Baurecht Info - 10.2023

1.10.2023
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Formerfordernis:

Planungsmangel mangelhaft beseitigt: Erneute Mangelrüge erforderlich

| In einem Fall des OLG Frankfurt hatte ein Planer einen Planungsmangel begangen. Er musste diesen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist beseitigen. Dabei verursachte er erneut einen Planungsmangel. Dies führte zu einem Schaden von ca. 1,6 Mio. Euro. Diese verlangte der Bauherr als Schadenersatz. Darauf blieb er jedoch sitzen, denn er hatte den erneuten Planungsmangel nicht gerügt. |

Der Auftrag umfasste die Planung und Modernisierung eines Autobahnkreuzes im laufenden Betrieb sowie die Organisation der Verkehrsführung während der Bauausführung. Dabei gab es zahlreiche Zwischenschritte und Abhängigkeiten. Das Ingenieurbüro reichte für einen Teil des Gesamtprojekts eine Planung ein, bei der die Höhenangaben der Fahrbahnen unvollständig waren. Der Auftraggeber setzte eine Frist zur Nachbesserung. Das Planungsbüro besserte fristgerecht nach. Es teilte dem Auftraggeber mit, dass die Mängel beseitigt und die Pläne an das ausführende Bauunternehmen weitergeleitet worden seien.

Doch die Mangelbeseitigung war ebenfalls mangelhaft. Brisant: Die Termine waren so knapp gesetzt, dass die Bauausführung unmittelbar nach Vorlage der Pläne starten sollte. Das war nun nicht mehr möglich. Aufgrund von Umstellungen des Bauablaufs machte ein Bauunternehmen die o. g. Schadenersatzansprüche geltend, da der mit Dritten vertraglich vereinbarte Terminablauf nicht zu halten war.

Das OLG hat den Schadenersatzanspruch abgelehnt: Aus formalen Gründen hätte es einer zweiten Mangelrüge bedurft, da die Bauausführung noch nicht begonnen hatte und der erneute Mangel in Besprechungen Thema war. Da dem Auftraggeber der zweite Mangel bekannt war, hätte er ihn nicht dulden dürfen, sondern formell rügen müssen. Fazit: Schadenersatz wegen eines Planungsverzugs setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung voraus.

Die Entscheidung des OLG ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle | OLG Frankfurt, Urteil vom 11.5.2020, 29 U 56/19, Abruf-Nr. 236211 unter www.iww.de


Baugenehmigung:

Keine „Tiny“-Häuser im Landschaftsschutzgebiet

| Der Betreiber eines Veranstaltungslokals in einem Landschaftsschutzgebiet darf dort vorerst keine Tiny-Häuser als Ferienhäuser errichten und auch weder ein Brauhaus noch einen Kiosk bauen. Einem gegen die Genehmigung des betreffenden Landkreises gerichteten Eilantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig jetzt stattgegeben. |

Das Veranstaltungslokal liegt in einem Landschaftsschutzgebiet sowie in einem sog. Fauna-Flora-Habitat (FFH). Diese Habitate bilden als Bestandteile von Natura 2000-Gebieten ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten für gefährdete Pflanzen- und Tierarten und ihre natürlichen Lebensräume innerhalb der Europäischen Union. Der Betreiber des Lokals verfolgt schon seit dem Jahr 2021 den Plan, seine Gastronomie um drei Tiny-Häuser für besonders umweltbewusste Urlauber bestimmte Minimalhäuser von je 35 m² Grundfläche zu erweitern.

Landkreis stimmte Erweiterung zu

Nachdem ihm der Landkreis zunächst positive Signale gesendet und auch bereits eine Fördersumme bewilligt hatte, verzögerte sich das Baugenehmigungsverfahren wegen umweltschutzrechtlicher Bedenken der Naturschutzbehörde des Landkreises sowie des Beratungsforstamts und privater Naturschutzverbände. Ein vom Landkreis kurzfristig in Auftrag gegebenes, naturschutzfachliches Gutachten kam indes zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben das Schutzgebiet nur unwesentlich zu beeinträchtigen drohe. Daraufhin erteilte der Landkreis im März 2023 unter Auflagen sowie unter Befreiung von mehreren Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung die begehrte Baugenehmigung. Der BUND legte als klageberechtigter Naturschutzverband beim Landkreis Widerspruch gegen das Vorhaben ein und stellte einen Eilantrag beim VG Braunschweig, welches den Betreiber des Veranstaltungslokals zum Verfahren beigeladen hat.

Verwaltungsgericht: Besondere Verträglichkeitsprüfung fehlte

Zur Begründung seiner Eilentscheidung führte das VG aus, die Entscheidungen des Landkreises seien nach der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung rechtswidrig. Die Baugenehmigung sei voraussichtlich schon deswegen rechtswidrig, weil das Vorhaben in einem FFH-Gebiet liegt und der Landkreis daher nach Bundes- und Europarecht eine besondere Verträglichkeitsprüfung hätte durchführen müssen. Dies habe er nicht getan.

Landschaftsrechtliche Verbote übersehen, keine Alternativen geprüft

Das Bauvorhaben verstoße voraussichtlich außerdem gegen verschiedene Vorschriften der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet, insbesondere gegen das Verbot, dort keine „nicht privilegierten baulichen Anlagen“ zu errichten. Darunter falle auch das geplante Vorhaben mit einer Erweiterung des vorhandenen Baubestands um mehr als ein Drittel und einer Erhöhung der Schlafplätze um mehr als das Doppelte. Insbesondere genüge es nicht, dass der Landkreis mit dem Vorhaben den Tourismus fördern wolle, denn er habe die erforderlichen Vorteile für diesen Wirtschaftszweig, wie gesteigerte Besucherzahlen, nicht vertieft dargelegt, weshalb touristische Belange in der zu treffenden Abwägung nicht hätten berücksichtigt werden können. Der Landkreis hätte, so das Gericht, darüber hinaus Alternativen prüfen und ermitteln müssen, ob sich die geplanten Anlagen nicht in zumutbarer Weise anders gruppieren lassen.

Gegen den Beschluss kann noch das Rechtsmittel der Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg eingelegt werden.

Quelle | VG Braunschweig, Beschluss vom 24.7.2023, 2 B 116/23, PM vom 25.7.2023


HOAI Leistungsphase 9:

Leistungen können stillschweigend abgenommen werden

| Die stillschweigende Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Bauherr nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt. Leistungen der Objektbetreuung werden nach Ablauf einer sechsmonatigen Prüffrist nach dem Ende der Leistungsphase 9 nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) konkludent abgenommen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit rechtskräftiger Entscheidung festgestellt. |

Das OLG hat außerdem klargestellt: Das arglistige Verschweigen eines Bauüberwachungsfehlers setzt das Bewusstsein voraus, dass die Leistung vertragswidrig erbracht wurde. Ein solcher Anschein besteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln nicht, wenn der Überwachungsfehler auf einfacher Nachlässigkeit beruhen kann.

Quelle | OLG München, Beschluss vom 23.3.2021, 28 U 5991/20 Bau, Abruf-Nr. 236346 unter www.iww.de

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