gebunden werden muss. Denn es ist keinem Bieter zumutbar, weitreichende Personaldispositionen auf die bloße Vermutung eines Zuschlags zu treffen.

Quelle | BayObLG, Beschluss vom 9.4.2021, Verg 3/21, Abruf-Nr. 222138 unter www.iww.de

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